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478_1982 AT

478. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich

(Übersetzung)

1. Diese Vereinbarung wurde unter Berücksichtigung

des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen"

bezeichnet), das am 20. Dezember 1973 in

Genf abgeschlossen wurde, und des Verlängerungsprotokolls

des Abkommens, das am 22. Dezember

1981 abgeschlossen wurde, getroffen.

2. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, welche zwischen den Philippinen und Österreich

hinsichtlich der Ausfuhr von Blusen und

Hemden, aus Geweben, im Ausmaß der im

Anhang I angegebenen Kontingente und bezüglich

der Bewilligung der Ausfuhr von Hosen nach

Österreich vereinbart wurden.

3. Gegen Vorlage von Ausfuhrbewilligungen, die

von den zuständigen philippinischen Behörden

innerhalb der vereinbarten Ausfuhrkontingente für

die Ausfuhr nach Österreich ausgestellt werden

und mit dem Vermerk versehen sind, daß die

betreffende Sendung den vereinbarten Ausfuhrkontingenten

angelastet wurde, wird die zuständige

österreichische Behörde die entsprechenden Einfuhrbewilligungen

ausstellen. Ein Muster einer solchen

Ausfuhrbewilligung ist als Anhang II angeschlossen.

4. Um Härten gegenüber dem Handel mit den im

Anhang I bezeichneten Erzeugnissen zu vermeiden,

werden von Österreich Lieferungen, die am oder

vor dem 31. Juli 1982 erfolgen, gegen Vorlage des

entsprechenden urkundlichen Nachweises ohne

bestätigte Ausfuhrbewilligung außerhalb des entsprechenden

Ausfuhrkontingentes zugelassen, vorausgesetzt,

daß diese Ausfuhr durch unwiderrufliche

Akkreditive oder andere Zahlungsvorkehrungen,

welche von österreichischen Importeuren vor

dem 2. Juli 1982 eröffnet bzw. getroffen wurden,

erfaßt sind, und die Zollabfertigung in Österreich

spätestens am 15. September 1982 erfolgt.

5. Die Philippinen werden Österreich auf einer

monatlichen Basis Statistiken über die im Anhang I

angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,

deren Ausfuhr nach Österreich unter Anrechnung

auf die im Anhang I angeführten Kontingente

bewilligt wurde.

6. Österreich wird den Philippinen monatlich Statistiken

über Einfuhrbewilligungen, die auf Grund

philippinischer Ausfuhrbewilligungen ausgestellt

wurden, sowie Statistiken über die tatsächlichen, in

das österreichische Zollgebiet eingeführten Mengen

zur Verfügung stellen.

7. Österreich und die Philippinen stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile

über jede Angelegenheit, die sich aus der Durchführung

dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen

einzutreten.

8. Bezüglich der Ausfuhr gewebter Slacks, Shorts,

Jeans und Hosen aus Baumwolle, für Männer und

Knaben, Nr. ex 61.01 der Nomenklatur des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

gilt folgendes

(a) Die zuständige österreichische Behörde wird

gegen Vorlage der von den zuständigen philippinischen

Behörden ausgestellten speziellen

Ausfuhrbewilligungen, in welchen Österreich

als letztes Bestimmungsland angeführt ist,

automatisch Einfuhrbewilligungen ausstellen

und den Philippinen vierteljährlich Informationen

über diese Einfuhrbewilligungen zur

Verfügung stellen. Ein Muster einer solchen

speziellen Ausfuhrbewilligung ist als Anhang

III angeschlossen.

(b) Sollten sich die Ausfuhren der oben genannten

Kleidung aus den Philippinen nach Österreich

in einer Weise entwickeln, die tatsächliche

Gefahren einer Marktstörung verursachen,

kann Österreich zwecks Abschluß einer

Vereinbarung zu gegenseitig annehmbaren

Bedingungen um Konsultationen mit den Philippinen

ersuchen. Dem Ersuchen um solche

Konsultationen ist eine Darstellung mit den

einschlägigen Angaben über die Marktbedingungen,

welche aus österreichischer Sicht das

Konsultationsersuchen nötig machen, beizuschließen.

Beide Parteien kommen überein,

die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen

nach Empfang des Konsultationsersuchens

aufzunehmen und alles daranzusetzen, sie

innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Beginn

abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt,

werden die Philippinen die Exporte der oben

bezeichneten Kleidung im betreffenden Jahr

auf eine Menge beschränken, die nicht niedriger

als jene Menge ist, die während des

Zwölfmonatszeitraumes erzielt wurde, der

dem Monat, in welchem das Konsultationsersuchen

gestellt wurde, voranging.

9. Die Gültigkeit der im Absatz 3 erwähnten Ausfuhrbewilligungen

und der im Absatz 8 erwähnten

speziellen Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck

der Vorlage bei der zuständigen österreichischen

Behörde vier Monate nach dem Ausstellungsdatum.

10. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung beträgt

ein Jahr beginnend vom 1. August 1982 bis 31. Juli

1983.

11. Die im Anhang II angeschlossene Ausfuhrbewilligung

wird für alle Lieferungen ausgestellt, die

am oder nach dem 1. August 1982 oder, wenn

nötig, einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Die spezielle

Ausfuhrbewilligung gemäß Anhang III wird

für alle Lieferungen ab dem 15. Juli 1982 ausgestellt.

Wien, am 2. Juli 1982

Für die Philippinen

Pio de Roda jr. e. h.

Stellvertretender Minister

Finanzministerium

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Bezugnehmend auf die Vereinbarung, die zwischen

den Vertretern Österreichs und den Philippinen

betreffend den Export philippinischer Bekleidung

nach Österreich abgeschlossen wurde, haben

diese Vertreter weiters folgendes vereinbart

1. Ungeachtet der Bestimmungen der Vereinbarung

können die Philippinen unbeschränkt Blusen

und Hemden aus Geweben nach Österreich exportieren,

vorausgesetzt, daß die endgültige Bestimmung

solcher Blusen und Hemden aus Geweben

außerhalb Österreichs liegt, und dieser Umstand der

endgültigen Bestimmung in der Ausfuhrbewilligung

klar zum Ausdruck kommt.

2. Nachdem den zuständigen österreichischen

Behörden mitgeteilt wurde, daß Importe von Blusen

und Hemden aus Geweben aus Österreich wiederausgeführt

wurden, wird die zuständige österreichische

Behörde der zuständigen philippinischen

Behörde die Tatsache dieser Wiederausfuhr und

die betroffene Menge melden und den Kontingenten

in Spalte D des Anhanges I der Vereinbarung

die angegebenen Mengen hinzurechnen.

3. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß

Absatz 6 dieser Vereinbarung zur Verfügung

gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,

die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,

keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,

können für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr

neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt

werden.

4. Solange die Kontingente nicht überschritten

werden, können die Philippinen jede Lieferung

nach Österreich weiterhin auf die gemäß obigen

Absätzen 2 und 3 berichtigten Kontingente anrechnen.

5. Die zuständigen österreichischen Behörden

und die Philippinen können jederzeit in gleicher

Weise über die Erfüllung der ergänzenden Vereinbarung

konsultieren, wie dies im Absatz 7 der Vereinbarung

vorgesehen ist.

Für die Philippinen

Pio de Roda jr. e. h.

Stellvertretender Minister

Finanzministerium

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Anhang I

Anhang II

Anhang III

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