479. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren nicht mehr anzuwenden sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Gru0d des § 17 Abs. 5 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Die mit Kundmachung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember
1977, BGBl. Nr. 688, in der Fassung der
Kundmachung vom 21. Juni 1978, BGBl. Nr. 297,
über die Eröffnung von Kontingenten und die
Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll
Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für das Jahr 1978 festgelegten Richtplafonds
für die Einfuhr von Waren der
mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sind überschritten. Die für diese
Waren vorgesehenen begünstigten Zollsätze sind
bis 31. Dezember 1978 nicht mehr anzuwenden.