479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinde Zeltweg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78
Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zeltweg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B geltenden S 36 Murtal
Schnellstraße, zirka 120 m westlich der Schmiedgasse,
verläuft in südlicher Richtung, unterfährt
die ÖBB-Strecke Amstetten—Tarvis westlich des
Bahnhofsgebäudes Zeltweg, schwenkt nach Osten
in die bestehende Bahnhofstraße, verläuft sodann
auf derselben und endet bei km 1,300 beim Postriegel.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zeltweg aufliegenden
Planunterlagen (Planzeichen LO-246-01; Maßstab
1 : 500 und 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
Straßenabschnitt von km 0,0 bis km 0,847 Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der Planunterlage im Maßstab
1 : 500 zu entnehmen.