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478_1980 AT

478. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/

1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere

dessen §§ 6 und 96, sowie hinsichtlich

der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen auf Grund

des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, BGBl. Nr. 167/1964, mit welcher der

Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975, 320/

1978 und 574/1978 wird wie folgt geändert

1. Der Wortlaut des Art. I erhält die Bezeichnung

„§ 1";

2. Dem § 1 ist folgender § 2 anzufügen

„§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden

die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage

enthaltenen Lehrplans, soweit sie nicht schon in

den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel

des Lehrplans angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der

Stundentafel in Klammern hingewiesen.";

3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt

für Kindergärtnerinnen)

a) hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

b) haben im Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, didaktische Grundsätze) die

Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis" und

„Hortpraxis" zu lauten

„Kindergartenpraxis

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen von

Kindern im Kindergarten selbständig und verantwortungsbewußt

zu führen, die Bildungs- und

Erziehungsarbeit dem jeweiligen Stand der

Didaktik entsprechend zu gestalten sowie die

sonstigen Berufsaufgaben einer Kindergärtnerin

zu erkennen und zu bewältigen.

Lehrstoff

1. Klasse (in Verbindung mit Spezieller Berufskunde

— 3 Wochenstunden)

Siehe Lehrstoff im Pflichtgegenstand Spezielle

Berufskunde.

Eine Praxiswoche im Kindergarten.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Hospitieren mit spezieller Aufgabenstellung

im Übungskindergarten beziehungsweise in Besuchskindergärten,

wobei eine erste Einsicht in

die Sonderung der alterstypischen und individuell-

charakteristischen Verhaltensweisen von

Kleinkindern sowie Einblick in die planmäßige

Arbeit der Kindergärtnerin gewonnen werden

soll.

Erste Einführung in die selbständige Kindergartenarbeit.

Besuch einiger Kindergärten.

Zwei Praxiswochen im Kindergarten.

Schriftliche Vorbereitung für die Kindergartenpraxis

sowie Anleitung zu zweckmäßigen Aufzeichnungen

(Beobachtungsprotokollen) während

des Hospitierens als Grundlage für die Analysen

und Festhalten der Ergebnisse der Nachbesprechung.

3. Klasse (6 Wochenstunden)

Praktizieren in verschiedenen Typen von

Kindergärten.

Besuch verschiedener Institutionen für Kleinkinder.

Eine Praxiswoche im Kindergarten bei allmählicher

Steigerung der Selbständigkeit der

Schülerinnen in der Erziehungsarbeit.

Hospitieren und Praktizieren im Hort.

Eine zweite Praxiswoche je nach den regionalen

Erfordernissen im Kindergarten oder im Hort.

Sicherung des Ertrages des Hospitierens und

Praktizierens durch zweckentsprechende mündliche

und schriftliche Berichte sowie durch gezieltes

Verhaltenstraining.

4. Klasse (6 Wochenstunden)

Weitgehend selbständiges Praktizieren in Kindergärten

nach eigenständiger Planung. Nachträgliches

kritisches Auseinandersetzen mit allen

Aspekten der Bildungsarbeit.

Vorbereitung und Auswertung von Besuchen

von Säuglings- und Kleinkinderkrippen sowie

von Sonderkindergärten und ähnlichen Einrichtungen.

Übungen als Vorbereitung zur Elternarbeit.

Zwei Praxiswochen im Kindergarten mit dem

Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen

größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster

Sicherheit in der Führung einer Kindergartengruppe.

Didaktische Grundsätze

Um die notwendige Konzentration der Pflichtgegenstände

Kindergartenpraxis, Spezielle Berufskunde

und Pädagogik zu erreichen, sind Besprechungen

der zuständigen Lehrer und Übungskindergärtnerinnen

abzuhalten.

Die individuellen Beobachtungen und Erfahrungen

der Schülerinnen sind als Voraussetzung

für die Reflexion des praktischen Tuns zu analysieren.

Durch praktische Übungen im Verhaltenstraining

(möglichst unter Einsatz audiovisueller

Medien) soll wünschenswertes Erzieherverhalten

angestrebt bzw. eingeübt werden.

