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479_1978 AT

479. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren nicht mehr anzuwenden sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren nicht mehr anzuwenden sind

Auf Gru0d des § 17 Abs. 5 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Die mit Kundmachung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember

1977, BGBl. Nr. 688, in der Fassung der

Kundmachung vom 21. Juni 1978, BGBl. Nr. 297,

über die Eröffnung von Kontingenten und die

Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll

Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

für das Jahr 1978 festgelegten Richtplafonds

für die Einfuhr von Waren der

mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

sind überschritten. Die für diese

Waren vorgesehenen begünstigten Zollsätze sind

bis 31. Dezember 1978 nicht mehr anzuwenden.

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