478. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/
1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6 und 96, sowie hinsichtlich
der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen auf Grund
des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, BGBl. Nr. 167/1964, mit welcher der
Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975, 320/
1978 und 574/1978 wird wie folgt geändert
1. Der Wortlaut des Art. I erhält die Bezeichnung
„§ 1";
2. Dem § 1 ist folgender § 2 anzufügen
„§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden
die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage
enthaltenen Lehrplans, soweit sie nicht schon in
den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik
„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel
des Lehrplans angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der
Stundentafel in Klammern hingewiesen.";
3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt
für Kindergärtnerinnen)
a) hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
b) haben im Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze) die
Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis" und
„Hortpraxis" zu lauten
„Kindergartenpraxis
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen von
Kindern im Kindergarten selbständig und verantwortungsbewußt
zu führen, die Bildungs- und
Erziehungsarbeit dem jeweiligen Stand der
Didaktik entsprechend zu gestalten sowie die
sonstigen Berufsaufgaben einer Kindergärtnerin
zu erkennen und zu bewältigen.
Lehrstoff
1. Klasse (in Verbindung mit Spezieller Berufskunde
— 3 Wochenstunden)
Siehe Lehrstoff im Pflichtgegenstand Spezielle
Berufskunde.
Eine Praxiswoche im Kindergarten.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Hospitieren mit spezieller Aufgabenstellung
im Übungskindergarten beziehungsweise in Besuchskindergärten,
wobei eine erste Einsicht in
die Sonderung der alterstypischen und individuell-
charakteristischen Verhaltensweisen von
Kleinkindern sowie Einblick in die planmäßige
Arbeit der Kindergärtnerin gewonnen werden
soll.
Erste Einführung in die selbständige Kindergartenarbeit.
Besuch einiger Kindergärten.
Zwei Praxiswochen im Kindergarten.
Schriftliche Vorbereitung für die Kindergartenpraxis
sowie Anleitung zu zweckmäßigen Aufzeichnungen
(Beobachtungsprotokollen) während
des Hospitierens als Grundlage für die Analysen
und Festhalten der Ergebnisse der Nachbesprechung.
3. Klasse (6 Wochenstunden)
Praktizieren in verschiedenen Typen von
Kindergärten.
Besuch verschiedener Institutionen für Kleinkinder.
Eine Praxiswoche im Kindergarten bei allmählicher
Steigerung der Selbständigkeit der
Schülerinnen in der Erziehungsarbeit.
Hospitieren und Praktizieren im Hort.
Eine zweite Praxiswoche je nach den regionalen
Erfordernissen im Kindergarten oder im Hort.
Sicherung des Ertrages des Hospitierens und
Praktizierens durch zweckentsprechende mündliche
und schriftliche Berichte sowie durch gezieltes
Verhaltenstraining.
4. Klasse (6 Wochenstunden)
Weitgehend selbständiges Praktizieren in Kindergärten
nach eigenständiger Planung. Nachträgliches
kritisches Auseinandersetzen mit allen
Aspekten der Bildungsarbeit.
Vorbereitung und Auswertung von Besuchen
von Säuglings- und Kleinkinderkrippen sowie
von Sonderkindergärten und ähnlichen Einrichtungen.
Übungen als Vorbereitung zur Elternarbeit.
Zwei Praxiswochen im Kindergarten mit dem
Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen
größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster
Sicherheit in der Führung einer Kindergartengruppe.
Didaktische Grundsätze
Um die notwendige Konzentration der Pflichtgegenstände
Kindergartenpraxis, Spezielle Berufskunde
und Pädagogik zu erreichen, sind Besprechungen
der zuständigen Lehrer und Übungskindergärtnerinnen
abzuhalten.
Die individuellen Beobachtungen und Erfahrungen
der Schülerinnen sind als Voraussetzung
für die Reflexion des praktischen Tuns zu analysieren.
Durch praktische Übungen im Verhaltenstraining
(möglichst unter Einsatz audiovisueller
Medien) soll wünschenswertes Erzieherverhalten
angestrebt bzw. eingeübt werden.