Besprechung der Vorbereitungen vor und nach

dem Praktizieren, regelmäßige Betreuung der

Praxisversuche und individuelle Nachbesprechungen

sollen den Unterrichtsertrag sichern helfen.

Die in der 1. Klasse vorgesehene Praxiswoche

in einem Kindergarten ist erst im letzten

Abschnitt des Ausbildungsjahres anzusetzen.

Bei der ersten Einführung in die selbständige

Kindergartenarbeit in der 2. Klasse sollen die

Schülerinnen zunächst nur kurzfristig mit einer

kleinen Kindergruppe arbeiten.

Um eine möglichst klaglose Durchführung des

Hospitierens und Praktizierens zu gewährleisten,

sollen von der 3. Klasse an am Praxistag keine

anderen Unterrichtsstunden angesetzt werden.

An Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

an denen wegen örtlicher Gegebenheiten die Kindergartenpraxis

in der vorgesehenen Form nicht

durchgeführt werden kann, ist es gestattet, turnusweise

zwei bis drei Schülerinnen den vorhandenen

Übungsstätten zum Hospitieren und Praktizieren

zuzuweisen und sie für diese Zeit vom

sonstigen Unterricht zu befreien. Ist diese Maßnahme

nötig, kann der Lehrstoff der 3. und

4. Klasse als Einheit angesehen werden, wodurch

zum Beispiel eine Vorverlegung des Besuches von

Säuglings- und Kleinkinderkrippen für einen Teil

der Schülerinnen möglich ist. Jedenfalls aber muß

darauf geachtet werden, daß von der einzelnen

Schülerin das vorgesehene Ausmaß an Hospitier-

und Praktizierzeit geleistet wird.

Das in der 3. Klasse vorgesehene Hospitieren

und Praktizieren im Hort an etwa zehn bis

zwölf Praxistagen soll zur Klärung der Frage beitragen,

ob einer Schülerin empfohlen werden

kann, die zusätzliche Ausbildung zur Horterzieherin

anzustreben.

Hortpraxis

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen von

Kindern im Hort selbständig und verantwortungsbewußt

zu führen, die Bildungs- und Erziehungsarbeit

dem jeweiligen Stand der Didaktik

entsprechend zu gestalten sowie die sonstigen

Berufsaufgaben einer Horterzieherin zu erkennen

und zu bewältigen.

Lehrstoff

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Weitgehend selbständiges Praktizieren in Horten

nach eingehender Vorbereitung.

Eine Praxiswoche im Hort mit dem Ziel der

selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren

Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster

Sicherheit in der verantwortlichen Führung einer

Hortgruppe.

Sicherung des Ertrages des Hospitierens und

Praktizierens durch mündliche und schriftliche

Berichte, Analysen sowie gezieltes Verhaltenstraining.

Didaktische Grundsätze

Schülerinnen, die die Ausbildung zur Horterzieherin

anstreben, kann erlaubt werden, in der

4. Klasse außer der in der Stundentafel vorgesehenen

zusätzlichen Hortpraxis auch einen Teil

(höchstens die Hälfte) der für die Kindergartenpraxis

angesetzten Zeit für das Hospitieren und

Praktizieren im Hort zu verwenden.

Desgleichen haben diese Schülerinnen eine der

Praxiswochen im Hort zu arbeiten.";

c) haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelle

der Bestimmungen über die Freigegenstände „Instrumentenbau",

„Spielmusik", „Musikalisch-

rhythmische Erziehung", „Kurzschrift" und

„Maschinschreiben" folgende Bestimmungen zu

treten

„Instrumentenbau

Bildungs- und Lehraufgabe

Bau einfacher Musikinstrumente.

Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen.

Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in die

berufliche Arbeit sinnvoll einzubauen.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Bau von Schlaginstrumenten (Schlagholz, Gläserspiel,

Rasselbüchse, Xylophon und ähnlichen)

und von einfachen Pfeifen und Flöten.

Im Verlauf des Instrumentenbaues: Schulung

des Gehörs und des rhythmischen Empfindens

an Geräusch, Klang und dem sich allmählich erweiternden

Tonraum.

