478. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Ungarn haben,
vom Wunsche geleitet, für die Förderung und
den Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten eine dauernde
Grundlage zu schaffen, beschlossen, eine neue
langfristige Regelung des Warenaustausches zu
vereinbaren, und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die
Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen
Entwicklung in beiden Ländern für die Erweiterung
des Warenaustausches ergeben, in vollem
Umfang zu nutzen und alle Anstrengungen zu
unternehmen, um die Voraussetzungen für eine
weitere Intensivierung des Warenverkehrs und
eine substantielle Erhöhung des beiderseitigen
Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und des beiderseitigen Nutzens zu schaffen
mit dem Ziel, während der Geltungsdauer dieses
Abkommens eine harmonische Entwicklung des
Warenverkehrs zu ermöglichen und diesen von
Jahr zu Jahr wesentlich zu steigern. Von dieser
Zielsetzung werden sich die Vertragsparteien bei
der Anwendung und Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens leiten lassen.
Artikel 2
(1) Zur Erreichung dieses Zieles werden
a) die Einfuhr ungarischer Waren nach Österreich
ab 1. Jänner 1975 in dem gleichen
Umfang wie gegenüber den GATT-Staaten
von jeder mengenmäßigen Beschränkung
befreit. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die
derzeit bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen
stufenweise pro Vertragsjahr
dieser Zielsetzung angepaßt und diese Entwicklung
bei der Festlegung der noch erforderlichen
Einfuhrkontingente berücksichtigt
werden;
b) für die Einfuhr österreichischer Waren nach
Ungarn die bisherigen Kontingente für
einander verwandte Waren zusammengelegt
und pro Vertragsjahr gemäß der im
Artikel 1 erwähnten Zielsetzung substantiell
aufgestockt werden. Zumindest bis zur
Höhe der genannten Kontingente werden
Bewilligungen für die Einfuhr, soweit solche
auf Grund der in Ungarn in Kraft befindlichen
gesetzlichen Bestimmungen erforderlich
sind, erteilt werden.
(2) Der beiderseitige Warenverkehr wird gemäß
den im Gebiet der Vertragsparteien für die
Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden Gesetzen
und Verordnungen abgewickelt werden. Soweit
im Gebiet der Vertragsparteien bei der Einfuhr
von Waren noch mengenmäßige Beschränkungen
bestehen, werden bei der Einfuhr solcher Waren
der einen Vertragspartei auf den Markt der anderen
Vertragspartei die günstigsten Bedingungen
gewährt werden.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
werden die Ein- und Ausfuhr von Waren, welche
noch der Genehmigung bedürfen, mindestens bis
zur Höhe der in den Warenlisten festgesetzten
Kontingente genehmigen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bekräftigten ihre Absicht,
im Sinne des Abkommens über die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Ungarn
vom 15. November 1968 alle notwendigen und
möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit
zwischen den Unternehmen und
Wirtschaftsorganisationen und Institutionen beider
Staaten zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 5
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Ungarn erfolgen
gemäß dem Abkommen über den Zahlungsverkehr
vom 28. Oktober 1971 in Übereinstimmung
mit der in den beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung
und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen
in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern
bestehende Gemischte Kommission
einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben,
die Einhaltung und die Durchführung der getroffenen
Vereinbarungen zu überprüfen und auf
Grund der gemachten Erfahrungen geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten
und zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im
beiderseitigen Handels- und Zahlungsverkehr anzuregen.
Sie wird auch Vorschläge für die Warenlisten
im Sinne des Artikels 2 dieses Abkommens
erstatten.
(2) Die Gemischte Kommission wird jährlich
oder auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien
auch öfter abwechselnd in Österreich und
in Ungarn zusammentreten.
Artikel 7
Die Vertragsparteien stimmen überein, im Falle
einer wesentlichen ungünstigen Entwicklung von
Ausfuhren gegenüber den grundsätzlichen Zielsetzungen
des Abkommens einvernehmlich Maßnahmen
zu ergreifen, welche eine positive Entwicklung
des beiderseitigen Warenaustausches im
Sinne der Zielsetzungen des Artikels 1 dieses Abkommens
gewährleisten sollen. Diesbezügliche
bilaterale Konsultationen werden in einem solchen
Falle in kürzestmöglicher Frist aufgenommen
werden.
Artikel 8
Sollte eine der Vertragsparteien der Meinung
sein, daß die ihr auf Grund dieses Abkommens
zustehenden Rechte beeinträchtigt werden oder
daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens
behindert wird und diesbezüglich keine
einvernehmliche Regelung erzielt werden kann,
so behält sich die betroffene Vertragspartei das
Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen. In diesem
Falle hat auch die andere Vertragspartei das Recht,
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1973 in
Kraft und gilt bis 31. Dezember 1977. Seine
Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien
das Abkommen kündigt oder eine andere
Vereinbarung getroffen wird. Eine Kündigung
hat spätestens drei Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens
schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen.
Artikel 10
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verlieren das Abkommen vom 3. Juni 1948
zwischen der Republik Österreich und der Republik
Ungarn über den gegenseitigen Warenaustausch
samt Beilagen sowie alle späteren diesbezüglichen
Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Budapest, am 11. November
1972 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE
REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK
UNGARN
Biró m. p.
DER VORSITZENDE
DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Budapest, am 11. November 1972
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige
Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen
Wirtschaftsverkehrs die Lieferungen jeweils
zu Weltmarktpreisen erfolgen.
Sollten in konkreten Fällen auf dem Preisgebiet
Schwierigkeiten auftreten, so werden sich
die Vertragsparteien im Rahmen der Gemischten
Kommission oder durch Vermittlung der Handelsräte
unverzüglich miteinander in Verbindung
setzen, um eine geeignete Lösung zu ihrer Beseitigung
zu finden.
Diesbezügliche bilaterale Konsultationen werden
in einem solchen Falle in kürzestmöglicher
Frist aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche
Regelung erzielt werden kann, behält
sich die betroffene Vertragspartei das Recht
vor, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. In diesem
Falle hat die andere Vertragspartei das Recht,
ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
In besonders dringlichen Fällen eines schwer ersetzbaren
Schadens oder einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr können derartige Maßnahmen
auch vor den unverzüglich einzuleitenden Konsultationen
vorläufig ergriffen werden.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Hillebrandt m. p.
An den
Vorsitzenden der
ungarischen Delegation
Budapest
DER VORSITZENDE
DER UNGARISCHEN DELEGATION
Budapest, am 11. November 1972
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Erhalt des nachstehenden
Briefes und mein Einverständnis zu dessen Inhalt
mitzuteilen
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige
Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen
Wirtschaftsverkehrs die Lieferungen jeweils
zu Weltmarktpreisen erfolgen.
Sollten in konkreten Fällen auf dem Preisgebiet
Schwierigkeiten auftreten, so werden sich die Vertragsparteien
im Rahmen der Gemischten Kommission
oder durch Vermittlung der Handelsräte
unverzüglich miteinander in Verbindung
setzen, um eine geeignete Lösung zu ihrer Beseitigung
zu finden.
Diesbezügliche bilaterale Konsultationen werden
in einem solchen Falle in kürzest möglicher
Frist aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche
Regelung erzielt werden kann, behält
sich die betroffene Vertragspartei das Recht vor,
einseitige Maßnahmen zu ergreifen. In diesem
Falle hat die andere Vertragspartei das Recht,
ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
In besonders dringlichen Fällen eines schwer ersetzbaren
Schadens oder einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr können derartige Maßnahmen
auch vor den unverzüglich einzuleitenden
Konsultationen vorläufig ergriffen werden.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mádai m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Budapest