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478_1987 AT

478. Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER

REPUBLIK ÖSTERREICH, im

Namen der Republik Österreich,

im folgenden „Österreich"

genannt, einerseits,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

im Namen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft UND

DIE KOMMISSION DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Namen der

Europäischen Atomgemeinschaft

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß

unbeschadet der einschlägigen

Bestimmungen der Verträge zur

Gründung der Europäischen

Gemeinschaften das vorliegende

Rahmenabkommen sowie jedwede

im Rahmen dieses Abkommens

durchgeführte Aktion in

keiner Weise die Befugnisse der

Mitgliedstaaten der Gemeinschaften

beeinträchtigen, bilaterale

Tätigkeiten mit Österreich im

wissenschaftlichen und technologischen

Bereich sowie der Forschung

und Entwicklung durchzuführen

und gegebenenfalls entsprechende

Abkommen zu schließen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Bedeutung der wissenschaftlichen

und technischen

Forschung für Österreich und die

Gemeinschaften und ihres gegenseitigen

Interesses an einer

Zusammenarbeit auf diesem

Gebiet zur besseren Nutzung der

eingesetzten Mittel und Vermeidung

unnötiger Überschneidungen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Minister der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaften, die Minister

der Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelszone (EFTA)

und die Kommission auf der Sitzung

vom 9. April 1984 in

Luxemburg die Auffassung vertreten

haben, daß die zunehmende

gegenseitige wirtschaftliche

Abhängigkeit zwischen den

Gemeinschaften und den EFTA-

Ländern insbesondere eine

Zusammenarbeit auf dem Gebiet

der Forschung und Entwicklung

rechtfertigt, und die Notwendigkeit

unterstrichen haben, die

Anstrengungen zu verstärken,

namentlich mit dem Ziel einer

Förderung der Mobilität der Forscher,

und daß ferner die Minister

den Wunsch geäußert haben,

daß bestimmten zukunftsträchtigen

industriellen und technologischen

Gebieten besondere Aufmerksamkeit

beigemessen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß

Österreich und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft ferner

im Rahmen der Europäischen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet

der wissenschaftlichen und technischen

Forschung (COST)

zusammenarbeiten und beabsichtigen,

ihre diesbezüglichen

Anstrengungen fortzusetzen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

Österreich und die Gemeinschaften

gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme

und auf prioritären

Bereichen durchführen,

die weitgehend übereinstimmen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

Österreich und die Gemeinschaften

ein Interesse an einer Zusammenarbeit

im Rahmen einer

großen Zahl dieser Programme

haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es im Hinblick darauf wünschenswert

ist, einen Rahmen zu erstellen,

der die gesamte Zusammenarbeit

zwischen Österreich und

den Gemeinschaften auf dem

Gebiet der Forschung umfaßt

und es auch ermöglicht, private

Organisationen und Unternehmen

zu beteiligen, und der außerdem

für einfache und wirksame

Verfahren sorgen und dynamisch

sein sollte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

A. GEGENSTAND DES

ABKOMMENS

Artikel 1

Dieses Abkommen legt den

Rahmen für die Entwicklung der

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

zwischen Österreich

und den Gemeinschaften

auf Gebieten von gemeinsamem

Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher

und österreichischer

Forschungs- und Entwicklungsprogramme

bilden.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit kann von

öffentlichen oder privaten Organisationen

und Unternehmen

durchgeführt werden, die in

Österreich und in den Gemeinschaften

an den in Artikel 1

genannten Forschungsprogrammen

beteiligt sind.

Artikel 3

Die Zusammenarbeit kann in

nachstehenden Formen stattfinden

— regelmäßiger Gedankenaustausch

über Orientierungen

und Prioritäten der Forschungspolitik

in Österreich

und in den Gemeinschaften

sowie über deren Planung;

— Gedankenaustausch über die

Aussichten und Entwicklung

der Zusammenarbeit;

— Übertragung von Informationen,

die sich aus der in diesem

Abkommen festgelegten

Zusammenarbeit ergeben;

— Koordinierung der in Österreich

und in den Gemeinschaften

durchgeführten Programme

und Vorhaben;

— Teilnahme an gemeinsamen

Programmen oder Teilprogrammen

und Durchführung

gemeinsamer Aktionen in

Österreich und in den

Gemeinschaften.

