Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
479_1972 AT

479. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Nationalökonomie des Königreiches Griechenland über die Anerkennung von Bestätigungen der Handels- und Industriekammern Griechenlands in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Nationalökonomie des Königreiches Griechenland über die Anerkennung von Bestätigungen der Handels- und Industriekammern Griechenlands in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich,

vertreten durch Herrn Sektionschef Walter

Wallentin,

und

der Minister für Nationalökonomie des Königreiches

Griechenland,

vertreten durch Seine Exzellenz Ménélas D.

Alexandrakis,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Griechenlands in Österreich,

haben folgendes vereinbart

Artikel I

Der Minister für Nationalökonomie des

Königreiches Griechenland bestätigt, daß zur Bestätigung

von Ursprungszeugnissen, die zur

Inanspruchnahme der Vorzugszölle nach dem

Allgemeinen Präferenzsystem erforderlich sind,

die folgenden Handels- und Industriekammern

ermächtigt sind

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bestätigung der im

Artikel 1 genannten ermächtigten Handels- und

Industriekammern Griechenlands in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugszölle

nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr

von begünstigten Waren in das österreichische

Zollgebiet erforderlich sind.

Artikel 3

Der Minister für Nationalökonomie des

Königreiches Griechenland wird jede Änderung

bezüglich der im Artikel 1 genannten Handels- und

Industriekammern dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Nationalökonomie des

Königreiches Griechenland, Generaldirektion für

Handel, 1. Direktion für Außenhandelsbeziehungen,

Kaningosplatz, Athen, leistet bei der Prüfung

der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

Ursprungsnachweise, und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse

als auch der für den Postverkehr

vorgesehenen Ursprungserklärungen, den

österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können

das Bundesministerium für Finanzen und das

Ministerium für Nationalökonomie miteinander

unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Nationalökonomie

des Königreiches Griechenland können unmittelbar

in Fragen verhandeln, die sich bei der

Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.

Diese beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf

Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches

in Angelegenheit dieser Vereinbarung

führen.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 5. Dezember 1972, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Walter Wallentin

Für den Minister für Nationalökonomie

des Königreiches Griechenland

M. D. Alexandrakis

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →