478. Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REGIERUNG DER
REPUBLIK ÖSTERREICH, im
Namen der Republik Österreich,
im folgenden „Österreich"
genannt, einerseits,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
im Namen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft UND
DIE KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
im Namen der
Europäischen Atomgemeinschaft
andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß
unbeschadet der einschlägigen
Bestimmungen der Verträge zur
Gründung der Europäischen
Gemeinschaften das vorliegende
Rahmenabkommen sowie jedwede
im Rahmen dieses Abkommens
durchgeführte Aktion in
keiner Weise die Befugnisse der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaften
beeinträchtigen, bilaterale
Tätigkeiten mit Österreich im
wissenschaftlichen und technologischen
Bereich sowie der Forschung
und Entwicklung durchzuführen
und gegebenenfalls entsprechende
Abkommen zu schließen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Bedeutung der wissenschaftlichen
und technischen
Forschung für Österreich und die
Gemeinschaften und ihres gegenseitigen
Interesses an einer
Zusammenarbeit auf diesem
Gebiet zur besseren Nutzung der
eingesetzten Mittel und Vermeidung
unnötiger Überschneidungen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Minister der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaften, die Minister
der Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelszone (EFTA)
und die Kommission auf der Sitzung
vom 9. April 1984 in
Luxemburg die Auffassung vertreten
haben, daß die zunehmende
gegenseitige wirtschaftliche
Abhängigkeit zwischen den
Gemeinschaften und den EFTA-
Ländern insbesondere eine
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Forschung und Entwicklung
rechtfertigt, und die Notwendigkeit
unterstrichen haben, die
Anstrengungen zu verstärken,
namentlich mit dem Ziel einer
Förderung der Mobilität der Forscher,
und daß ferner die Minister
den Wunsch geäußert haben,
daß bestimmten zukunftsträchtigen
industriellen und technologischen
Gebieten besondere Aufmerksamkeit
beigemessen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß
Österreich und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft ferner
im Rahmen der Europäischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der wissenschaftlichen und technischen
Forschung (COST)
zusammenarbeiten und beabsichtigen,
ihre diesbezüglichen
Anstrengungen fortzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
Österreich und die Gemeinschaften
gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme
und auf prioritären
Bereichen durchführen,
die weitgehend übereinstimmen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
Österreich und die Gemeinschaften
ein Interesse an einer Zusammenarbeit
im Rahmen einer
großen Zahl dieser Programme
haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es im Hinblick darauf wünschenswert
ist, einen Rahmen zu erstellen,
der die gesamte Zusammenarbeit
zwischen Österreich und
den Gemeinschaften auf dem
Gebiet der Forschung umfaßt
und es auch ermöglicht, private
Organisationen und Unternehmen
zu beteiligen, und der außerdem
für einfache und wirksame
Verfahren sorgen und dynamisch
sein sollte —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
A. GEGENSTAND DES
ABKOMMENS
Artikel 1
Dieses Abkommen legt den
Rahmen für die Entwicklung der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
zwischen Österreich
und den Gemeinschaften
auf Gebieten von gemeinsamem
Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher
und österreichischer
Forschungs- und Entwicklungsprogramme
bilden.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit kann von
öffentlichen oder privaten Organisationen
und Unternehmen
durchgeführt werden, die in
Österreich und in den Gemeinschaften
an den in Artikel 1
genannten Forschungsprogrammen
beteiligt sind.
Artikel 3
Die Zusammenarbeit kann in
nachstehenden Formen stattfinden
— regelmäßiger Gedankenaustausch
über Orientierungen
und Prioritäten der Forschungspolitik
in Österreich
und in den Gemeinschaften
sowie über deren Planung;
— Gedankenaustausch über die
Aussichten und Entwicklung
der Zusammenarbeit;
— Übertragung von Informationen,
die sich aus der in diesem
Abkommen festgelegten
Zusammenarbeit ergeben;
— Koordinierung der in Österreich
und in den Gemeinschaften
durchgeführten Programme
und Vorhaben;
— Teilnahme an gemeinsamen
Programmen oder Teilprogrammen
und Durchführung
gemeinsamer Aktionen in
Österreich und in den
Gemeinschaften.
