479. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister des Äußeren der
Griechischen Republik, von dem Wunsche geleitet,
den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
zwischen Österreich und Griechenland
zu erleichtern, sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1
(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Griechenland
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich
Anhängern) in Österreich durchführen,
sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes
1972 zur Gänze von der Besteuerung
befreit.
(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich
Anhängern), die im grenzüberschreitenden
Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt,
wenn der Aufenthalt auf österreichischem
Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt
nicht überschreitet.
Artikel 2
Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich
Anhängern) in Griechenland durchführen,
sind von der griechischen Kraftfahrzeugsteuer
(TELI KIKLOFORIAS) sowie der
Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) befreit,
wenn der Aufenthalt auf griechischem Gebiet
einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht
überschreitet.
Artikel 3
(1) Das Übereinkommen, das griechischerseits
der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf
unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem
Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen
mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer
Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen vom 5. April
1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich und dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches
Griechenland über die steuerliche Behandlung
des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs Siehe BGBl. Nr. 201/1972
außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. A. Philipp
Für den Minister des Äußeren der Griechischen
Republik
N. Athanassiou
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 4. Oktober 1973
in Kraft.