478. Verordnung: Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Albs. 3, 4, 8 und 9, des
§ 134 Abs. 1 2. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 131
Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte
Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit
der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
nachzuweisen.
§ 2. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1
Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe
des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und
nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen
durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 10 bis 17).
§ 3. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1
Z. 1 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe
des Vermietern nichtmilitärischer Waffen ist
nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition oder des Vermieters
von nichtmilitärischen Waffen
und
b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 10 bis 17).
§ 4. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1
Z. 1 lit. d GewO 1.973 konzessionierte Gewerbe
der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von
nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition oder der Vermittlung
des Kaufes und Verkaufes von nicht-
militärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung.
(§§ 10 bis 17).
§ 5. (1) Die Befähigung für das gemäß § 131
Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte
Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
militärischer Waffen und militärischer
Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau oder Technische
Physik an einer inländischen Universität oder
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau — Waffentechnik
und
2. über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition
und
3. über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 10 bis 17).
(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung,
Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt
I Z. 1 lit. a, c und d der Verordnung
der Bundesregierung vom 22. November 1977,
BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten
Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
militärischer Waffen und militärischer Munition
kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das konzessionierte Gewerbe der
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit
der Büchsenmacher)
und
2. über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition.
§ 6. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1
Z. 2 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe
des Handels mit militärischen Waffen und militärischer
Munition ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
militärischen Waffen und militärischer
Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
militärischen Waffen und militärischer
Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 10 bis 17).
§ 7. Die Befähigung für das gemäß § 131
Abs. 1 Z. 2 lit. c GewO 1973 konzessionierte
Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
von militärischen Waffen und militärischer
Munition ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels
mit militärischen Waffen und militärischer
Munition oder der Vermittlung
des Kaufes und Verkaufes militärischer
Waffen und militärischer Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit
militärischen Waffen und militärischer
Munition oder der Vermittlung des
Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen
und militärischer Munition
und
b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 10 bis 17).
Nachsichtsverbot
§ 8. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit
der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10
bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5
GewO 1973 nachgesehen werden.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger
Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichitmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
und das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) sind,
nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber
des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre
lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt
hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 10. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c
GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken
und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten
zu umfassen
1. Buchhaltung;
2. Lohnverrechnung;
3. Kostenrechnung;
4. Zahlungsverkehr;
5. Kundenabrechnung;
6. innerbetriebliches Rechnungswesen;
7. Bearbeitung eines praktischen Geschäftsfalles
aus dem Waffen- und Munitionshandel unter
besonderer Bedachtnahme auf den Schrift-
und Zahlungsverkehr, den Einkauf, die
Lagerhaltung, die Inventur, die Warenauslieferung,
die Erledigung von Reklamationen
und das Mahn- und Klageverfahren.
Die Erledigung der sieben Prüfungsaufgaben muß
vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden
können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung der Gewerbe
gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2
lit. b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse
auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken
1. Grundkenntnisse der Waffenarten und der
Waffen- und Schießtechnik;
2. Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe
(Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und
über pyrotechnische Gegenstände;
3. Kenntnisse über Aufbau und Funktion der
Waffen, Geschützmechanik, Ballistik sowie
Ziel- und Richtmittel;
4. Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die
amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen
und Patronen;
5. Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften,
Gesundheitsschutz (insbesondere
Gehörschutz), Arbeitshygiene und
Unfallverhütung;
6. Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften
über die Waffenbücher, Rechtsvorschriften
über die Lagerung von Waffen,
Munition und pyrotechnischen Gegenständen,
Rechtsvorschriften betreffend die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waffen;
7. Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der
Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als eine
Stunde und nicht länger als zwei Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung (Abs. 3) entfällt,
wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau
— Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 11. Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Waffen
und der Munition notwendig sind, eine muß in
einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Betriebswirtschaftslehre notwendig sind und eine
Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt
eine dieser drei Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,
so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 12. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung
im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung
und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich
zuständigen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 13. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Maschinenbau, Wirtschafts-
ingenieurwesen — Maschinenbau oder
technische Physik an einer inländischen
Universität oder den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau
— Waffentechnik
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
für Büchsenmacher und Schäfter
und
b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem der Lehrberufe
Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler
oder Waffenmechaniker oder den
erfolgreichen Besuch einer anderen als
den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten
Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem der genannten
Lehrberufe auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
und
b) eine mindestens dreijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
oder
4. eine mindestens siebenjährige fachliche
Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem
konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen
Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 14. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber
spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten
Prüfungstermin (§ 12) beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzung
des § 10 Abs. 4 für das Entfallen der mündlichen
Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung
erforderlichen Belege und
5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die
zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 15. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er
rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In
der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und
Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände
der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 10
Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 16. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 v. H., im
Falle des Entfallens der mündlichen Prüfung
gemäß § 10 Abs. 4 eine solche von 6 v. H., des
Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist
die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 17. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
der in den im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO
1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung
für das Büchsenmacherhandwerk gilt
als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das konzessionierte Gewerbe der
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher).
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten
Vorschriften mit Ausnahme jener Vorschriften,
die den fachlich-praktischen und den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für
das Büchsenmacherhandwerk regeln, mit Ablauf
des 31. Dezember 1979 außer Kraft.