Während des Bauens der Bambusflöten: Erarbeiten

sämtlicher spielbarer Töne und musikalische

Auswertung der nach und nach entstehenden

Tonräume; ständige Pflege des richtigen Ansatzes

und der guten Artikulation.

Ein- und mehrstimmiges Musizieren, vor allem

von Kinder- und Volksliedern.

Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen

Gestaltung von Sprüchen und Erzählungen

sowie im richtigen Zusammenwirken von

Singstimmen und Instrumenten.

Didaktische Grundsätze

Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung,

Rhythmisch-musikalischer Erziehung

und der Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung

herzustellen.

Der richtige Gebrauch der selbstgebauten Instrumente

in der beruflichen Arbeit ist durch

vielfältiges Üben zu sichern.

Von Anfang an ist ein dem jeweiligen Können

entsprechendes gemeinsames Musizieren und der

Gebrauch der selbstgebauten Instrumente bei der

Fest- und Feiergestaltung zu pflegen.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verständnisses für die erzieherische

Bedeutung von Musik und Bewegung.

Erleben und Erkennen der Wechselbeziehung

Musik und Bewegung. (Verständnis für Bewegungsabläufe

in Verbindung mit Musik, Verständnis

für musikalische Abläufe in Verbindung

mit Bewegung.)

Musik und Bewegung als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung

im kognitiven, affektiven,

sozialen und motorischen Bereich. Verfeinerung

der Aufnahme-, Verarbeitungs- und Reaktionsfähigkeit.

Sensibilisierung der Sinne. Einsicht in

die psychosomatischen Vorgänge und deren Beachtung

im persönlichen und beruflichen Leben.

Verständnis für Einzelsituationen, Partnerbeziehung

und Gruppe. Musik und Bewegung als

Möglichkeiten der Entfaltung schöpferischen

Tuns im persönlichen und beruflichen Bereich.

Erwerbung der fachlichen Grundlagen, um

rhythmisch-musikalische Übungen mit Klein-

und Schulkindern durchführen zu können.

Fähigkeit, die rhythmisch-musikalische Erziehung

in der Arbeit mit Kindern anzuwenden.

Lehrstoff

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Einsatz von Musik zur Weckung des rhythmischen

Empfindens. Wiederholung der musikalischen

Grundbegriffe (Metrum, Takt, Rhythmus)

und ihre Umsetzung in Bewegung. Differenzierung

des Hörvermögens. Vokale und

instrumentale Begleitung von Bewegungsabläufen.

Weckung des Empfindens für organische

Bewegungsabläufe durch Spiele. Bewegungsimprovisation

mit und ohne Musik.

Übungen zur Steigerung der Reaktions- und

Konzentrationsfähigkeit, zur Förderung des

rhythmisch-musikalischen Gedächtnisses und

der Orientierungsfähigkeit. Erweiterung des Begriffes

rhythmisch-musikalische Erziehung durch

Übungen, die zum Erleben, Erkennen, Unterscheiden,

Zuordnen, Benennen rhythmisch-musikalischer

Vorgänge führen. Sensibilisierung der

Wahrnehmungsbereiche (sehen, hören, spüren).

Wecken und Entwickeln der Kreativität (Improvisation

im Bereiche der Bewegung, Sprache,

Stimme, mit Instrumenten- und Spielmaterial).

Einsicht in die Auswirkung von Rhythmus

und Bewegung auf die soziale Beziehung (Einzel-,

Partner- und Gruppenübungen) sowie auf

die Entwicklung von Einfühlungsvermögen und

Verantwortungsbewußtsein (Selbständigkeit und

Anpassung. Führen und Folgen. Ein-, Über- und

Unterordnen.).

Einsicht in die Möglichkeiten der Körperbildung,

Haltungsschulung und Korrektur der

Körperaufrichtung durch Ausgleich von Spannung

und Entspannung; Entwicklung von Körperbewußtsein;

Flexibilität in den Grundbewegungsarten;

Förderung von Koordinationsfähigkeit

innerhalb des Körpers und Beherrschung

des Gleichgewichtes. Verständnis für die psychosomatischen

Vorgänge und deren Beachtung im

persönlichen Bereich.