Besprechung der Vorbereitungen vor und nach
dem Praktizieren, regelmäßige Betreuung der
Praxisversuche und individuelle Nachbesprechungen
sollen den Unterrichtsertrag sichern helfen.
Die in der 1. Klasse vorgesehene Praxiswoche
in einem Kindergarten ist erst im letzten
Abschnitt des Ausbildungsjahres anzusetzen.
Bei der ersten Einführung in die selbständige
Kindergartenarbeit in der 2. Klasse sollen die
Schülerinnen zunächst nur kurzfristig mit einer
kleinen Kindergruppe arbeiten.
Um eine möglichst klaglose Durchführung des
Hospitierens und Praktizierens zu gewährleisten,
sollen von der 3. Klasse an am Praxistag keine
anderen Unterrichtsstunden angesetzt werden.
An Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
an denen wegen örtlicher Gegebenheiten die Kindergartenpraxis
in der vorgesehenen Form nicht
durchgeführt werden kann, ist es gestattet, turnusweise
zwei bis drei Schülerinnen den vorhandenen
Übungsstätten zum Hospitieren und Praktizieren
zuzuweisen und sie für diese Zeit vom
sonstigen Unterricht zu befreien. Ist diese Maßnahme
nötig, kann der Lehrstoff der 3. und
4. Klasse als Einheit angesehen werden, wodurch
zum Beispiel eine Vorverlegung des Besuches von
Säuglings- und Kleinkinderkrippen für einen Teil
der Schülerinnen möglich ist. Jedenfalls aber muß
darauf geachtet werden, daß von der einzelnen
Schülerin das vorgesehene Ausmaß an Hospitier-
und Praktizierzeit geleistet wird.
Das in der 3. Klasse vorgesehene Hospitieren
und Praktizieren im Hort an etwa zehn bis
zwölf Praxistagen soll zur Klärung der Frage beitragen,
ob einer Schülerin empfohlen werden
kann, die zusätzliche Ausbildung zur Horterzieherin
anzustreben.
Hortpraxis
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen von
Kindern im Hort selbständig und verantwortungsbewußt
zu führen, die Bildungs- und Erziehungsarbeit
dem jeweiligen Stand der Didaktik
entsprechend zu gestalten sowie die sonstigen
Berufsaufgaben einer Horterzieherin zu erkennen
und zu bewältigen.
Lehrstoff
4. Klasse (2 Wochenstunden)
Weitgehend selbständiges Praktizieren in Horten
nach eingehender Vorbereitung.
Eine Praxiswoche im Hort mit dem Ziel der
selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren
Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster
Sicherheit in der verantwortlichen Führung einer
Hortgruppe.
Sicherung des Ertrages des Hospitierens und
Praktizierens durch mündliche und schriftliche
Berichte, Analysen sowie gezieltes Verhaltenstraining.
Didaktische Grundsätze
Schülerinnen, die die Ausbildung zur Horterzieherin
anstreben, kann erlaubt werden, in der
4. Klasse außer der in der Stundentafel vorgesehenen
zusätzlichen Hortpraxis auch einen Teil
(höchstens die Hälfte) der für die Kindergartenpraxis
angesetzten Zeit für das Hospitieren und
Praktizieren im Hort zu verwenden.
Desgleichen haben diese Schülerinnen eine der
Praxiswochen im Hort zu arbeiten.";
c) haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelle
der Bestimmungen über die Freigegenstände „Instrumentenbau",
„Spielmusik", „Musikalisch-
rhythmische Erziehung", „Kurzschrift" und
„Maschinschreiben" folgende Bestimmungen zu
treten
„Instrumentenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Bau einfacher Musikinstrumente.
Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen.
Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in die
berufliche Arbeit sinnvoll einzubauen.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Bau von Schlaginstrumenten (Schlagholz, Gläserspiel,
Rasselbüchse, Xylophon und ähnlichen)
und von einfachen Pfeifen und Flöten.
Im Verlauf des Instrumentenbaues: Schulung
des Gehörs und des rhythmischen Empfindens
an Geräusch, Klang und dem sich allmählich erweiternden
Tonraum.