Artikel 4
Die Zusammenarbeit kann wie
folgt durchgeführt werden
— gemeinsame Sitzungen;
— Besuche und Austausch von
Forschern, Ingenieuren und
Technikern;
— regelmäßige und ständige
Kontakte zwischen den Verantwortlichen
der Programme
oder Vorhaben;
— Teilnahme von Sachverständigen
an Seminaren, Symposien
und Workshops;
— Beteiligung an gemeinsamen
Programmen oder Teilprogrammen
und gemeinsamen
Aktionen;
— Bereitstellung von Dokumenten
und Mitteilung der Ergebnisse
der im Rahmen der
Zusammenarbeit durchgeführten
Arbeiten.
Artikel 5
Die Zusammenarbeit kann
jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung
der Vertragsparteien
angepaßt und entwickelt werden.
B. DURCHFÜHRUNG DER
ZUSAMMENARBEIT
Artikel 6
Die mit diesem Abkommen
angestrebte Zusammenarbeit
wird durch geeignete Vereinbarungen
durchgeführt.
Artikel 7
Die in Artikel 6 genannten
Vereinbarungen legen die Form
und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen
fest sowie
— die Ziele und den wissenschaftlich-technischen
Inhalt;
— die Regeln für die Verbreitung
der Kenntnisse und das
geistige Eigentum;
— die Bestimmungen über die
Mobilität des Personals und
die Beteiligung von Vertretern
einer Vertragspartei an
Einrichtungen der anderen
Partei;
— die Einzelheiten der finanziellen
Beteiligung an den Vereinbarungen;
— andere geeignete Modalitäten.
Artikel 8
Die in Artikel 6 genannten
Vereinbarungen werden in Übereinstimmung
mit den für jede
Vertragspartei geltenden Verfahren
getroffen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien teilen
einander die Namen der Organisationen
und Unternehmen
gemäß Artikel 2 mit, die an der
Zusammenarbeit beteiligt sind.
C. GEMISCHTER AUSSCHUSS
Artikel 10
Es wird ein Gemischter Ausschuß
mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß
Österreich/
Gemeinschaft" eingesetzt, dessen
Aufgabe es ist,
— die Bereiche einer möglichen
Zusammenarbeit festzustellen
und alle Maßnahmen zu prüfen,
durch die diese verbessert
und weiterentwickelt werden
kann;
— einen regelmäßigen Gedankenaustausch
über die Orientierungen
und Prioritäten der
Forschungspolitiken sowie
über die Planung der Forschung
in Österreich und in
den Gemeinschaften und die
Aussichten der Zusammenarbeit
zu führen;
— die ordnungsgemäße Durchführung
dieses Abkommens
zu überwachen.
Artikel 11
Der Gemischte Ausschuß aus
Vertretern der Kommission und
Österreichs gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Er tritt auf Antrag einer jedweden
Vertragspartei zusammen,
mindestens jedoch einmal jährlich.
D. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND
STAHL
Artikel 12
Es kann ein getrenntes Protokoll
zwischen der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Österreich andererseits
unterzeichnet werden,
wenn es sich als gegenseitig von
Vorteil erweisen sollte, auf den
unter den Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallenden
Gebieten zusammenzuarbeiten.
E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Dieses Abkommen wird von
den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt. Es
tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt
haben, daß das hierzu erforderliche
Verfahren durchgeführt worden
ist.
Artikel 14
Dieses Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik
Österreich andererseits.
Artikel 15
Dieses Abkommen hat unbegrenzte
Dauer. Jede Vertragspartei
kann es jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von zwölf Monaten
kündigen beziehungsweise
seine Revision beantragen.
Artikel 16
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in deutscher, dänischer,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und
spanischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel, am
15. Juli 1986.
Für die Republik Österreich
Jankowitsch m. p.
Für den Rat und die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Hannay m. p.
de Clercq m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 wurden am 14. Juli 1986 bzw. 27. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen
ist daher gemäß Art. 13 mit 27. Juli 1987 in Kraft getreten.