478. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Artikel II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1986, in Verbindung
mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an der Heeresversorgungsschule
(HVS) verwendeten Lehrer.
Unterrichtsgegenstände
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände an der HVS
werden in der aus der Anlage ersichtlichen Weise in
die Lehrverpflichtungsgruppen I bis Va eingereiht.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Kursen
verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers
wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
Eine solche Einrechnung ist nur in folgenden
Fachrichtungen bzw. Fachgebieten und nur für
jeweils einen Lehrer zulässig
1. Waffentechnik/Infanteriewaffen;
2. Waffentechnik/Flieger- und Fliegerabwehrwaffen;
3. Waffentechnik/Panzerwaffen;
4. Waffentechnik/Artillerie und Feste Anlagen-
Waffen;
5. Munitions- und Sprengtechnik;
6. Kraftfahrzeugtechnik;
7. Panzertechnik;
8. Pioniertechnik;
9. Fernmeldetechnik;
10. Radartechnik;
11. Luftfahrttechnik.
(2) Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrmittelsammlungen wird im nachstehenden
Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet
1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II
a) die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen
Gegenstände;
b) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für Mechanische Technologie;
c) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
d) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Luftzeuggerät;
2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Wirtschaftsgerät.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und
Brandschutzbeauftragter wird als eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung
eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der in den Abs. 1 bis 3
angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der
Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis
zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II zulässig.
§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen
der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung an
der HVS sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb
der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten
zur Verrichtung einer der im Abs. 2 angeführten
Nebenleistungen herangezogen wird, sind je
Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
(2) Als Nebenleistungen im Sinne des Abs. 1 gelten
Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung
des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und
nicht durch § 3 erfaßt sind.
(3) Die Einrechnung von Nebenleistungen nach
Abs. 1 ist — bezogen auf das Unterrichtsjahr —
höchstens bis zum Ausmaß von durchschnittlich
vier Arbeitsstunden je Woche zulässig.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit 31. August 1988 tritt die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung über die
Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
an der Heeresversorgungsschule, BGBl.
Nr. 433/1981, außer Kraft.