Während des Bauens der Bambusflöten: Erarbeiten
sämtlicher spielbarer Töne und musikalische
Auswertung der nach und nach entstehenden
Tonräume; ständige Pflege des richtigen Ansatzes
und der guten Artikulation.
Ein- und mehrstimmiges Musizieren, vor allem
von Kinder- und Volksliedern.
Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen
Gestaltung von Sprüchen und Erzählungen
sowie im richtigen Zusammenwirken von
Singstimmen und Instrumenten.
Didaktische Grundsätze
Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung,
Rhythmisch-musikalischer Erziehung
und der Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung
herzustellen.
Der richtige Gebrauch der selbstgebauten Instrumente
in der beruflichen Arbeit ist durch
vielfältiges Üben zu sichern.
Von Anfang an ist ein dem jeweiligen Können
entsprechendes gemeinsames Musizieren und der
Gebrauch der selbstgebauten Instrumente bei der
Fest- und Feiergestaltung zu pflegen.
Rhythmisch-musikalische Erziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verständnisses für die erzieherische
Bedeutung von Musik und Bewegung.
Erleben und Erkennen der Wechselbeziehung
Musik und Bewegung. (Verständnis für Bewegungsabläufe
in Verbindung mit Musik, Verständnis
für musikalische Abläufe in Verbindung
mit Bewegung.)
Musik und Bewegung als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung
im kognitiven, affektiven,
sozialen und motorischen Bereich. Verfeinerung
der Aufnahme-, Verarbeitungs- und Reaktionsfähigkeit.
Sensibilisierung der Sinne. Einsicht in
die psychosomatischen Vorgänge und deren Beachtung
im persönlichen und beruflichen Leben.
Verständnis für Einzelsituationen, Partnerbeziehung
und Gruppe. Musik und Bewegung als
Möglichkeiten der Entfaltung schöpferischen
Tuns im persönlichen und beruflichen Bereich.
Erwerbung der fachlichen Grundlagen, um
rhythmisch-musikalische Übungen mit Klein-
und Schulkindern durchführen zu können.
Fähigkeit, die rhythmisch-musikalische Erziehung
in der Arbeit mit Kindern anzuwenden.
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Einsatz von Musik zur Weckung des rhythmischen
Empfindens. Wiederholung der musikalischen
Grundbegriffe (Metrum, Takt, Rhythmus)
und ihre Umsetzung in Bewegung. Differenzierung
des Hörvermögens. Vokale und
instrumentale Begleitung von Bewegungsabläufen.
Weckung des Empfindens für organische
Bewegungsabläufe durch Spiele. Bewegungsimprovisation
mit und ohne Musik.
Übungen zur Steigerung der Reaktions- und
Konzentrationsfähigkeit, zur Förderung des
rhythmisch-musikalischen Gedächtnisses und
der Orientierungsfähigkeit. Erweiterung des Begriffes
rhythmisch-musikalische Erziehung durch
Übungen, die zum Erleben, Erkennen, Unterscheiden,
Zuordnen, Benennen rhythmisch-musikalischer
Vorgänge führen. Sensibilisierung der
Wahrnehmungsbereiche (sehen, hören, spüren).
Wecken und Entwickeln der Kreativität (Improvisation
im Bereiche der Bewegung, Sprache,
Stimme, mit Instrumenten- und Spielmaterial).
Einsicht in die Auswirkung von Rhythmus
und Bewegung auf die soziale Beziehung (Einzel-,
Partner- und Gruppenübungen) sowie auf
die Entwicklung von Einfühlungsvermögen und
Verantwortungsbewußtsein (Selbständigkeit und
Anpassung. Führen und Folgen. Ein-, Über- und
Unterordnen.).
Einsicht in die Möglichkeiten der Körperbildung,
Haltungsschulung und Korrektur der
Körperaufrichtung durch Ausgleich von Spannung
und Entspannung; Entwicklung von Körperbewußtsein;
Flexibilität in den Grundbewegungsarten;
Förderung von Koordinationsfähigkeit
innerhalb des Körpers und Beherrschung
des Gleichgewichtes. Verständnis für die psychosomatischen
Vorgänge und deren Beachtung im
persönlichen Bereich.
