479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien haben,
um der Jugend beider Staaten freien Zugang
zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu
gewähren,
folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für
die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen
Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen
Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit
der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten
Zeugnisse an, deren Besitz für den
Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu
den entsprechenden Anstalten des Landes, in
dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet.
In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung
zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise
Fachrichtungen die Vorschriften
jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese
Zulassung beantragt wird.
2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze.
3. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten
im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der
staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende
Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut
dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür
einzusetzen, daß die genannten Universitäten
die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten
Grundsätze annehmen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
schriftliche Mitteilung über die zur
Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden
Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen
lassen.
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,
Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden
— ohne Rücksicht auf die Form der
Ausstellung oder Registrierung —, die dem
Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten
das Recht verleihen, seine Zulassung zu
einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten"
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,
in dessen Gebiet sie gelegen
sind, Hochschulcharakter zuerkannt
wird.
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige
Expertenkommission eingesetzt werden, die aus
je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten
zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die
Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat
auf diplomatischem Wege übermittelt
werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission
wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten,
jedoch mindestens einmal jährlich, zu
einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort
wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 5
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt
ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim
anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 27. März 1974, in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Gustav Vlahov m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69
Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976
in Kraft.