477. Verordnung: Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I
Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und, sofern sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5, und 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes
(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, beziehen, auf Grund des § 28 des Biozid-
Produkte-Gesetzes verordnet
I. Abschnitt
Regelungsbereich
§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des
Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche
Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen
und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.
(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung
von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken,
sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren
nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt
und in Verkehr gesetzt werden.
(3) Gemäß § 28 BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen
für die in den §§ 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe
oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.
II. Abschnitt
Stoffbezogene Regelungen
Asbest
§ 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern
1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
2. aus der Amphibolgruppe
a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
d) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
e) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.
(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren,
denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche
asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert
oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften
entgegenstehen, erlaubt.
(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen
und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.
Benzol
§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als
Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt
sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen
Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften
festgelegt ist.
(3) Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl.
Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.
(4) Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach
Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol
enthalten dürfen.
Bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe Hinweis
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff,
CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen, verboten.
§ 4. (1) Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung und
Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von
1. Trichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,
2. 1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,
3. 1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,
4. 1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,
5. Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7, und von
6. 1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4
als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent,
die zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer gewerblichen Anwendung,
bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Oberflächenreinigung oder bei
der Reinigung von Textilien), bestimmt sind, sind verboten.
(3) Die Verpackungen von den in Abs. 2 angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen,
die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent
enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet
sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(4) Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten
Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung
1995, BGBl. Nr. 872/1995, bleiben unberührt.
Dibutylzinnhydrogenborat
§ 5. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8H19BO3Sn
CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration
von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat
dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließ-
lich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent
beträgt.
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe („CMR-Stoffe“)
§ 6. (1) „CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die
im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl.
EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,
1. als „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und
mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“
gekennzeichnet,
2. als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“
und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder
3. als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig
(T)“ und mit dem R-Satz R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder R 61
„Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet
sind.
(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen
diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an
den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in
Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein
1. in der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder
2. in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung
(ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration,
wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt
ist.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen
Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke
in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit
dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für
1. Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,
2. Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten
Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
3. Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr
gesetzt werden, und für
4. Künstlerfarben.
Pentabromdiphenylether, Oktabromdiphenylether
§ 7. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C12H5Br5O
CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat (C12H2Br8O CAS-Nr. 32536-52-0) als
Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von
≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Fertigwaren dürfen dann nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel
behandelten Teile Diphenylether-Pentabromderivat (C12H5Br5O CAS-Nr. 32534-81-9) oder Diphenylether-
Oktabromderivat (C12H2Br8O CAS-Nr. 32536-52-0) in einer Konzentration von mehr als
0,1 Masseprozent enthalten.
Pentachlorphenol
§ 8. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP),
CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und
Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration
von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des
Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.
III. Abschnitt
Anwendungsbezogene Regelungen
Antifoulings
§ 9. (1) Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-
Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich –
oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht
sowie an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB
Wasserbauwerke) dienen.
(2) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden
Stoffe enthalten, sind verboten
1. Arsenverbindungen,
2. Quecksilberverbindungen,
3. Zinnorganische Verbindungen,
4. Hexachlorcyclohexan (HCH),
5. Polychlorierte Biphenyle (PCB),
6. Polychlorierte Terphenyle (PCT).
(3) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen
in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in
anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie
Assoziationsfarben“).
Arsenverbindungen
§ 10. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile
von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen
und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile
von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 1
enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA),
Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung
von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(4) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist,
ist verboten.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf gemäß Abs. 3 behandeltes Holz jedoch für die gewerbliche und industrielle
Verwendung in Verkehr gesetzt werden; diesfalls nur ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Holzschutzmittel
vollständig fixiert ist und nur für jene Einsatzbereiche, in denen aus Gründen der Sicherheit
von Menschen oder Tieren die Holzstruktur unversehrt bleiben muss sowie ein Hautkontakt der Öffentlichkeit
für die Dauer ihrer Verwendung in nachgenannten Anwendungsbereichen unwahrscheinlich ist
1. als tragende Teile (zB Balken) in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden
und Industriebetrieben,
2. in Brücken und in ihren Kunstbauten,
3. als Holzkonstruktionen in Binnengewässern und in Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
4. als Lärmschutz,
5. als Lawinenschutz,
6. als Leitplanken und Schranken an Straßen,
7. als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
8. in Erdstützwänden,
9. als Strom- und Telekommunikationsmasten und
10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(6) Behandeltes Holz gemäß Abs. 3 darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandelten
Holz der Hinweis „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält
Arsen“ aufgebracht ist. Wird dieses Holz in Verpackungen in Verkehr gesetzt, so ist zusätzlich der Hin-
weis anzubringen: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten
oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen
Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.“ Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Für das nach Abs. 3 zulässigerweise behandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch
jedoch in folgenden Anwendungen verboten
1. in Holzkonstruktionen – unabhängig von ihrer Bestimmung – in Wohngebäuden,
2. in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
3. in Meeresgewässern,
4. für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer den gemäß Abs. 4 aufgezählten
zulässigen Anwendungen,
5. in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt
kommen kann, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind.
