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478_1990 AT

478. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel I

Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988,

wird die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 478/1986, 418/1987 und

312/1989 wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:„

b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer

Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden

Schulen sowie an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und für Erzieher

aa) darf die Größe einer Schülergruppe

25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung

der Schülergruppen hat auf den einzelnen

Schulstufen einer Schule klassenübergreifend

zu erfolgen, sofern die

Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist

und auf der betreffenden Schulstufe die

Anzahl der Schülergruppen jene der

Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden

Schulen hat die klassenübergreifende

Bildung von Schülergruppen

bei einer Gliederung in Fachabteilungen

nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen

zu erfolgen, wenn durch eine

fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung

mehr als 3 Klassen betroffen

wären, und nur im Bereich derselben

Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte

Teilungen bleiben in den folgenden

Schulstufen aufrecht, wenn die

durchschnittliche Klassenschülerzahl der

bei der Bildung der Schülergruppen

jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20

nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen

Schularten bleiben Teilungen

auf der vorletzten Stufe in der letzten

Stufe jedenfalls aufrecht,

bb) ist im Falle der klassenübergreifenden

Bildung von Schülergruppen gemäß

sublit. aa die Anzahl der zu bildenden

Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit

über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen

mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen

gegenüber der sublit. aa um

insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu

erhöhen,

cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß

sublit. aa und sublit. bb organisatorische

oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden,

kann der Schulleiter nach

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses

abweichend von sublit. aa und

bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen

pädagogischen Erfordernissen vornehmen,

wobei jedoch die für den

Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige

Gesamtzahl an Schülergruppen an der

betreffenden Schule (Fachabteilung)

nicht überschritten werden darf."

2. Im § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende

Z 14 und 15 angefügt

„14. in der Einstiegsphase zur Integration von

informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung (erster Teil Z 3 des

Lehrplans der allgemeinbildenden höheren

Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der

3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums in Deutsch,

Lebender Fremdsprache und Mathematik

und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in

Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik

und Geometrischem Zeichnen für das

praktische Üben am Computer im Ausmaß

von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen

bei den einzelnen Schularten angeführten

Pflichtgegenständen zusammen in zwei

Schülergruppen ab einer Schülerzahl von

19 Schülern,

15. in Einführung in die Informatik in der 3. und

4. Klasse der allgemeinbildenden höheren

Schulen in zwei Schülergruppen ab einer

Schülerzahl von 19 Schülern."

3. Dem § 9 wird folgender neuer Absatz

angefügt

„(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in

Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse

der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl

19 unterschritten werden, wenn dies am

betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht

mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei

darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in

Kraft.

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