Artikel 4

Die Zusammenarbeit kann wie

folgt durchgeführt werden

— gemeinsame Sitzungen;

— Besuche und Austausch von

Forschern, Ingenieuren und

Technikern;

— regelmäßige und ständige

Kontakte zwischen den Verantwortlichen

der Programme

oder Vorhaben;

— Teilnahme von Sachverständigen

an Seminaren, Symposien

und Workshops;

— Beteiligung an gemeinsamen

Programmen oder Teilprogrammen

und gemeinsamen

Aktionen;

— Bereitstellung von Dokumenten

und Mitteilung der Ergebnisse

der im Rahmen der

Zusammenarbeit durchgeführten

Arbeiten.

Artikel 5

Die Zusammenarbeit kann

jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung

der Vertragsparteien

angepaßt und entwickelt werden.

B. DURCHFÜHRUNG DER

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Die mit diesem Abkommen

angestrebte Zusammenarbeit

wird durch geeignete Vereinbarungen

durchgeführt.

Artikel 7

Die in Artikel 6 genannten

Vereinbarungen legen die Form

und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen

fest sowie

— die Ziele und den wissenschaftlich-technischen

Inhalt;

— die Regeln für die Verbreitung

der Kenntnisse und das

geistige Eigentum;

— die Bestimmungen über die

Mobilität des Personals und

die Beteiligung von Vertretern

einer Vertragspartei an

Einrichtungen der anderen

Partei;

— die Einzelheiten der finanziellen

Beteiligung an den Vereinbarungen;

— andere geeignete Modalitäten.

Artikel 8

Die in Artikel 6 genannten

Vereinbarungen werden in Übereinstimmung

mit den für jede

Vertragspartei geltenden Verfahren

getroffen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien teilen

einander die Namen der Organisationen

und Unternehmen

gemäß Artikel 2 mit, die an der

Zusammenarbeit beteiligt sind.

C. GEMISCHTER AUSSCHUSS

Artikel 10

Es wird ein Gemischter Ausschuß

mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß

Österreich/

Gemeinschaft" eingesetzt, dessen

Aufgabe es ist,

— die Bereiche einer möglichen

Zusammenarbeit festzustellen

und alle Maßnahmen zu prüfen,

durch die diese verbessert

und weiterentwickelt werden

kann;

— einen regelmäßigen Gedankenaustausch

über die Orientierungen

und Prioritäten der

Forschungspolitiken sowie

über die Planung der Forschung

in Österreich und in

den Gemeinschaften und die

Aussichten der Zusammenarbeit

zu führen;

— die ordnungsgemäße Durchführung

dieses Abkommens

zu überwachen.

Artikel 11

Der Gemischte Ausschuß aus

Vertretern der Kommission und

Österreichs gibt sich eine

Geschäftsordnung.

Er tritt auf Antrag einer jedweden

Vertragspartei zusammen,

mindestens jedoch einmal jährlich.

D. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

FÜR KOHLE UND

STAHL

Artikel 12

Es kann ein getrenntes Protokoll

zwischen der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und

Stahl und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und Österreich andererseits

unterzeichnet werden,

wenn es sich als gegenseitig von

Vorteil erweisen sollte, auf den

unter den Vertrag über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl fallenden

Gebieten zusammenzuarbeiten.

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Dieses Abkommen wird von

den Vertragsparteien nach ihren

eigenen Verfahren genehmigt. Es

tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien

einander mitgeteilt

haben, daß das hierzu erforderliche

Verfahren durchgeführt worden

ist.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik

Österreich andererseits.

Artikel 15

Dieses Abkommen hat unbegrenzte

Dauer. Jede Vertragspartei

kann es jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von zwölf Monaten

kündigen beziehungsweise

seine Revision beantragen.

Artikel 16

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in deutscher, dänischer,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer und

spanischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel, am

15. Juli 1986.

Für die Republik Österreich

Jankowitsch m. p.

Für den Rat und die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Hannay m. p.

de Clercq m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 wurden am 14. Juli 1986 bzw. 27. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen

ist daher gemäß Art. 13 mit 27. Juli 1987 in Kraft getreten.

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