Kennenlernen und Anwendung von verschiedenen

Arbeitsbehelfen (Reifen, Stäbe, Seile, Bälle,

Tücher) und Musikinstrumenten aller Art

Körper als Instrument; Behelfsinstrumente;

selbstgebautes Instrumentarium; Stabspiele,

Schlag- und Geräuschinstrumente, Flöten, allenfalls

noch andere Instrumente. Erkennen des erzieherischen

Wertes der Übungsgruppen. Auswertung

der Arbeitsbehelfe im Hinblick auf die

Arbeit mit Kindern.

Bedeutung und Geschichte der rhythmischmusikalischen

Erziehung. Methodischer Aufbau

von Übungseinheiten. Aufbau eines Stundenablaufes.

Hospitieren bei Kinderstunden — entwicklungsspezifisches

Arbeiten in verschiedenen

Altersgruppen. Beobachten von gruppendynamischen

Vorgängen. Hinführen zum eigenen Arbeiten

in der Kindergruppe (Ausarbeitung von

Themen, allmähliches Übernehmen von

Übungseinheiten in der Kleingruppe).

3. Klasse (2 Wochenstunden als Doppelstunde)

Erweiterte Einsicht in die Bedeutung von

Musik und Bewegung als Erziehungsmittel.

Selbständige Durchführung von Übungsabläufen

mit Kindern aller Altersstufen; Nachbesprechung

und Analyse. Vermittlung der methodischen

und didaktischen Grundlagen der rhythmischmusikalischen

Erziehung. Einsatz der rhythmisch-

musikalischen Erziehung in der Praxis im

Kindergarten mit Nachbesprechung und Analyse.

Ausarbeiten von Themenkreisen. Rhythmisch-

musikalische Erziehung im Tages- und

Jahresablauf. Rhythmische Gestaltung von Liedern,

Sprüchen, Tanzstücken.

Rhythmisch-musikalische Erziehung in der

Sonderpädagogik. Hospitation in entsprechenden

Institutionen der Sonderpädagogik. Einsicht

in die psychosomatischen Vorgänge und deren

Beachtung im beruflichen Leben. Kenntnis der

einschlägigen Fachliteratur.

4. Klasse (1 Wochenstunde)

Rhythmisch-musikalische Erziehung als Vorbereitung

auf den Schuleintritt sowie als Einsatzmöglichkeit

im Hort. Förderung der Fähigkeit,

Übungseinheiten zu variieren (auch mit erhöhten

Anforderungen). Hospitieren bei Übungsstunden

mit Schulkindern verschiedener Altersstufen.

Themenausarbeitung, selbständige Durchführung

von Stundenabläufen, Nachbesprechung

und Analyse. Erweiterung der Kenntnis

einschlägiger Fachliteratur. Vorübungen und

unterstützende Übungen für Lesen, Schreiben,

Rechnen. Rhythmisch-musikalische Erziehung als

Lernhilfe (Sprach- und Mengenlehre, Schreibförderung,

logisches Denken). Gemeinschaftsfördernde

Übungen mit Hilfe von Musik und Bewegung

(gemeinsames Singen, Tanzen, Musizieren).

Rhythmisch-musikalische Erziehung als

Hilfe zum Abbau von Aggression und Spannung.

Rhythmische Gestaltung von Liedern,

Sprüchen und Tanzstücken für Schulkinder.

Szenisches Spiel in Verbindung mit Musik und

Bewegung.

Didaktische Grundsätze

Erkenntnisse und Haltungen, die durch den

Unterricht in rhythmisch-musikalischer Erziehung

erreicht werden sollen, müssen auf das

eigene Üben und Erleben aufbauen, einschlägige

Literatur kann nur als Anregung und Impuls

dienen. Ziel der rhythmisch-musikalischen Erziehung

ist die harmonische Entwicklung der körperlichen,

geistigen und seelischen Kräfte und

die Erkenntnis ihrer Wechselwirkung (Ganzheitserziehung).

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen

(Praxis, Berufskunde, Musikerziehung,

Leibesübungen, Deutsch) sollen wahrgenommen

werden.

