Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
478_1978 AT

478. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

zuletzt geändert durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 662/1977, sowie weiters gemäß

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 25. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 663/

1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten

des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im

Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung

für den Mehraufwand, der ihnen in

Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung

des Dienstes notwendigerweise entstanden

ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich

in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;

nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

erhalten dien ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil des Pauschales.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

§ 4. Die Aufwandsentschädigung tritt an die

Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben

gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember

1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach

dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung

anzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →