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478_1976 AT

478. Verordnung: Einstufungsprüfung an Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Auf Grund des § 3 Abs. 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen

an Berufsschulen als Voraussetzung für

die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe

bei

a) gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen

(§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969) oder

b) kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13

Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes).

Zweck der Einstufungsprüfung

§ 2. Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung,

ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers

für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

§ 3. Der Prüfungstermin (Termine für die

einzelnen Prüfungsgebiete) ist vom Schulleiter

unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber

hinsichtlich der angestrebten Schulstufe

zumutbaren Leistungsfähigkeit festzusetzen. Bis

zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung

ist eine Aufnahme in die angestrebte Schulstufe

nur als außerordentlicher Schüler zulässig.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in folgenden

Prüfungsgebieten abzulegen

a) in Politischer Bildung,

b) im Betriebswirtschaftlichen Unterricht,

c) im Fachunterricht, ausgenommen Praktische

Arbeit, Laboratoriumsübungen und

bei den Lehrberufen des Buchhändlers,

des Drogisten, des Fotokaufmannes und

des Musikalienhändlers auch die Praktika.

Die Prüfung ist in jedem der angeführten Prüfungsgebiete

mündlich abzulegen, wobei die Einbeziehung

kurzer schriftlicher und (oder) graphischer

Aufgaben zulässig ist.

(2) Die Einstufungsprüfung hat in den einzelnen

Prüfungsgebieten Aufgaben zu umfassen, die

der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber

über die zur erfolgreichen Teilnahme am

Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen

Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabe

der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den

betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und

Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße

der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(3) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung

ausgenommen sind

a) Kenntnisse, die sich der Aufnahmsbewerber

durch einen mit Erfolg besuchten

Unterricht erworben hat, der gemäß der

Verordnung, BGBl. Nr. 477/1976, über die

Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem

Berufsschulunterricht dem Berufsschulunterricht

in den im Abs. 1 angeführten

Prüfungsgebieten gleichwertig ist und

b) durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten,

die zumindest annähernd jenen

entsprechen, die in den der angestrebten

Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt

wurden.

(4) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne

des Abs. 3 lit. b verfügt, sind die Aufgabe der

Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden

Lehrberuf festgelegten Bildungs- und

Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße

der einzelnen durch die im Abs. 1 angeführten

Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände

zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich

mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart

sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher

besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung

festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung

obliegt dem Schulleiter.

(5) Bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses

gemäß § 13 Abs. 2 ,des Berufsausbildungsgesetzes

ist eine Einstufungsprüfung nur abzulegen

a) in den Fällen der Anrechnung einer in

demselben Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit

(§ 13 Abs. 2 lit. a), wenn der Aufnahmsbewerber

die Berufsschule oder eine

einschlägige Fachschule nicht oder nicht in

ausreichendem Ausmaß besucht hat,

b) in den Fällen der Anrechnung einer in

einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten

Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. b und c),

wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule

oder eine einschlägige Fachschule

nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß

besucht hat unter der Voraussetzung, daß

die betreffenden verwandten Lehrberufe in

eigenen Fachklassen geführt werden,

c) in den Fällen der Anrechnung einer in der

Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten

Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. d), wenn der

Aufnahmsbewerber die land- und forstwirtschaftliche

Berufsschule oder eine einschlägige

land- und forstwirtschaftliche

Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem

Ausmaß besucht hat.

Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung

§ 5. Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes

der durch die im § 4 Abs. 1 angeführten

Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände

der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad

der Aufgabenstellungen hat sich nach

den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe

vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen

zu richten.

Bestellung der Prüfer

§ 6. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung

hat der Schulleiter für die einzelnen Prüfungsgebiete

fachlich zuständige Lehrer als Prüfer

zu bestellen.

Durchführung der Einstufungsprüfung

§ 7. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu

stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den

einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr

als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen,

wobei kurze schriftliche und graphische

Aufgaben (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) mündlichen

gleichzuhalten sind.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem

Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene

Frist einzuräumen.

(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten gestellten

Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Dauer der Einstufungsprüfung

§ 8. (1) Die Prüfung darf nicht vor 7.30 Uhr

beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu

enden.

(2) Für jedes Prüfungsgebiet ist die für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche

Zeit zur Verfügung zu stellen, jedoch

soll die Prüfungszeit je Prüfungsgebiet 30 Minuten

nicht überschreiten.

Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung

§ 9. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet

vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilungen der

Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei

der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des

Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2, 6 und 7, des § 12 Abs. 1

Z. 4 und des § 14 der Verordnung, BGBl.

Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren

Schulen Anwendung.

(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist mit „bestanden" oder

„nicht bestanden" festzusetzen. Die Einstufungsprüfung

ist „bestanden", wenn keine der Einzelbeurteilungen

(Abs. 1) mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist

„nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung

mit „Nicht genügend" festgesetzt

wird.

(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu

unterfertigen.

Unzulässigkeit einer Wiederholung der Einstufungsprüfung

§ 10. (1) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung

ist nicht zulässig.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung

für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden,

so ist er berechtigt, die Prüfung für eine

niedrigere Stufe abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten

im Rahmen der ersten, nicht

bestandenen Einstufungsprüfung nicht mit

„Nicht genügend" festgesetzte Einzelbeurteilungen

anzurechnen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 11. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert,

so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung

zu einem vom Schulleiter festzusetzenden

Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert,

so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur

Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden

Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer

Aufgabenstellung, zu geben.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß

auf jene Fälle Anwendung, in denen der

Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet

zurücktritt. Nach Entgegennahme

der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht

mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

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