479. Bundesgesetz: Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der mit Bundesgesetz
vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,
BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen
A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten
Pyhrn Autobahn in der etwa 32 km
langen Strecke von St. Michael bis Deutschfeistritz
(Gleinalm-Autobahn) einschließlich der.
in ihrem Zug befindlichen Tunnel, Brücken und
sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer
Gesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der
Gleinalm-Autobahn notwendigen Grundflächen
sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten
im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden,
wenn Grundflächen in Anspruch genommen
werden, die sich im Eigentum des Bundes
befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen
der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes
vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,
BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im
Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
(3) Der Bundesminister für Bauten und
Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft
Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung
der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke
zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit
der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies
unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche
Belange, wie sie rücksichtlich
anderer Bundesstraßen bestehen, geboten
erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind
verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen
zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an
der Gleinalm-Autobahn, die den Belangen der
Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen und einen
unmittelbaren Zugang zu der Autobahn haben
(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten
und dergleichen), weder errichten noch
selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß
von Verträgen über solche Betriebe ist dem
Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der
Gleinalm-Autobahn ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes
ist auch auf die Kosten der Herstellung,
Erhaltung und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn
und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer
Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes
kann auch von anderen Merkmalen als
Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit
der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit
dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des
Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz
gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBL Nr. 181/1955,
zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu
Übungszwecken verwendet werden, sind von der
Entgeltleistung ausgenommen.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des
Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der
Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2
Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Gleinalm-
Autobahn gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft
so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung
der Kosten für die Grundeinlösungen,
Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der
Gleinalm-Autobahn, der Kosten der Einhebung
des Benützungsentsgeltes sowie der angemessenen
Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig
ist.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen
gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,
daß
a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 200 Millionen
Schilling bestimmt ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom
Hundert und das Bundesland Steiermark
40 vom Hundert übernehmen,
c) das Bundesland Steiermark sich gegenüber
der Aktiengesellschaft verpflichtet, dieser
in den Jahren 1977 bis 1991 jährlich
15 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu leisten,
d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren
Organe verpflichtet, Anweisungen des
Bundesministeriums für Bauten und Technik
gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und
Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen
nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter
des Haftungsträgers Bund gemäß
§ 5 vorzubereiten und abzuschließen,
e) das Bundesland Steiermark sich gegenüber
der Aktiengesellschaft bereit erklärt, im
Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens
gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß
lit. c um den gleichen Hundertsatz zu
erhöhen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden
Finanzoperationen (Aufnahme von
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der
Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes
als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 6600 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 2000 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig
Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten in
ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt;
f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,
Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Liren, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen
Franken, Schwedischen Kronen,
Schweizer Franken, US-Dollar oder in
Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser
Währungen beruhen, erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2
lit. d und e zum Zeipunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung der
Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Finanzoperationen
vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder
finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
die vertraglich vereinbarte Laufzeit
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
die im Abs. 2 lit. c festgesetzte
Laufzeit nicht übersteigt.
(7) Wird der Bund aus der Haftung in
Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme aus der Haftung
Zahlungen an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen
hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
zu bestreiten.
§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft
gegen den Bund auf Überlassung des
Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit
dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft
einzustellen, den die Aktiengesellschaft
für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn
sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes
und zur Deckung der angemessenen
Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft
aufgewendet hat.
§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den
bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen
sowie von der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
befreit.
(2) Von der Umsatzsteuer sind unbeschadet der
Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, befreit
a) die Umsätze des Bundes nach § 2 Abs. 1,
b) die Umsätze der Aktiengesellschaft an den
Bund, soweit der Bund der Aktiengesellschaft
hiefür die nach § 2 vereinnahmten
Entgelte überläßt.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für
Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3
der Bundesminister für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und hinsichtlich der §§ 4, 5, 6 und 7
der Bundesminister für Finanzen betraut.