478. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Diese Vereinbarung wurde unter Berücksichtigung
des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen"
bezeichnet), das am 20. Dezember 1973 in
Genf abgeschlossen wurde, und des Verlängerungsprotokolls
des Abkommens, das am 22. Dezember
1981 abgeschlossen wurde, getroffen.
2. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, welche zwischen den Philippinen und Österreich
hinsichtlich der Ausfuhr von Blusen und
Hemden, aus Geweben, im Ausmaß der im
Anhang I angegebenen Kontingente und bezüglich
der Bewilligung der Ausfuhr von Hosen nach
Österreich vereinbart wurden.
3. Gegen Vorlage von Ausfuhrbewilligungen, die
von den zuständigen philippinischen Behörden
innerhalb der vereinbarten Ausfuhrkontingente für
die Ausfuhr nach Österreich ausgestellt werden
und mit dem Vermerk versehen sind, daß die
betreffende Sendung den vereinbarten Ausfuhrkontingenten
angelastet wurde, wird die zuständige
österreichische Behörde die entsprechenden Einfuhrbewilligungen
ausstellen. Ein Muster einer solchen
Ausfuhrbewilligung ist als Anhang II angeschlossen.
4. Um Härten gegenüber dem Handel mit den im
Anhang I bezeichneten Erzeugnissen zu vermeiden,
werden von Österreich Lieferungen, die am oder
vor dem 31. Juli 1982 erfolgen, gegen Vorlage des
entsprechenden urkundlichen Nachweises ohne
bestätigte Ausfuhrbewilligung außerhalb des entsprechenden
Ausfuhrkontingentes zugelassen, vorausgesetzt,
daß diese Ausfuhr durch unwiderrufliche
Akkreditive oder andere Zahlungsvorkehrungen,
welche von österreichischen Importeuren vor
dem 2. Juli 1982 eröffnet bzw. getroffen wurden,
erfaßt sind, und die Zollabfertigung in Österreich
spätestens am 15. September 1982 erfolgt.
5. Die Philippinen werden Österreich auf einer
monatlichen Basis Statistiken über die im Anhang I
angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,
deren Ausfuhr nach Österreich unter Anrechnung
auf die im Anhang I angeführten Kontingente
bewilligt wurde.
6. Österreich wird den Philippinen monatlich Statistiken
über Einfuhrbewilligungen, die auf Grund
philippinischer Ausfuhrbewilligungen ausgestellt
wurden, sowie Statistiken über die tatsächlichen, in
das österreichische Zollgebiet eingeführten Mengen
zur Verfügung stellen.
7. Österreich und die Philippinen stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile
über jede Angelegenheit, die sich aus der Durchführung
dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen
einzutreten.
8. Bezüglich der Ausfuhr gewebter Slacks, Shorts,
Jeans und Hosen aus Baumwolle, für Männer und
Knaben, Nr. ex 61.01 der Nomenklatur des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
gilt folgendes
(a) Die zuständige österreichische Behörde wird
gegen Vorlage der von den zuständigen philippinischen
Behörden ausgestellten speziellen
Ausfuhrbewilligungen, in welchen Österreich
als letztes Bestimmungsland angeführt ist,
automatisch Einfuhrbewilligungen ausstellen
und den Philippinen vierteljährlich Informationen
über diese Einfuhrbewilligungen zur
Verfügung stellen. Ein Muster einer solchen
speziellen Ausfuhrbewilligung ist als Anhang
III angeschlossen.
(b) Sollten sich die Ausfuhren der oben genannten
Kleidung aus den Philippinen nach Österreich
in einer Weise entwickeln, die tatsächliche
Gefahren einer Marktstörung verursachen,
kann Österreich zwecks Abschluß einer
Vereinbarung zu gegenseitig annehmbaren
Bedingungen um Konsultationen mit den Philippinen
ersuchen. Dem Ersuchen um solche
Konsultationen ist eine Darstellung mit den
einschlägigen Angaben über die Marktbedingungen,
welche aus österreichischer Sicht das
Konsultationsersuchen nötig machen, beizuschließen.
Beide Parteien kommen überein,
die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen
nach Empfang des Konsultationsersuchens
aufzunehmen und alles daranzusetzen, sie
innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Beginn
abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt,
werden die Philippinen die Exporte der oben
bezeichneten Kleidung im betreffenden Jahr
auf eine Menge beschränken, die nicht niedriger
als jene Menge ist, die während des
Zwölfmonatszeitraumes erzielt wurde, der
dem Monat, in welchem das Konsultationsersuchen
gestellt wurde, voranging.
9. Die Gültigkeit der im Absatz 3 erwähnten Ausfuhrbewilligungen
und der im Absatz 8 erwähnten
speziellen Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck
der Vorlage bei der zuständigen österreichischen
Behörde vier Monate nach dem Ausstellungsdatum.
10. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung beträgt
ein Jahr beginnend vom 1. August 1982 bis 31. Juli
1983.
11. Die im Anhang II angeschlossene Ausfuhrbewilligung
wird für alle Lieferungen ausgestellt, die
am oder nach dem 1. August 1982 oder, wenn
nötig, einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Die spezielle
Ausfuhrbewilligung gemäß Anhang III wird
für alle Lieferungen ab dem 15. Juli 1982 ausgestellt.
Wien, am 2. Juli 1982
Für die Philippinen
Pio de Roda jr. e. h.
Stellvertretender Minister
Finanzministerium
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Bezugnehmend auf die Vereinbarung, die zwischen
den Vertretern Österreichs und den Philippinen
betreffend den Export philippinischer Bekleidung
nach Österreich abgeschlossen wurde, haben
diese Vertreter weiters folgendes vereinbart
1. Ungeachtet der Bestimmungen der Vereinbarung
können die Philippinen unbeschränkt Blusen
und Hemden aus Geweben nach Österreich exportieren,
vorausgesetzt, daß die endgültige Bestimmung
solcher Blusen und Hemden aus Geweben
außerhalb Österreichs liegt, und dieser Umstand der
endgültigen Bestimmung in der Ausfuhrbewilligung
klar zum Ausdruck kommt.
2. Nachdem den zuständigen österreichischen
Behörden mitgeteilt wurde, daß Importe von Blusen
und Hemden aus Geweben aus Österreich wiederausgeführt
wurden, wird die zuständige österreichische
Behörde der zuständigen philippinischen
Behörde die Tatsache dieser Wiederausfuhr und
die betroffene Menge melden und den Kontingenten
in Spalte D des Anhanges I der Vereinbarung
die angegebenen Mengen hinzurechnen.
3. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß
Absatz 6 dieser Vereinbarung zur Verfügung
gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,
die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,
keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,
können für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr
neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt
werden.
4. Solange die Kontingente nicht überschritten
werden, können die Philippinen jede Lieferung
nach Österreich weiterhin auf die gemäß obigen
Absätzen 2 und 3 berichtigten Kontingente anrechnen.
5. Die zuständigen österreichischen Behörden
und die Philippinen können jederzeit in gleicher
Weise über die Erfüllung der ergänzenden Vereinbarung
konsultieren, wie dies im Absatz 7 der Vereinbarung
vorgesehen ist.
Für die Philippinen
Pio de Roda jr. e. h.
Stellvertretender Minister
Finanzministerium
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Anhang I
Anhang II
Anhang III