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479_1973 AT

479. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister des Äußeren der

Griechischen Republik, von dem Wunsche geleitet,

den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

zwischen Österreich und Griechenland

zu erleichtern, sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1

(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Griechenland

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich

Anhängern) in Österreich durchführen,

sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes

1972 zur Gänze von der Besteuerung

befreit.

(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich

Anhängern), die im grenzüberschreitenden

Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt,

wenn der Aufenthalt auf österreichischem

Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt

nicht überschreitet.

Artikel 2

Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich

Anhängern) in Griechenland durchführen,

sind von der griechischen Kraftfahrzeugsteuer

(TELI KIKLOFORIAS) sowie der

Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) befreit,

wenn der Aufenthalt auf griechischem Gebiet

einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht

überschreitet.

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen, das griechischerseits

der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf

unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem

Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen

mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer

Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen vom 5. April

1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich und dem Minister für

Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches

Griechenland über die steuerliche Behandlung

des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs Siehe BGBl. Nr. 201/1972

außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. A. Philipp

Für den Minister des Äußeren der Griechischen

Republik

N. Athanassiou

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 4. Oktober 1973

in Kraft.

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