Kennenlernen und Anwendung von verschiedenen
Arbeitsbehelfen (Reifen, Stäbe, Seile, Bälle,
Tücher) und Musikinstrumenten aller Art
Körper als Instrument; Behelfsinstrumente;
selbstgebautes Instrumentarium; Stabspiele,
Schlag- und Geräuschinstrumente, Flöten, allenfalls
noch andere Instrumente. Erkennen des erzieherischen
Wertes der Übungsgruppen. Auswertung
der Arbeitsbehelfe im Hinblick auf die
Arbeit mit Kindern.
Bedeutung und Geschichte der rhythmischmusikalischen
Erziehung. Methodischer Aufbau
von Übungseinheiten. Aufbau eines Stundenablaufes.
Hospitieren bei Kinderstunden — entwicklungsspezifisches
Arbeiten in verschiedenen
Altersgruppen. Beobachten von gruppendynamischen
Vorgängen. Hinführen zum eigenen Arbeiten
in der Kindergruppe (Ausarbeitung von
Themen, allmähliches Übernehmen von
Übungseinheiten in der Kleingruppe).
3. Klasse (2 Wochenstunden als Doppelstunde)
Erweiterte Einsicht in die Bedeutung von
Musik und Bewegung als Erziehungsmittel.
Selbständige Durchführung von Übungsabläufen
mit Kindern aller Altersstufen; Nachbesprechung
und Analyse. Vermittlung der methodischen
und didaktischen Grundlagen der rhythmischmusikalischen
Erziehung. Einsatz der rhythmisch-
musikalischen Erziehung in der Praxis im
Kindergarten mit Nachbesprechung und Analyse.
Ausarbeiten von Themenkreisen. Rhythmisch-
musikalische Erziehung im Tages- und
Jahresablauf. Rhythmische Gestaltung von Liedern,
Sprüchen, Tanzstücken.
Rhythmisch-musikalische Erziehung in der
Sonderpädagogik. Hospitation in entsprechenden
Institutionen der Sonderpädagogik. Einsicht
in die psychosomatischen Vorgänge und deren
Beachtung im beruflichen Leben. Kenntnis der
einschlägigen Fachliteratur.
4. Klasse (1 Wochenstunde)
Rhythmisch-musikalische Erziehung als Vorbereitung
auf den Schuleintritt sowie als Einsatzmöglichkeit
im Hort. Förderung der Fähigkeit,
Übungseinheiten zu variieren (auch mit erhöhten
Anforderungen). Hospitieren bei Übungsstunden
mit Schulkindern verschiedener Altersstufen.
Themenausarbeitung, selbständige Durchführung
von Stundenabläufen, Nachbesprechung
und Analyse. Erweiterung der Kenntnis
einschlägiger Fachliteratur. Vorübungen und
unterstützende Übungen für Lesen, Schreiben,
Rechnen. Rhythmisch-musikalische Erziehung als
Lernhilfe (Sprach- und Mengenlehre, Schreibförderung,
logisches Denken). Gemeinschaftsfördernde
Übungen mit Hilfe von Musik und Bewegung
(gemeinsames Singen, Tanzen, Musizieren).
Rhythmisch-musikalische Erziehung als
Hilfe zum Abbau von Aggression und Spannung.
Rhythmische Gestaltung von Liedern,
Sprüchen und Tanzstücken für Schulkinder.
Szenisches Spiel in Verbindung mit Musik und
Bewegung.
Didaktische Grundsätze
Erkenntnisse und Haltungen, die durch den
Unterricht in rhythmisch-musikalischer Erziehung
erreicht werden sollen, müssen auf das
eigene Üben und Erleben aufbauen, einschlägige
Literatur kann nur als Anregung und Impuls
dienen. Ziel der rhythmisch-musikalischen Erziehung
ist die harmonische Entwicklung der körperlichen,
geistigen und seelischen Kräfte und
die Erkenntnis ihrer Wechselwirkung (Ganzheitserziehung).
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen
(Praxis, Berufskunde, Musikerziehung,
Leibesübungen, Deutsch) sollen wahrgenommen
werden.
