479. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Nationalökonomie des Königreiches Griechenland über die Anerkennung von Bestätigungen der Handels- und Industriekammern Griechenlands in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich,
vertreten durch Herrn Sektionschef Walter
Wallentin,
und
der Minister für Nationalökonomie des Königreiches
Griechenland,
vertreten durch Seine Exzellenz Ménélas D.
Alexandrakis,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Griechenlands in Österreich,
haben folgendes vereinbart
Artikel I
Der Minister für Nationalökonomie des
Königreiches Griechenland bestätigt, daß zur Bestätigung
von Ursprungszeugnissen, die zur
Inanspruchnahme der Vorzugszölle nach dem
Allgemeinen Präferenzsystem erforderlich sind,
die folgenden Handels- und Industriekammern
ermächtigt sind
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bestätigung der im
Artikel 1 genannten ermächtigten Handels- und
Industriekammern Griechenlands in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugszölle
nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr
von begünstigten Waren in das österreichische
Zollgebiet erforderlich sind.
Artikel 3
Der Minister für Nationalökonomie des
Königreiches Griechenland wird jede Änderung
bezüglich der im Artikel 1 genannten Handels- und
Industriekammern dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Nationalökonomie des
Königreiches Griechenland, Generaldirektion für
Handel, 1. Direktion für Außenhandelsbeziehungen,
Kaningosplatz, Athen, leistet bei der Prüfung
der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Ursprungsnachweise, und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse
als auch der für den Postverkehr
vorgesehenen Ursprungserklärungen, den
österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können
das Bundesministerium für Finanzen und das
Ministerium für Nationalökonomie miteinander
unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Nationalökonomie
des Königreiches Griechenland können unmittelbar
in Fragen verhandeln, die sich bei der
Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.
Diese beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf
Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches
in Angelegenheit dieser Vereinbarung
führen.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 5. Dezember 1972, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Walter Wallentin
Für den Minister für Nationalökonomie
des Königreiches Griechenland
M. D. Alexandrakis