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478_2002 AT

478. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002, wird verordnet

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1. mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,2 € pro Kilometer und

2. mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a) für einen Primäreinzeltransport 4 059,8 € und

b) für einen Primärdoppeltransport 2 029,9 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung betragen

1. für eine stationäre Pflege 361,4 € pro Tag und

2. für eine ambulante Behandlung 29,94 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II

Nr. 432/2001, außer Kraft.

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