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479. Bundesgesetz: Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Bundesgesetz: Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der mit Bundesgesetz

vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,

BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen

A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten

Pyhrn Autobahn in der etwa 32 km

langen Strecke von St. Michael bis Deutschfeistritz

(Gleinalm-Autobahn) einschließlich der.

in ihrem Zug befindlichen Tunnel, Brücken und

sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer

Gesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der

Gleinalm-Autobahn notwendigen Grundflächen

sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten

im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden,

wenn Grundflächen in Anspruch genommen

werden, die sich im Eigentum des Bundes

befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen

der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes

vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,

BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im

Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

(3) Der Bundesminister für Bauten und

Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft

Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung

der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke

zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit

der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies

unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche

Belange, wie sie rücksichtlich

anderer Bundesstraßen bestehen, geboten

erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind

verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen

zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an

der Gleinalm-Autobahn, die den Belangen der

Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen und einen

unmittelbaren Zugang zu der Autobahn haben

(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten

und dergleichen), weder errichten noch

selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß

von Verträgen über solche Betriebe ist dem

Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der

Gleinalm-Autobahn ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen.

Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes

ist auch auf die Kosten der Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn

und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer

Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes

kann auch von anderen Merkmalen als

Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit

der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit

dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des

Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des

Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen

Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz

gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBL Nr. 181/1955,

zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu

Übungszwecken verwendet werden, sind von der

Entgeltleistung ausgenommen.

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des

Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der

Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2

Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Gleinalm-

Autobahn gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft

so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung

der Kosten für die Grundeinlösungen,

Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der

Gleinalm-Autobahn, der Kosten der Einhebung

des Benützungsentsgeltes sowie der angemessenen

Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig

ist.

§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen

gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,

daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 200 Millionen

Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom

Hundert und das Bundesland Steiermark

40 vom Hundert übernehmen,

c) das Bundesland Steiermark sich gegenüber

der Aktiengesellschaft verpflichtet, dieser

in den Jahren 1977 bis 1991 jährlich

15 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare

Zuschüsse zu leisten,

d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren

Organe verpflichtet, Anweisungen des

Bundesministeriums für Bauten und Technik

gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und

Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen

nur mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter

des Haftungsträgers Bund gemäß

§ 5 vorzubereiten und abzuschließen,

e) das Bundesland Steiermark sich gegenüber

der Aktiengesellschaft bereit erklärt, im

Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens

gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß

lit. c um den gleichen Hundertsatz zu

erhöhen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden

Finanzoperationen (Aufnahme von

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der

Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes

als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 6600 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 2000 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig

Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten in

ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt;

f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,

Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Liren, Japanischen

Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen

Franken, Schwedischen Kronen,

Schweizer Franken, US-Dollar oder in

Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser

Währungen beruhen, erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die

Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2

lit. d und e zum Zeipunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung der

Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der

Verpflichtungen aus Finanzoperationen

vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder

finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

die vertraglich vereinbarte Laufzeit

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird,

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten

Deckung finden und

d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

die im Abs. 2 lit. c festgesetzte

Laufzeit nicht übersteigt.

(7) Wird der Bund aus der Haftung in

Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung

einer Inanspruchnahme aus der Haftung

Zahlungen an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen

hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

zu bestreiten.

§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft

gegen den Bund auf Überlassung des

Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit

dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft

einzustellen, den die Aktiengesellschaft

für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn

sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes

und zur Deckung der angemessenen

Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft

aufgewendet hat.

§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den

bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen

sowie von der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

befreit.

(2) Von der Umsatzsteuer sind unbeschadet der

Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, befreit

a) die Umsätze des Bundes nach § 2 Abs. 1,

b) die Umsätze der Aktiengesellschaft an den

Bund, soweit der Bund der Aktiengesellschaft

hiefür die nach § 2 vereinnahmten

Entgelte überläßt.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für

Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3

der Bundesminister für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und hinsichtlich der §§ 4, 5, 6 und 7

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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