478. Vereinbarung zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
und
der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland
haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des
Vertrages vom 6. September 1962 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen
Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes
vereinbart
Artikel 1
Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage
II zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt
1. Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des
Abschnittes A wird eingefügt
a) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 5
„5 a. Oberjoch—Tannheim—Fallmühle",
b) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 9
„9 a. Oberaudorf—Niederndorf—Walchsee—
Kössen—Schleching",
c) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 12
„12 a. Sachrang—Wàlchsee—Kössen—Reit im
Winkl
12 b. Sachrang—Walchsee—Kössen—Schleching
12 c. Schleching—Kössen—Reit im Winkl".
2. Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des
Abschnittes B wird eingefügt
nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 6
„6 a. Hinterriß—Vorderriß—Neu Fall—Bächental".
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1973
in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. August 1973
in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Walter Wallentin
Für den Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland
Hans Hutter