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478_1988 AT

478. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Artikel II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1986, in Verbindung

mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an der Heeresversorgungsschule

(HVS) verwendeten Lehrer.

Unterrichtsgegenstände

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände an der HVS

werden in der aus der Anlage ersichtlichen Weise in

die Lehrverpflichtungsgruppen I bis Va eingereiht.

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Kursen

verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers

wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

Eine solche Einrechnung ist nur in folgenden

Fachrichtungen bzw. Fachgebieten und nur für

jeweils einen Lehrer zulässig

1. Waffentechnik/Infanteriewaffen;

2. Waffentechnik/Flieger- und Fliegerabwehrwaffen;

3. Waffentechnik/Panzerwaffen;

4. Waffentechnik/Artillerie und Feste Anlagen-

Waffen;

5. Munitions- und Sprengtechnik;

6. Kraftfahrzeugtechnik;

7. Panzertechnik;

8. Pioniertechnik;

9. Fernmeldetechnik;

10. Radartechnik;

11. Luftfahrttechnik.

(2) Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrmittelsammlungen wird im nachstehenden

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet

1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II

a) die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen

Gegenstände;

b) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für Mechanische Technologie;

c) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;

d) die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

von Luftzeuggerät;

2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

von Wirtschaftsgerät.

(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und

Brandschutzbeauftragter wird als eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung

eingerechnet.

(4) Die Einrechnung der in den Abs. 1 bis 3

angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der

Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis

zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II zulässig.

§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen

der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung an

der HVS sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb

der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten

zur Verrichtung einer der im Abs. 2 angeführten

Nebenleistungen herangezogen wird, sind je

Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

(2) Als Nebenleistungen im Sinne des Abs. 1 gelten

Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung

des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und

nicht durch § 3 erfaßt sind.

(3) Die Einrechnung von Nebenleistungen nach

Abs. 1 ist — bezogen auf das Unterrichtsjahr —

höchstens bis zum Ausmaß von durchschnittlich

vier Arbeitsstunden je Woche zulässig.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit 31. August 1988 tritt die Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung über die

Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von

Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

an der Heeresversorgungsschule, BGBl.

Nr. 433/1981, außer Kraft.

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