478. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße und der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37
Kremser Straße und der B 36 Zwettler Straße
wird im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 37
Kremser Straße schwenkt bei km 48,300 von der
bestehenden Trasse ab, verläuft nördlich der
ÖBB-Linie Sdrwarzenau—Martinsbeng/Gutenbrunn
und endet nach Querung des Kamp bei
km 49,225.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 36
Zwettler Straße beginnt bei km 58,000, verläuft
entlang des Kamp, unterfährt die ÖBB-Linie
Schwarzenau—Martinsberg/Gutenbrunn und bindet
bei km 58,769 in die B 37 Zwettler Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zwettl-
Niederösterreich aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 37/75-74, B 36/115-74; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.