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478_1977 AT

478. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße und der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße und der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37

Kremser Straße und der B 36 Zwettler Straße

wird im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 37

Kremser Straße schwenkt bei km 48,300 von der

bestehenden Trasse ab, verläuft nördlich der

ÖBB-Linie Sdrwarzenau—Martinsbeng/Gutenbrunn

und endet nach Querung des Kamp bei

km 49,225.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 36

Zwettler Straße beginnt bei km 58,000, verläuft

entlang des Kamp, unterfährt die ÖBB-Linie

Schwarzenau—Martinsberg/Gutenbrunn und bindet

bei km 58,769 in die B 37 Zwettler Straße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zwettl-

Niederösterreich aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 37/75-74, B 36/115-74; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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