478. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 7/69
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 7/1969
(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 23. Oktober
1969 gefaßt)
ERHÖHUNG DER WERTGRENZEN FÜR
SENDUNGEN GERINGEN WERTES
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 3 des EFTA-Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3
des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der in Absatz 1 des Beschlusses des Gemeinsamen
Rates Nr. 12/1967 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 12/1967 ist unter BGBl. Nr. 88/1968 verlautbart. und in den Absätzen
2 lit. a und 2 lit. b des Beschlusses des
Gemeinsamen Rates Nr. 13/1967 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 13/1967 ist unter BGBl. Nr. 89/1968 verlautbart. erwähnte Betrag
in Finnischen Mark hat zu lauten
„500"
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1970 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.