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478_1969 AT

478. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 478. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 7/69

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 7/1969

(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 23. Oktober

1969 gefaßt)

ERHÖHUNG DER WERTGRENZEN FÜR

SENDUNGEN GERINGEN WERTES

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 3 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3

des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der in Absatz 1 des Beschlusses des Gemeinsamen

Rates Nr. 12/1967 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 12/1967 ist unter BGBl. Nr. 88/1968 verlautbart. und in den Absätzen

2 lit. a und 2 lit. b des Beschlusses des

Gemeinsamen Rates Nr. 13/1967 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 13/1967 ist unter BGBl. Nr. 89/1968 verlautbart. erwähnte Betrag

in Finnischen Mark hat zu lauten

„500"

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1970 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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