478. Verordnung: Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen
an Berufsschulen als Voraussetzung für
die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe
bei
a) gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen
(§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969) oder
b) kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13
Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes).
Zweck der Einstufungsprüfung
§ 2. Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung,
ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers
für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 3. Der Prüfungstermin (Termine für die
einzelnen Prüfungsgebiete) ist vom Schulleiter
unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber
hinsichtlich der angestrebten Schulstufe
zumutbaren Leistungsfähigkeit festzusetzen. Bis
zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung
ist eine Aufnahme in die angestrebte Schulstufe
nur als außerordentlicher Schüler zulässig.
Umfang der Einstufungsprüfung
§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in folgenden
Prüfungsgebieten abzulegen
a) in Politischer Bildung,
b) im Betriebswirtschaftlichen Unterricht,
c) im Fachunterricht, ausgenommen Praktische
Arbeit, Laboratoriumsübungen und
bei den Lehrberufen des Buchhändlers,
des Drogisten, des Fotokaufmannes und
des Musikalienhändlers auch die Praktika.
Die Prüfung ist in jedem der angeführten Prüfungsgebiete
mündlich abzulegen, wobei die Einbeziehung
kurzer schriftlicher und (oder) graphischer
Aufgaben zulässig ist.
(2) Die Einstufungsprüfung hat in den einzelnen
Prüfungsgebieten Aufgaben zu umfassen, die
der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber
über die zur erfolgreichen Teilnahme am
Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen
Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabe
der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den
betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und
Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße
der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(3) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung
ausgenommen sind
a) Kenntnisse, die sich der Aufnahmsbewerber
durch einen mit Erfolg besuchten
Unterricht erworben hat, der gemäß der
Verordnung, BGBl. Nr. 477/1976, über die
Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem
Berufsschulunterricht dem Berufsschulunterricht
in den im Abs. 1 angeführten
Prüfungsgebieten gleichwertig ist und
b) durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zumindest annähernd jenen
entsprechen, die in den der angestrebten
Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt
wurden.
(4) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne
des Abs. 3 lit. b verfügt, sind die Aufgabe der
Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden
Lehrberuf festgelegten Bildungs- und
Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße
der einzelnen durch die im Abs. 1 angeführten
Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände
zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich
mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart
sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher
besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung
festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung
obliegt dem Schulleiter.
(5) Bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses
gemäß § 13 Abs. 2 ,des Berufsausbildungsgesetzes
ist eine Einstufungsprüfung nur abzulegen
a) in den Fällen der Anrechnung einer in
demselben Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit
(§ 13 Abs. 2 lit. a), wenn der Aufnahmsbewerber
die Berufsschule oder eine
einschlägige Fachschule nicht oder nicht in
ausreichendem Ausmaß besucht hat,
b) in den Fällen der Anrechnung einer in
einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten
Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. b und c),
wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule
oder eine einschlägige Fachschule
nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß
besucht hat unter der Voraussetzung, daß
die betreffenden verwandten Lehrberufe in
eigenen Fachklassen geführt werden,
c) in den Fällen der Anrechnung einer in der
Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten
Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. d), wenn der
Aufnahmsbewerber die land- und forstwirtschaftliche
Berufsschule oder eine einschlägige
land- und forstwirtschaftliche
Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem
Ausmaß besucht hat.
Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5. Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes
der durch die im § 4 Abs. 1 angeführten
Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände
der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad
der Aufgabenstellungen hat sich nach
den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe
vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen
zu richten.
Bestellung der Prüfer
§ 6. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung
hat der Schulleiter für die einzelnen Prüfungsgebiete
fachlich zuständige Lehrer als Prüfer
zu bestellen.
Durchführung der Einstufungsprüfung
§ 7. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu
stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den
einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr
als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen,
wobei kurze schriftliche und graphische
Aufgaben (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) mündlichen
gleichzuhalten sind.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem
Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene
Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten gestellten
Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Dauer der Einstufungsprüfung
§ 8. (1) Die Prüfung darf nicht vor 7.30 Uhr
beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu
enden.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet ist die für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche
Zeit zur Verfügung zu stellen, jedoch
soll die Prüfungszeit je Prüfungsgebiet 30 Minuten
nicht überschreiten.
Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung
§ 9. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet
vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilungen der
Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei
der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des
Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2, 6 und 7, des § 12 Abs. 1
Z. 4 und des § 14 der Verordnung, BGBl.
Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen Anwendung.
(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist mit „bestanden" oder
„nicht bestanden" festzusetzen. Die Einstufungsprüfung
ist „bestanden", wenn keine der Einzelbeurteilungen
(Abs. 1) mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist
„nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung
mit „Nicht genügend" festgesetzt
wird.
(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu
unterfertigen.
Unzulässigkeit einer Wiederholung der Einstufungsprüfung
§ 10. (1) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung
ist nicht zulässig.
(2) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung
für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden,
so ist er berechtigt, die Prüfung für eine
niedrigere Stufe abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten
im Rahmen der ersten, nicht
bestandenen Einstufungsprüfung nicht mit
„Nicht genügend" festgesetzte Einzelbeurteilungen
anzurechnen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 11. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert,
so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung
zu einem vom Schulleiter festzusetzenden
Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert,
so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur
Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden
Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer
Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß
auf jene Fälle Anwendung, in denen der
Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet
zurücktritt. Nach Entgegennahme
der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht
mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.