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479_1977 AT

479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinde Zeltweg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinde Zeltweg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78

Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zeltweg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B geltenden S 36 Murtal

Schnellstraße, zirka 120 m westlich der Schmiedgasse,

verläuft in südlicher Richtung, unterfährt

die ÖBB-Strecke Amstetten—Tarvis westlich des

Bahnhofsgebäudes Zeltweg, schwenkt nach Osten

in die bestehende Bahnhofstraße, verläuft sodann

auf derselben und endet bei km 1,300 beim Postriegel.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zeltweg aufliegenden

Planunterlagen (Planzeichen LO-246-01; Maßstab

1 : 500 und 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

Straßenabschnitt von km 0,0 bis km 0,847 Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der Planunterlage im Maßstab

1 : 500 zu entnehmen.

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