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479_1974 AT

479. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung

Auf Grund des § 71 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 222/1962, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/

1963, in der Fassung der. Verordnungen BGBl,

Nr. 321/1965 und 113/1971 wird wie folgt geändert

Der erste Satz des § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Schülerheimbeitrag beträgt 13.000 S für

das Schuljahr und ist in zehn gleichen Monatsraten

zu entrichten."

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