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478_1972 AT

478. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 478. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr samt Notenwechsel

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Ungarn haben,

vom Wunsche geleitet, für die Förderung und

den Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten eine dauernde

Grundlage zu schaffen, beschlossen, eine neue

langfristige Regelung des Warenaustausches zu

vereinbaren, und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die

Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen

Entwicklung in beiden Ländern für die Erweiterung

des Warenaustausches ergeben, in vollem

Umfang zu nutzen und alle Anstrengungen zu

unternehmen, um die Voraussetzungen für eine

weitere Intensivierung des Warenverkehrs und

eine substantielle Erhöhung des beiderseitigen

Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung

und des beiderseitigen Nutzens zu schaffen

mit dem Ziel, während der Geltungsdauer dieses

Abkommens eine harmonische Entwicklung des

Warenverkehrs zu ermöglichen und diesen von

Jahr zu Jahr wesentlich zu steigern. Von dieser

Zielsetzung werden sich die Vertragsparteien bei

der Anwendung und Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens leiten lassen.

Artikel 2

(1) Zur Erreichung dieses Zieles werden

a) die Einfuhr ungarischer Waren nach Österreich

ab 1. Jänner 1975 in dem gleichen

Umfang wie gegenüber den GATT-Staaten

von jeder mengenmäßigen Beschränkung

befreit. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die

derzeit bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen

stufenweise pro Vertragsjahr

dieser Zielsetzung angepaßt und diese Entwicklung

bei der Festlegung der noch erforderlichen

Einfuhrkontingente berücksichtigt

werden;

b) für die Einfuhr österreichischer Waren nach

Ungarn die bisherigen Kontingente für

einander verwandte Waren zusammengelegt

und pro Vertragsjahr gemäß der im

Artikel 1 erwähnten Zielsetzung substantiell

aufgestockt werden. Zumindest bis zur

Höhe der genannten Kontingente werden

Bewilligungen für die Einfuhr, soweit solche

auf Grund der in Ungarn in Kraft befindlichen

gesetzlichen Bestimmungen erforderlich

sind, erteilt werden.

(2) Der beiderseitige Warenverkehr wird gemäß

den im Gebiet der Vertragsparteien für die

Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden Gesetzen

und Verordnungen abgewickelt werden. Soweit

im Gebiet der Vertragsparteien bei der Einfuhr

von Waren noch mengenmäßige Beschränkungen

bestehen, werden bei der Einfuhr solcher Waren

der einen Vertragspartei auf den Markt der anderen

Vertragspartei die günstigsten Bedingungen

gewährt werden.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

werden die Ein- und Ausfuhr von Waren, welche

noch der Genehmigung bedürfen, mindestens bis

zur Höhe der in den Warenlisten festgesetzten

Kontingente genehmigen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bekräftigten ihre Absicht,

im Sinne des Abkommens über die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Ungarn

vom 15. November 1968 alle notwendigen und

möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit

zwischen den Unternehmen und

Wirtschaftsorganisationen und Institutionen beider

Staaten zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 5

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Ungarn erfolgen

gemäß dem Abkommen über den Zahlungsverkehr

vom 28. Oktober 1971 in Übereinstimmung

mit der in den beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung

und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen

in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern

bestehende Gemischte Kommission

einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben,

die Einhaltung und die Durchführung der getroffenen

Vereinbarungen zu überprüfen und auf

Grund der gemachten Erfahrungen geeignete

Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten

und zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im

beiderseitigen Handels- und Zahlungsverkehr anzuregen.

Sie wird auch Vorschläge für die Warenlisten

im Sinne des Artikels 2 dieses Abkommens

erstatten.

