478. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 a Abs. 2, der §§ 43, 57, 71
sowie des § 119 Abs. 7 und 8 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986,
und des Art. V Z 1 lit. e und Z 2 lit. d und e
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr.. 371/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 27. Jänner 1981, BGBl.
Nr. 86, über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen,
Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung
des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen
in Schülergruppen wird wie folgt geändert
1. Dem Titel der Verordnung wird folgender
Kurztitel angefügt
„(Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung)".
2. Dem § 3 Abs. 2 wird angefügt
„Ein Freigegenstand, der für den Erwerb von
Berechtigungen auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, erforderlich
ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler
zu diesem Freigegenstand angemeldet haben,
sofern dessen Führung gemäß Abs. 1 selbst bei
Zusammenfassung der Schüler mehrerer Klassen
(Jahrgänge) einer Schule bzw. einer Abteilung im
Falle der Gliederung einer Schule in Fachabteilungen
nicht möglich ist."
3. § 4 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl
von teilnehmenden Schülern zu führen
1. in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern
einer Klasse,
2. in der Übungshauptschule der Förderunterricht
gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes
bei 6 Schülern einer Klasse,
3. in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
4. im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten
Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der
fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen."
4. Im § 4 entfällt Abs. 4 und erhält Abs. 5 die
Bezeichnung „(4)".
5. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen
Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten,
so ist die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des
betreffenden Semesters einzustellen."
6. Im § 6 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1 a
eingefügt
„1 a. im Unterricht in einer lebenden Fremdsprache
an Klassen der Unterstufe allgemeinbildender
höherer Schulen, für die
§ 43 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung der 8. Schulorganisationsgesetz-
Novelle anzuwenden ist, abweichend
von Z 1 bei einer Schülerzahl von
30 Schülern; eine derartige Teilung ist auf
der Unterstufe beizubehalten, wenn die
Zahl der Schüler der betreffenden Klasse
unter 30, jedoch nicht unter 26 Schüler
sinkt und keine Neubildung von Klassen
auf der betreffenden Schulstufe (zB zu
Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten
Führung von Gymnasium und Realgymnasium)
erfolgt,".
7. Im § 6 Abs. 1 Z 9 lautet die Einleitung
„im Unterricht in Werkstätte (einschließlich
des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand
„Werkstätte einschließlich Fertigungslehre
und Maschinenkunde" an Fachschulen
und Höheren Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik) bei einer Klassenschülerzahl
von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis c
Anwendung finden;".
8. Im § 6 Abs. 1 Z 9 lautet lit. b
„b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium
sowie an allgemeinbildenden höheren
Schulen bei chemischen und physikalischen
Übungen hat die Schülergruppe
9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung
von 2 nach oben und nach unten,".
9. § 7 lautet
„§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen im
Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände
in Schülergruppen zu teilen, sofern die
Schülerzahlen wie folgt erreicht werden
1. im Unterricht in Lebender Fremdsprache und
Leibesübungen an Volksschulen eine Schülerzahl
von 30 Schülern,
2. im Unterricht in Werkerziehung eine Schülerzahl
von 20 Schülern,
3. im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in
Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl
von 16 Schülern.
§ 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2) An Übungshauptschulen sind im Hinblick auf
die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und
Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen
einzurichten, wobei die Schülerzahl in den Schülergruppen
einer Übungshauptschule im Durchschnitt
zehn nicht unterschreiten sowie in der einzelnen
Schülergruppe sechs nicht unterschreiten und 30
nicht überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schülergruppen
an einer Übungshauptschule darf auf
jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand
die Anzahl der Klassen höchstens um eine und ab
sechs Klassen um zwei überschreiten; sofern wegen
der hohen Schülerzahl in einer Leistungsgruppe
infolge der vorstehenden Bestimmung Schüler mehrerer
Leistungsgruppen in einer Schülergruppe
unterrichtet werden müßten oder dieser Zustand im
Falle von Umstufungen zu erwarten ist, darf bei
Führung von Parallelklassen auf der betreffenden
Schulstufe eine weitere Schülergruppe geführt werden.
An Übungshauptschulen mit nur einer einzigen
vierten Klasse mit mindestens 21 Schülern dürfen
auf dieser Stufe drei Schülergruppen geführt
werden."
10. § 8 lautet
„§ 8. (1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein ist der Unterricht in Leibesübungen
bei einer Schülerzahl von 30 und in Fachzeichnen
bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im
Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe
9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung
oder besonderen pädagogischen Anforderungen
jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. § 6 Abs. 2,
3 und 4 sind anzuwenden.
(2) Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen
sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während
eines Lehrganges zwei Schülergruppen und
bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe
zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen
die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe
höchstens um 1 übersteigen darf."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.