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479_1976 AT

479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien haben,

um der Jugend beider Staaten freien Zugang

zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu

gewähren,

folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für

die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen

Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen

Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit

der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten

Zeugnisse an, deren Besitz für den

Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu

den entsprechenden Anstalten des Landes, in

dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet.

In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung

zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise

Fachrichtungen die Vorschriften

jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese

Zulassung beantragt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren

Plätze.

3. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten

im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der

staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende

Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut

dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür

einzusetzen, daß die genannten Universitäten

die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten

Grundsätze annehmen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens

schriftliche Mitteilung über die zur

Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden

Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen

lassen.

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,

Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden

— ohne Rücksicht auf die Form der

Ausstellung oder Registrierung —, die dem

Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten

das Recht verleihen, seine Zulassung zu

einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten"

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,

in dessen Gebiet sie gelegen

sind, Hochschulcharakter zuerkannt

wird.

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige

Expertenkommission eingesetzt werden, die aus

je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten

zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die

Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat

auf diplomatischem Wege übermittelt

werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission

wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten,

jedoch mindestens einmal jährlich, zu

einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort

wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt

ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim

anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1974, in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Gustav Vlahov m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69

Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am

20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976

in Kraft.

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