478. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988,
wird die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 478/1986, 418/1987 und
312/1989 wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:„
b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer
Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden
Schulen sowie an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und für Erzieher
aa) darf die Größe einer Schülergruppe
25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung
der Schülergruppen hat auf den einzelnen
Schulstufen einer Schule klassenübergreifend
zu erfolgen, sofern die
Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist
und auf der betreffenden Schulstufe die
Anzahl der Schülergruppen jene der
Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden
Schulen hat die klassenübergreifende
Bildung von Schülergruppen
bei einer Gliederung in Fachabteilungen
nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen
zu erfolgen, wenn durch eine
fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung
mehr als 3 Klassen betroffen
wären, und nur im Bereich derselben
Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte
Teilungen bleiben in den folgenden
Schulstufen aufrecht, wenn die
durchschnittliche Klassenschülerzahl der
bei der Bildung der Schülergruppen
jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20
nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen
Schularten bleiben Teilungen
auf der vorletzten Stufe in der letzten
Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden
Bildung von Schülergruppen gemäß
sublit. aa die Anzahl der zu bildenden
Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit
über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen
mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen
gegenüber der sublit. aa um
insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu
erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß
sublit. aa und sublit. bb organisatorische
oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden,
kann der Schulleiter nach
Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses
abweichend von sublit. aa und
bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen
pädagogischen Erfordernissen vornehmen,
wobei jedoch die für den
Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige
Gesamtzahl an Schülergruppen an der
betreffenden Schule (Fachabteilung)
nicht überschritten werden darf."
2. Im § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende
Z 14 und 15 angefügt
„14. in der Einstiegsphase zur Integration von
informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung (erster Teil Z 3 des
Lehrplans der allgemeinbildenden höheren
Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der
3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums in Deutsch,
Lebender Fremdsprache und Mathematik
und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in
Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik
und Geometrischem Zeichnen für das
praktische Üben am Computer im Ausmaß
von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen
bei den einzelnen Schularten angeführten
Pflichtgegenständen zusammen in zwei
Schülergruppen ab einer Schülerzahl von
19 Schülern,
15. in Einführung in die Informatik in der 3. und
4. Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schulen in zwei Schülergruppen ab einer
Schülerzahl von 19 Schülern."
3. Dem § 9 wird folgender neuer Absatz
angefügt
„(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in
Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse
der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl
19 unterschritten werden, wenn dies am
betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht
mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei
darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in
Kraft.