479. Protokoll betreffend die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Zeit vom 4. bis 6. November 1969 haben
zwischen einer österreichischen Delegation unter
der Leitung des Sektionschefs im Bundesministerium
für Finanzen, Dr. Josef Hammerschmidt,
und einer liechtensteinischen Delegation unter der
Leitung des Regierungschefs des Fürstentums
Liechtenstein, Dr. Gerard Batliner, Besprechungen
über die Besteuerung des grenzüberschreitenden
Straßenverkehrs zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
stattgefunden, die zu folgendem Ergebnis geführt
haben
I. Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden
Staaten zum Verkehr zugelassen sind, wird im
andern Staat Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
gewährt, wenn der vorübergehende Aufenthalt
im andern Staat ein Jahr, von jedem
Grenzübertritt an gerechnet, nicht übersteigt.
Diese Bestimmung tritt am 1. Jänner 1970 in
Kraft.
II. Beförderungssteuer
In Anbetracht der Tatsache, daß im Fürstentum
Liechtenstein derzeit eine der österreichischen Beförderungssteuer
gleichkommende Abgabe nicht
erhoben wird, erklärt sich die österreichische
Delegation bereit, daß liechtensteinische Beförderungsunternehmer
im grenzüberschreitenden Verkehr
die Beförderungssteuer nach Maßgabe der
folgenden Regeln entrichten
1. Grenzüberschreitender Personenverkehr
auf der Straße
In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,
die im grenzüberschreitenden Verkehr
auf der Straße mit in Liechtenstein zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen
gegen Entgelt durchführen, sind in Österreich
ab 1. Jänner 1970 von der Beförderungssteuer
befreit.
2. Grenzüberschreitender Güterverkehr
auf der Straße
In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,
die mit in Liechtenstein zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern durchführen, entrichten
ab 1. Jänner 1970 die Beförderungsssteuer im
Österreich für jede Fahrt auf österreichischem
Gebiet wie folgt
Für jede Tonne Rohgewicht der beförderten
Güter und jeden Kilometer (Tonnenkilometer)
von den auf einer Fahrt auf österreichischem Gebiet
zurückgelegten
ersten 30 km 10 g
vom 31. km bis zum einschließlich 50. km 60 g
vom 31. km bis zum einschließlich 80. km 50 g
vom 81. km bis zum einschließlich 90. km 40 g
vom 91. km bis zum einschließlich 110. km 30 g
vom 111. km bis zum einschließlich 190. km 20 g
und vom 191. km an 5 g
Als eine Fahrt gilt die Beförderungsstrecke von
der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am
weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung
findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt
sinngemäß Anwendung.
Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Beförderungssteuer erhoben.
Die vorstehende Regelung kann jederzeit unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist gekündigt
werden; sie verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
der Kündigungsfrist.
Vaduz, am 6. November 1969.
Für die Österreichische Delegation
Hammerschmidt m. p.
Für die Liechtensteinische Delegation
Batliner m. p.