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479_1969 AT

479. Protokoll betreffend die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Protokoll betreffend die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

In der Zeit vom 4. bis 6. November 1969 haben

zwischen einer österreichischen Delegation unter

der Leitung des Sektionschefs im Bundesministerium

für Finanzen, Dr. Josef Hammerschmidt,

und einer liechtensteinischen Delegation unter der

Leitung des Regierungschefs des Fürstentums

Liechtenstein, Dr. Gerard Batliner, Besprechungen

über die Besteuerung des grenzüberschreitenden

Straßenverkehrs zwischen der Republik

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

stattgefunden, die zu folgendem Ergebnis geführt

haben

I. Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden

Staaten zum Verkehr zugelassen sind, wird im

andern Staat Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

gewährt, wenn der vorübergehende Aufenthalt

im andern Staat ein Jahr, von jedem

Grenzübertritt an gerechnet, nicht übersteigt.

Diese Bestimmung tritt am 1. Jänner 1970 in

Kraft.

II. Beförderungssteuer

In Anbetracht der Tatsache, daß im Fürstentum

Liechtenstein derzeit eine der österreichischen Beförderungssteuer

gleichkommende Abgabe nicht

erhoben wird, erklärt sich die österreichische

Delegation bereit, daß liechtensteinische Beförderungsunternehmer

im grenzüberschreitenden Verkehr

die Beförderungssteuer nach Maßgabe der

folgenden Regeln entrichten

1. Grenzüberschreitender Personenverkehr

auf der Straße

In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,

die im grenzüberschreitenden Verkehr

auf der Straße mit in Liechtenstein zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen

gegen Entgelt durchführen, sind in Österreich

ab 1. Jänner 1970 von der Beförderungssteuer

befreit.

2. Grenzüberschreitender Güterverkehr

auf der Straße

In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,

die mit in Liechtenstein zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern durchführen, entrichten

ab 1. Jänner 1970 die Beförderungsssteuer im

Österreich für jede Fahrt auf österreichischem

Gebiet wie folgt

Für jede Tonne Rohgewicht der beförderten

Güter und jeden Kilometer (Tonnenkilometer)

von den auf einer Fahrt auf österreichischem Gebiet

zurückgelegten

ersten 30 km 10 g

vom 31. km bis zum einschließlich 50. km 60 g

vom 31. km bis zum einschließlich 80. km 50 g

vom 81. km bis zum einschließlich 90. km 40 g

vom 91. km bis zum einschließlich 110. km 30 g

vom 111. km bis zum einschließlich 190. km 20 g

und vom 191. km an 5 g

Als eine Fahrt gilt die Beförderungsstrecke von

der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am

weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung

findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt

sinngemäß Anwendung.

Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Beförderungssteuer erhoben.

Die vorstehende Regelung kann jederzeit unter

Einhaltung einer einmonatigen Frist gekündigt

werden; sie verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

der Kündigungsfrist.

Vaduz, am 6. November 1969.

Für die Österreichische Delegation

Hammerschmidt m. p.

Für die Liechtensteinische Delegation

Batliner m. p.

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