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478_1974 AT

478. Verordnung: Errichtung einer forstlichen Fachschule und Festsetzung des Schülerheimbeitrages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Verordnung: Errichtung einer forstlichen Fachschule und Festsetzung des Schülerheimbeitrages

Auf Grund der §§ 60 und 71 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der

Fassung der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 372/1971, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. In Waidhofen an der Ybbs wird eine forstliche

Fachschule mit einer Schulstufe errichtet.

§ 2. Der Schülerheimbeitrag, der in zehn

gleichen Monatsraten entrichtet werden kann, beträgt

für das Schuljahr 13.000 S.

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