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478_1979 AT

478. Verordnung: Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Albs. 3, 4, 8 und 9, des

§ 134 Abs. 1 2. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 131

Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte

Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (einschließlich der Tätigkeit

der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

nachzuweisen.

§ 2. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1

Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe

des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und

nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen

durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher)

oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 10 bis 17).

§ 3. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1

Z. 1 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe

des Vermietern nichtmilitärischer Waffen ist

nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher)

oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition oder des Vermieters

von nichtmilitärischen Waffen

und

b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 10 bis 17).

§ 4. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1

Z. 1 lit. d GewO 1.973 konzessionierte Gewerbe

der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von

nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher)

oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition oder der Vermittlung

des Kaufes und Verkaufes von nicht-

militärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung.

(§§ 10 bis 17).

§ 5. (1) Die Befähigung für das gemäß § 131

Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte

Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

militärischer Waffen und militärischer

Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau oder Technische

Physik an einer inländischen Universität oder

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau — Waffentechnik

und

2. über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung militärischer

Waffen und militärischer Munition

und

3. über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 10 bis 17).

(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung,

Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt

I Z. 1 lit. a, c und d der Verordnung

der Bundesregierung vom 22. November 1977,

BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten

Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

militärischer Waffen und militärischer Munition

kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das konzessionierte Gewerbe der

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (einschließlich der Tätigkeit

der Büchsenmacher)

und

2. über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung militärischer

Waffen und militärischer Munition.

§ 6. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1

Z. 2 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe

des Handels mit militärischen Waffen und militärischer

Munition ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

militärischen Waffen und militärischer

Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher)

oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

militärischen Waffen und militärischer

Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 10 bis 17).

§ 7. Die Befähigung für das gemäß § 131

Abs. 1 Z. 2 lit. c GewO 1973 konzessionierte

Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

von militärischen Waffen und militärischer

Munition ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels

mit militärischen Waffen und militärischer

Munition oder der Vermittlung

des Kaufes und Verkaufes militärischer

Waffen und militärischer Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher)

oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit

militärischen Waffen und militärischer

Munition oder der Vermittlung des

Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen

und militärischer Munition

und

b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 10 bis 17).

Nachsichtsverbot

§ 8. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (einschließlich der Tätigkeit

der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die

erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10

bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5

GewO 1973 nachgesehen werden.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger

Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichitmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

und das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) sind,

nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber

des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre

lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt

hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 10. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß

§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c

GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken

und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten

zu umfassen

1. Buchhaltung;

2. Lohnverrechnung;

3. Kostenrechnung;

4. Zahlungsverkehr;

5. Kundenabrechnung;

6. innerbetriebliches Rechnungswesen;

7. Bearbeitung eines praktischen Geschäftsfalles

aus dem Waffen- und Munitionshandel unter

besonderer Bedachtnahme auf den Schrift-

und Zahlungsverkehr, den Einkauf, die

Lagerhaltung, die Inventur, die Warenauslieferung,

die Erledigung von Reklamationen

und das Mahn- und Klageverfahren.

Die Erledigung der sieben Prüfungsaufgaben muß

vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden

können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung der Gewerbe

gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2

lit. b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse

auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken

1. Grundkenntnisse der Waffenarten und der

Waffen- und Schießtechnik;

2. Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe

(Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und

über pyrotechnische Gegenstände;

3. Kenntnisse über Aufbau und Funktion der

Waffen, Geschützmechanik, Ballistik sowie

Ziel- und Richtmittel;

4. Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die

amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen

und Patronen;

5. Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften,

Gesundheitsschutz (insbesondere

Gehörschutz), Arbeitshygiene und

Unfallverhütung;

6. Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften

über die Waffenbücher, Rechtsvorschriften

über die Lagerung von Waffen,

Munition und pyrotechnischen Gegenständen,

Rechtsvorschriften betreffend die Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Waffen;

7. Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der

Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht,

Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.

Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als eine

Stunde und nicht länger als zwei Stunden dauern.

(4) Die mündliche Prüfung (Abs. 3) entfällt,

wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau

— Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 11. Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Waffen

und der Munition notwendig sind, eine muß in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Betriebswirtschaftslehre notwendig sind und eine

Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt

eine dieser drei Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,

so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 12. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung

im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung

und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich

zuständigen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 13. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Maschinenbau, Wirtschafts-

ingenieurwesen — Maschinenbau oder

technische Physik an einer inländischen

Universität oder den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau

— Waffentechnik

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

für Büchsenmacher und Schäfter

und

b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem der Lehrberufe

Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler

oder Waffenmechaniker oder den

erfolgreichen Besuch einer anderen als

den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten

Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem der genannten

Lehrberufe auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,

BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

und

b) eine mindestens dreijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

oder

4. eine mindestens siebenjährige fachliche

Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem

konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen

Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 14. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber

spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten

Prüfungstermin (§ 12) beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung

des § 10 Abs. 4 für das Entfallen der mündlichen

Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung

erforderlichen Belege und

5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die

zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 15. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er

rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In

der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und

Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände

der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 10

Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 16. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 v. H., im

Falle des Entfallens der mündlichen Prüfung

gemäß § 10 Abs. 4 eine solche von 6 v. H., des

Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist

die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 17. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

der in den im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO

1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung

für das Büchsenmacherhandwerk gilt

als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das konzessionierte Gewerbe der

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher).

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten

Vorschriften mit Ausnahme jener Vorschriften,

die den fachlich-praktischen und den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für

das Büchsenmacherhandwerk regeln, mit Ablauf

des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

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