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478_1999 AT

478. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 472/1998, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,004 Ø,

das sind 13,82 S.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

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