Stenotypie
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 60 Silben in der Minute
nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des
Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/
1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben. Erziehen
zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit.
Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-
Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen
der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung
sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellungen;
Gewandtheit im möglichst fehlerfreien
und sauberen Abschreiben und im Schreiben
nach Diktat — allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit
von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute.
Erziehung zur pfleglichen Behandlung der
Schreibmaschine.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Kurzschrift
Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden
Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Maschinschreiben
Richtige Körper- und Handhaltung.
Erarbeiten des Griffeides im Zehn-Finger-
Blindschreiben (Grundstellung asdf — jklö);
möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreiben
und Schreiben nach Diktat — allenfalls bis zu
einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen
in der Minute. Richtige Anwendung der
Hervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift,
Mittestellen, Großschreiben) sowie der
Zahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele
(Briefe, Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer
Durchschläge; Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.
Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine,
die zur Anfertigung obiger Arbeiten
nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.
Didaktische Grundsätze
1. Auf graphische und systemrichtige Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht
nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel
ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
2. Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk
auf die Brauchbarkeit aller angefertigten
Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus
soll der Schüler mit allen in der Praxis vorkommenden
Aufgaben vertraut gemacht werden.
Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auf
losen Blättern durchzuführen und in Mappen zu
ordnen.";
d) sind im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze) dem bisherigen
Unterabschnitt „Freigegenstände" folgende neue
Unterabschnitte anzufügen
„Unverbindliche Übungen
Chorgesang
Bildungs- und Lehraufgabe
Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerben
grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Chorleitung. Kenntnis einschlägiger Literatur —
insbesondere zur musikalischen Gestaltung von
Festen und Feiern.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art
aus verschiedenen Musikepochen einschließlich
zeitgenössischer Werke.
Volksliedgut des In- und Auslandes.
Lieder für Feste und Feiern in vokalen und
vokal-instrumentalen Sätzen.
Didaktische Grundsätze
Der Schulchor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern,
Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen
mit einzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken
mit dem Leiter der Spielmusik bzw.
den Instrumentallehrern notwendig ist.
Spielmusik
Bildungs- und Lehraufgabe
Freude am gemeinsamen instrumentalen und
vokal-instrumentalen Musizieren.
Verständnis für Haus- und Kammermusik.
Fähigkeit zur musikalischen Gestaltung von
Festen und Feiern. Literaturkenntnis.
Lehrstoff
2. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Spiel von Originalwerken und guten Bearbeitungen
aus verschiedenen Epochen in mannigfachen
Besetzungen, auch mit Singstimmen; Kantaten
(unter Mitwirkung des Anstaltschores).
Angaben über einschlägige Literatur.
Didaktische Grundsätze
Beim Musizieren ist vor allem auf einen
möglichst klangreinen und gut ausgearbeiteten
Vortrag der Werke zu achten; schon bei deren
Auswahl ist zu bedenken, ob diese Forderung
erfüllt werden kann.
Der Pflege österreichischer Volksmusik ist gebührende
Beachtung zu schenken.
Bearbeitungen, die das Original dem Satz und
der Klangwirkung nach entstellen, dürfen nicht
gespielt werden.
Die Kantaten sind im Zusammenwirken mit
dem Lehrer für Chorgesang einzustudieren.
Die Spielgruppe ist bei der Gestaltung von
Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen
miteinzubeziehen.
Literaturpflege
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung des Verständnisses für Dichtung,
Förderung des Interesses am guten Buch und an
wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw.
Hör- und Fernsehspielen.
Lehrstoff
3. und 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Interpretationsübungen und Diskussionen über
Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwart), auch über Hörspiele,
Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.
Eingehen auf besondere literarische Interessen
der Schüler.
Didaktische Grundsätze
„Literaturpflege" ist keine Erweiterung der
dem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenen Unterrichtsstunden.
Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch lebendige
Auseinandersetzung den Schüler zu weiterer
und selbständiger Beschäftigung mit literarischen
Werken zu führen.
Darstellendes Spiel
Bildungs- und Lehraufgabe
Sensibilisierung zur Selbsterfahrung, Partnererfahrung
und Raumwahrnehmung. Erziehung
zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen.
