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478_1986 AT

478. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Auf Grund des § 8 a Abs. 2, der §§ 43, 57, 71

sowie des § 119 Abs. 7 und 8 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986,

und des Art. V Z 1 lit. e und Z 2 lit. d und e

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr.. 371/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 27. Jänner 1981, BGBl.

Nr. 86, über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen,

Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung

des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen

in Schülergruppen wird wie folgt geändert

1. Dem Titel der Verordnung wird folgender

Kurztitel angefügt

„(Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung)".

2. Dem § 3 Abs. 2 wird angefügt

„Ein Freigegenstand, der für den Erwerb von

Berechtigungen auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, erforderlich

ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler

zu diesem Freigegenstand angemeldet haben,

sofern dessen Führung gemäß Abs. 1 selbst bei

Zusammenfassung der Schüler mehrerer Klassen

(Jahrgänge) einer Schule bzw. einer Abteilung im

Falle der Gliederung einer Schule in Fachabteilungen

nicht möglich ist."

3. § 4 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl

von teilnehmenden Schülern zu führen

1. in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern

einer Klasse,

2. in der Übungshauptschule der Förderunterricht

gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes

bei 6 Schülern einer Klasse,

3. in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in

Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,

4. im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.

(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten

Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der

fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen."

4. Im § 4 entfällt Abs. 4 und erhält Abs. 5 die

Bezeichnung „(4)".

5. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen

Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten,

so ist die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des

betreffenden Semesters einzustellen."

6. Im § 6 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1 a

eingefügt

„1 a. im Unterricht in einer lebenden Fremdsprache

an Klassen der Unterstufe allgemeinbildender

höherer Schulen, für die

§ 43 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung der 8. Schulorganisationsgesetz-

Novelle anzuwenden ist, abweichend

von Z 1 bei einer Schülerzahl von

30 Schülern; eine derartige Teilung ist auf

der Unterstufe beizubehalten, wenn die

Zahl der Schüler der betreffenden Klasse

unter 30, jedoch nicht unter 26 Schüler

sinkt und keine Neubildung von Klassen

auf der betreffenden Schulstufe (zB zu

Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten

Führung von Gymnasium und Realgymnasium)

erfolgt,".

7. Im § 6 Abs. 1 Z 9 lautet die Einleitung

„im Unterricht in Werkstätte (einschließlich

des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand

„Werkstätte einschließlich Fertigungslehre

und Maschinenkunde" an Fachschulen

und Höheren Lehranstalten für Mode und

Bekleidungstechnik) bei einer Klassenschülerzahl

von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis c

Anwendung finden;".

8. Im § 6 Abs. 1 Z 9 lautet lit. b

„b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium

sowie an allgemeinbildenden höheren

Schulen bei chemischen und physikalischen

Übungen hat die Schülergruppe

9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung

von 2 nach oben und nach unten,".

9. § 7 lautet

„§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen im

Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände

in Schülergruppen zu teilen, sofern die

Schülerzahlen wie folgt erreicht werden

1. im Unterricht in Lebender Fremdsprache und

Leibesübungen an Volksschulen eine Schülerzahl

von 30 Schülern,

2. im Unterricht in Werkerziehung eine Schülerzahl

von 20 Schülern,

3. im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in

Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl

von 16 Schülern.

§ 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

(2) An Übungshauptschulen sind im Hinblick auf

die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und

Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen

einzurichten, wobei die Schülerzahl in den Schülergruppen

einer Übungshauptschule im Durchschnitt

zehn nicht unterschreiten sowie in der einzelnen

Schülergruppe sechs nicht unterschreiten und 30

nicht überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schülergruppen

an einer Übungshauptschule darf auf

jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand

die Anzahl der Klassen höchstens um eine und ab

sechs Klassen um zwei überschreiten; sofern wegen

der hohen Schülerzahl in einer Leistungsgruppe

infolge der vorstehenden Bestimmung Schüler mehrerer

Leistungsgruppen in einer Schülergruppe

unterrichtet werden müßten oder dieser Zustand im

Falle von Umstufungen zu erwarten ist, darf bei

Führung von Parallelklassen auf der betreffenden

Schulstufe eine weitere Schülergruppe geführt werden.

An Übungshauptschulen mit nur einer einzigen

vierten Klasse mit mindestens 21 Schülern dürfen

auf dieser Stufe drei Schülergruppen geführt

werden."

10. § 8 lautet

„§ 8. (1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein ist der Unterricht in Leibesübungen

bei einer Schülerzahl von 30 und in Fachzeichnen

bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im

Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe

9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung

oder besonderen pädagogischen Anforderungen

jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. § 6 Abs. 2,

3 und 4 sind anzuwenden.

(2) Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen

sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während

eines Lehrganges zwei Schülergruppen und

bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe

zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen

die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe

höchstens um 1 übersteigen darf."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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