479_1974
AT
479. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 479. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung
Auf Grund des § 71 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 222/1962, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/
1963, in der Fassung der. Verordnungen BGBl,
Nr. 321/1965 und 113/1971 wird wie folgt geändert
Der erste Satz des § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Schülerheimbeitrag beträgt 13.000 S für
das Schuljahr und ist in zehn gleichen Monatsraten
zu entrichten."