Förderung von Fähigkeiten und
Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung
szenischen Materials.
Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender
Spiele. Kennenlernen und Entfaltung
der eigenen Kreativität bei verbalen und nonverbalen
Kommunikationsformen innerhalb der
Gruppe. Durchschauen des szenischen Spieles in
seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion.
Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischen
und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen
Aktivitäten aller Art.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)
Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend
Übungen im Rezitieren und Darstellen
(mit und ohne Worte) ausgewählter, der Altersstufe
angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel,
Scharade, Situationsspiel, Entscheidungsspiel,
Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes
Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel,
Figurenschattenspiel, Puppenspiel.
Anleitung zur weitgehend selbständigen
Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen
und technischen Arbeiten. Vertrautwerden
mit dem Theaterbetrieb.
Didaktische Grundsätze
Die bei den darstellenden Spielen gebotenen
Möglichkeiten für Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung
und Teamarbeit sind auszunützen.
Die Umsetzung auf die spätere berufliche
Arbeit im Kindergarten und Hort sowie die Anwendung
bei der Fest- und Feiergestaltung ist
speziell zu berücksichtigen.
Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen
Pädagogik, Deutsch, Spezielle Berufskunde,
Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung,
Musikerziehung, Instrumentenbau,
Spielmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
und Mädchenhandarbeit.
Sprecherziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit zu physiologisch und sprachlich richtigem
sowie ausdrucksvollem Sprechen im Hinblick
auf eine sachgerechte, hörerbezogene Anwendung
in der Berufsausbildung sowie auf persönlich
gestaltete und frei gehaltene Rede und Gesprächsführung.
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Stimmtraining unter folgenden Gesichtspunkten
die ökonomische, geräuschlose Atmung; die
richtige Körperhaltung; die korrekte Bildung
aller Laute; die angenehme, tragfähige Stimme,
die natürliche Verbindung von Gestik, Mimik
und Sprache. (Werden Teilbereiche des Sprechaktes
zeitweise isoliert geübt, so müssen sie
immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.)
Übungen zur Gestaltung verschiedener literarischer
Formen, wie Auszählreim, Märchen, Erzählung,
Sachtext, Gedicht, Dialog. Bei der Auswahl
der Texte soll auf die berufliche Einsetzbarkeit
Rücksicht genommen werden.
Vorbereitung, Aufbau und Durchführung von
Reden und Diskussionen; auf den gezielten Einsatz
rhetorischer Darstellungsmittel ist besonderer
Wert zu legen.
Didaktische Grundsätze
Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen
Schülerinnen empfohlen werden, für die — über
die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse
angebotene Sprecherziehung hinaus — eine
spezielle Förderung im Hinblick auf die zukünftige
Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.
Leibeserziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits
die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche
vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen
zB Basketball, Geräteturnen, Leichtathletik,
Volkstanz, Schwimmen), andererseits sie aber
auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung
und Erweiterung des Eigenkönnens wie
auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche
Anliegen und Aufgaben.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den
örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen
Voraussetzungen und den Interessen der Schüler
gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen
Berufsausübung dienen können.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten
Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte
Sportarten, die im Pflichtgegenstand
nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis,
Rudern, Judo).
Spezifische Übungsangebote für Kinder, die der
motorischen Förderung besonders bedürfen.
Jugendgemäße Trainingsformen.
Didaktische Grundsätze
Die Unverbindlichen Übungen können als
Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse
geführt werden. Eine Blockung
der Stunden ist 'möglich.
Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen
Übungsbereiche nur andeuten bzw.
manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen,
ist für jede Unverbindliche Übung eine
eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der
Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung
des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders
vorteilhaft sein.
Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch
die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben,
Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu
beachten.
Diese didaktischen Grundsätze sind unter
Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen
Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung
zu berücksichtigen.
Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische
Grundsätze
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung
und Einübung des vorauszusetzenden oder
des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes
in der jeweiligen Klasse durchgenommenen
Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend
von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht
sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen
ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige
Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht
zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des
Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand
verwendet werden."
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980
in Kraft.