Stenotypie

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 60 Silben in der Minute

nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des

Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/

1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben. Erziehen

zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit.

Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-

Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen

der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung

sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellungen;

Gewandtheit im möglichst fehlerfreien

und sauberen Abschreiben und im Schreiben

nach Diktat — allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit

von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute.

Erziehung zur pfleglichen Behandlung der

Schreibmaschine.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Kurzschrift

Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden

Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Maschinschreiben

Richtige Körper- und Handhaltung.

Erarbeiten des Griffeides im Zehn-Finger-

Blindschreiben (Grundstellung asdf — jklö);

möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreiben

und Schreiben nach Diktat — allenfalls bis zu

einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen

in der Minute. Richtige Anwendung der

Hervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift,

Mittestellen, Großschreiben) sowie der

Zahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele

(Briefe, Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer

Durchschläge; Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.

Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine,

die zur Anfertigung obiger Arbeiten

nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze

1. Auf graphische und systemrichtige Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht

nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel

ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

2. Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk

auf die Brauchbarkeit aller angefertigten

Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus

soll der Schüler mit allen in der Praxis vorkommenden

Aufgaben vertraut gemacht werden.

Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auf

losen Blättern durchzuführen und in Mappen zu

ordnen.";

d) sind im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, didaktische Grundsätze) dem bisherigen

Unterabschnitt „Freigegenstände" folgende neue

Unterabschnitte anzufügen

„Unverbindliche Übungen

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe

Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerben

grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der

Chorleitung. Kenntnis einschlägiger Literatur —

insbesondere zur musikalischen Gestaltung von

Festen und Feiern.

Lehrstoff

1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)

Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art

aus verschiedenen Musikepochen einschließlich

zeitgenössischer Werke.

Volksliedgut des In- und Auslandes.

Lieder für Feste und Feiern in vokalen und

vokal-instrumentalen Sätzen.

Didaktische Grundsätze

Der Schulchor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern,

Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen

mit einzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken

mit dem Leiter der Spielmusik bzw.

den Instrumentallehrern notwendig ist.

Spielmusik

Bildungs- und Lehraufgabe

Freude am gemeinsamen instrumentalen und

vokal-instrumentalen Musizieren.

Verständnis für Haus- und Kammermusik.

Fähigkeit zur musikalischen Gestaltung von

Festen und Feiern. Literaturkenntnis.

Lehrstoff

2. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)

Spiel von Originalwerken und guten Bearbeitungen

aus verschiedenen Epochen in mannigfachen

Besetzungen, auch mit Singstimmen; Kantaten

(unter Mitwirkung des Anstaltschores).

Angaben über einschlägige Literatur.

Didaktische Grundsätze

Beim Musizieren ist vor allem auf einen

möglichst klangreinen und gut ausgearbeiteten

Vortrag der Werke zu achten; schon bei deren

Auswahl ist zu bedenken, ob diese Forderung

erfüllt werden kann.

Der Pflege österreichischer Volksmusik ist gebührende

Beachtung zu schenken.

Bearbeitungen, die das Original dem Satz und

der Klangwirkung nach entstellen, dürfen nicht

gespielt werden.

Die Kantaten sind im Zusammenwirken mit

dem Lehrer für Chorgesang einzustudieren.

Die Spielgruppe ist bei der Gestaltung von

Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen

miteinzubeziehen.

Literaturpflege

Bildungs- und Lehraufgabe

Erweiterung des Verständnisses für Dichtung,

Förderung des Interesses am guten Buch und an

wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw.

Hör- und Fernsehspielen.

Lehrstoff

3. und 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)

Interpretationsübungen und Diskussionen über

Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung

der Gegenwart), auch über Hörspiele,

Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.

Eingehen auf besondere literarische Interessen

der Schüler.

Didaktische Grundsätze

„Literaturpflege" ist keine Erweiterung der

dem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenen Unterrichtsstunden.

Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch lebendige

Auseinandersetzung den Schüler zu weiterer

und selbständiger Beschäftigung mit literarischen

Werken zu führen.

Darstellendes Spiel

Bildungs- und Lehraufgabe

Sensibilisierung zur Selbsterfahrung, Partnererfahrung

und Raumwahrnehmung. Erziehung

zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen.