(2) Die Gemischte Kommission wird jährlich

oder auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien

auch öfter abwechselnd in Österreich und

in Ungarn zusammentreten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien stimmen überein, im Falle

einer wesentlichen ungünstigen Entwicklung von

Ausfuhren gegenüber den grundsätzlichen Zielsetzungen

des Abkommens einvernehmlich Maßnahmen

zu ergreifen, welche eine positive Entwicklung

des beiderseitigen Warenaustausches im

Sinne der Zielsetzungen des Artikels 1 dieses Abkommens

gewährleisten sollen. Diesbezügliche

bilaterale Konsultationen werden in einem solchen

Falle in kürzestmöglicher Frist aufgenommen

werden.

Artikel 8

Sollte eine der Vertragsparteien der Meinung

sein, daß die ihr auf Grund dieses Abkommens

zustehenden Rechte beeinträchtigt werden oder

daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens

behindert wird und diesbezüglich keine

einvernehmliche Regelung erzielt werden kann,

so behält sich die betroffene Vertragspartei das

Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen. In diesem

Falle hat auch die andere Vertragspartei das Recht,

entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1973 in

Kraft und gilt bis 31. Dezember 1977. Seine

Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um

ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien

das Abkommen kündigt oder eine andere

Vereinbarung getroffen wird. Eine Kündigung

hat spätestens drei Monate vor Ablauf der

Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens

schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen.

Artikel 10

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verlieren das Abkommen vom 3. Juni 1948

zwischen der Republik Österreich und der Republik

Ungarn über den gegenseitigen Warenaustausch

samt Beilagen sowie alle späteren diesbezüglichen

Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Budapest, am 11. November

1972 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE

REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK

UNGARN

Biró m. p.

DER VORSITZENDE

DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Budapest, am 11. November 1972

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige

Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen

Wirtschaftsverkehrs die Lieferungen jeweils

zu Weltmarktpreisen erfolgen.

Sollten in konkreten Fällen auf dem Preisgebiet

Schwierigkeiten auftreten, so werden sich

die Vertragsparteien im Rahmen der Gemischten

Kommission oder durch Vermittlung der Handelsräte

unverzüglich miteinander in Verbindung

setzen, um eine geeignete Lösung zu ihrer Beseitigung

zu finden.

Diesbezügliche bilaterale Konsultationen werden

in einem solchen Falle in kürzestmöglicher

Frist aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche

Regelung erzielt werden kann, behält

sich die betroffene Vertragspartei das Recht

vor, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. In diesem

Falle hat die andere Vertragspartei das Recht,

ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In besonders dringlichen Fällen eines schwer ersetzbaren

Schadens oder einer unmittelbar bevorstehenden

Gefahr können derartige Maßnahmen

auch vor den unverzüglich einzuleitenden Konsultationen

vorläufig ergriffen werden.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Hillebrandt m. p.

An den

Vorsitzenden der

ungarischen Delegation

Budapest

DER VORSITZENDE

DER UNGARISCHEN DELEGATION

Budapest, am 11. November 1972

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Erhalt des nachstehenden

Briefes und mein Einverständnis zu dessen Inhalt

mitzuteilen

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige

Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen

Wirtschaftsverkehrs die Lieferungen jeweils

zu Weltmarktpreisen erfolgen.

Sollten in konkreten Fällen auf dem Preisgebiet

Schwierigkeiten auftreten, so werden sich die Vertragsparteien

im Rahmen der Gemischten Kommission

oder durch Vermittlung der Handelsräte

unverzüglich miteinander in Verbindung

setzen, um eine geeignete Lösung zu ihrer Beseitigung

zu finden.

Diesbezügliche bilaterale Konsultationen werden

in einem solchen Falle in kürzest möglicher

Frist aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche

Regelung erzielt werden kann, behält

sich die betroffene Vertragspartei das Recht vor,

einseitige Maßnahmen zu ergreifen. In diesem

Falle hat die andere Vertragspartei das Recht,

ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In besonders dringlichen Fällen eines schwer ersetzbaren

Schadens oder einer unmittelbar bevorstehenden

Gefahr können derartige Maßnahmen

auch vor den unverzüglich einzuleitenden

Konsultationen vorläufig ergriffen werden.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mádai m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Budapest

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