478. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
zuletzt geändert durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 662/1977, sowie weiters gemäß
§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 25. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 663/
1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten
des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im
Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung
für den Mehraufwand, der ihnen in
Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung
des Dienstes notwendigerweise entstanden
ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich
in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;
nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
erhalten dien ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil des Pauschales.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.
§ 4. Die Aufwandsentschädigung tritt an die
Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben
gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember
1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach
dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung
anzurechnen.