Förderung von Fähigkeiten und

Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung

szenischen Materials.

Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender

Spiele. Kennenlernen und Entfaltung

der eigenen Kreativität bei verbalen und nonverbalen

Kommunikationsformen innerhalb der

Gruppe. Durchschauen des szenischen Spieles in

seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion.

Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischen

und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen

Aktivitäten aller Art.

Lehrstoff

1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)

Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend

Übungen im Rezitieren und Darstellen

(mit und ohne Worte) ausgewählter, der Altersstufe

angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel,

Scharade, Situationsspiel, Entscheidungsspiel,

Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes

Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel,

Figurenschattenspiel, Puppenspiel.

Anleitung zur weitgehend selbständigen

Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen

und technischen Arbeiten. Vertrautwerden

mit dem Theaterbetrieb.

Didaktische Grundsätze

Die bei den darstellenden Spielen gebotenen

Möglichkeiten für Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung

und Teamarbeit sind auszunützen.

Die Umsetzung auf die spätere berufliche

Arbeit im Kindergarten und Hort sowie die Anwendung

bei der Fest- und Feiergestaltung ist

speziell zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen

Pädagogik, Deutsch, Spezielle Berufskunde,

Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung,

Musikerziehung, Instrumentenbau,

Spielmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

und Mädchenhandarbeit.

Sprecherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit zu physiologisch und sprachlich richtigem

sowie ausdrucksvollem Sprechen im Hinblick

auf eine sachgerechte, hörerbezogene Anwendung

in der Berufsausbildung sowie auf persönlich

gestaltete und frei gehaltene Rede und Gesprächsführung.

Lehrstoff

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Stimmtraining unter folgenden Gesichtspunkten

die ökonomische, geräuschlose Atmung; die

richtige Körperhaltung; die korrekte Bildung

aller Laute; die angenehme, tragfähige Stimme,

die natürliche Verbindung von Gestik, Mimik

und Sprache. (Werden Teilbereiche des Sprechaktes

zeitweise isoliert geübt, so müssen sie

immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.)

Übungen zur Gestaltung verschiedener literarischer

Formen, wie Auszählreim, Märchen, Erzählung,

Sachtext, Gedicht, Dialog. Bei der Auswahl

der Texte soll auf die berufliche Einsetzbarkeit

Rücksicht genommen werden.

Vorbereitung, Aufbau und Durchführung von

Reden und Diskussionen; auf den gezielten Einsatz

rhetorischer Darstellungsmittel ist besonderer

Wert zu legen.

Didaktische Grundsätze

Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen

Schülerinnen empfohlen werden, für die — über

die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse

angebotene Sprecherziehung hinaus — eine

spezielle Förderung im Hinblick auf die zukünftige

Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.

Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits

die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche

vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen

zB Basketball, Geräteturnen, Leichtathletik,

Volkstanz, Schwimmen), andererseits sie aber

auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung

und Erweiterung des Eigenkönnens wie

auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche

Anliegen und Aufgaben.

Lehrstoff

1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den

örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen

Voraussetzungen und den Interessen der Schüler

gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen

Berufsausübung dienen können.

Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten

Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte

Sportarten, die im Pflichtgegenstand

nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis,

Rudern, Judo).

Spezifische Übungsangebote für Kinder, die der

motorischen Förderung besonders bedürfen.

Jugendgemäße Trainingsformen.

Didaktische Grundsätze

Die Unverbindlichen Übungen können als

Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse

geführt werden. Eine Blockung

der Stunden ist 'möglich.

Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen

Übungsbereiche nur andeuten bzw.

manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen,

ist für jede Unverbindliche Übung eine

eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der

Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung

des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders

vorteilhaft sein.

Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch

die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben,

Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu

beachten.

Diese didaktischen Grundsätze sind unter

Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen

Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung

zu berücksichtigen.

Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische

Grundsätze

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung

und Einübung des vorauszusetzenden oder

des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes

in der jeweiligen Klasse durchgenommenen

Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend

von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht

sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen

ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige

Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht

zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des

Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand

verwendet werden."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980

in Kraft.

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