478_1974
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478. Verordnung: Errichtung einer forstlichen Fachschule und Festsetzung des Schülerheimbeitrages
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 478. Verordnung: Errichtung einer forstlichen Fachschule und Festsetzung des Schülerheimbeitrages
1974_478_0 478. Verordnung: Errichtung einer forstlichen Fachschule und Festsetzung des Schülerheimbeitrages
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Auf Grund der §§ 60 und 71 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der
Fassung der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 372/1971, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. In Waidhofen an der Ybbs wird eine forstliche
Fachschule mit einer Schulstufe errichtet.
§ 2. Der Schülerheimbeitrag, der in zehn
gleichen Monatsraten entrichtet werden kann, beträgt
für das Schuljahr 13.000 S.