Azofarbstoffe
§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten
Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich
(Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, in ihrer jeweils
geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.
(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere
der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von
mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in
Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere
Zeit in Berührung kommen können, wie
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel,
Schlafsäcke,
2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen,
Sesselüberzüge, Brustbeutel,
3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
4. für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
nicht verwendet werden.
(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten.
(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die durch eine
Richtlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2002/61/EG auf Basis des Art. 2a der Richtlinie
76/769/EWG festgelegten Testmethoden ab jenem Zeitpunkt heranzuziehen, ab dem solche als gemeinschaftsrechtlich
verbindlich anzuwenden sind. Werden entsprechende Testmethoden in einer solchen
Richtlinie als nähere Ausführung zur Richtlinie 2002/61/EG festgelegt, dann gelten diese Ergänzungen
(Testmethoden) mit dem gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Treten der entsprechend im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß ChemG 1996 erlassen und
kundgemacht. Diese Ergänzungen (Testmethoden) sind innerstaatlich ab jenem Zeitpunkt verbindlich, ab
dem die Richtlinie für die Mitgliedstaaten ihre gemeinschaftliche Anwendung festlegt. Über die Veröffentlichung
der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der diese Ergänzungen
(Testmethoden) vorgenommen werden, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Tretens
dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Ergänzungen (Testmethoden) ergeht eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile
von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent zum Färben von
Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
Kurzkettige Chlorparaffine
§ 12. Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie
als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann
verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung
sowie zum Fetten von Leder bestimmt sind.
Flammschutzmittel in Textilartikeln
§ 13. (1) Die Verwendung von Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat, CAS-Nr. 126-72-7, und
Tris(aziridinyl)-phosphinoxid, CAS-Nr. 545-55-1, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen
in Textilartikeln, die dafür bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke,
Wirkwaren und Wäsche), ist verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Abs. 1), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß
Abs. 1 behandelt worden sind, ist verboten.
Dekorationsgegenstände, Scherzartikel, Spiele, Lampenöle
§ 14. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG
1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten
1. In Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in
Stimmungslampen oder Aschenbechern,
2. in Scherzartikeln oder
3. in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt
ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken
dienen.
(2) Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche
Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten,
bleibt unberührt.
(3) Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern
1. sie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz R 65 zu kennzeichnen sind,
2. als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
3. deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben –
noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(4) Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur
Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht
werden: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Kennzeichnungsbestimmungen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bestimmte gefährliche Stoffe in Aerosolpackungen
§ 15. (1) In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den
nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3
bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend
gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in
Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen
Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige
Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume
und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.
(2) Das Inverkehrsetzen von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen sowie als Bestandteile von
Stoffen und Zubereitungen in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, ist jedoch
an gewerbliche Verwender zulässig; diesfalls ist die Verpackung mit dem deutlich lesbaren und dauerhaften
Hinweis „Nur für gewerbliche Verbraucher“ zu versehen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die im Abs. 1 genannten Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen
und Zubereitungen dann in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, in Verkehr
gesetzt und verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme des § 7 Abs. 2 der
Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, erfüllt sind; bei der Abgabe an den gewerblichen
Verwender ist diesfalls die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich.
Jux- und Scherzartikel
§ 16. In Jux- und Scherzartikeln (zB Niespulver, Stinkbomben) sowie in Gegenständen, bei denen
beabsichtigt ist, diese zu den vorgenannten Zwecken zu verwenden, sind das Inverkehrsetzen und die
Verwendung nachfolgender Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, verboten
1. Bestimmte Pulver, nämlich
a) Panamarindenpulver,
b) Pulver, die Saponine der Panamarinde enthalten (zB Quillaja saponaria),
c) Derivate der aus Panamarinde gewonnenen Saponine,
d) Pulver aus der grünen (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger),
e) Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und der schwarzen Nieswurz
bzw. schwarzer Germer (Veratrum nigrum);
2. Benzidin, CAS-Nr. 92-87-5, und seine Derivate;
3. o-Nitrobenzaldehyd, CAS-Nr. 552-89-6;
4. Holzstaub;
5. Bestimmte Sulfide, nämlich
a) Ammoniumsulfid, CAS-Nr. 12135-76-1,
b) Ammoniumhydrogensulfid, CAS 12124-99-1,
c) Ammoniumpolysulfide, CAS-Nr. 12259-92-6;
6. Bestimmte flüchtige Ester der Bromessigsäure, nämlich
a) Methylbromacetat, CAS-Nr. 96-32-2,
b) Ethylbromacetat, CAS-Nr. 105-36-2,
c) Propylbromacetat, CAS-Nr. 29921-57-1 und CAS-Nr. 35223-80-4,
d) Butylbromacetat, CAS-Nr. 5205-36-7, CAS-Nr. 5292-43-3 und CAS-Nr. 18991-98-5.
Kreosot
§ 17. (1) Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe
1. Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
2. Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
6. Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
7. Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
8. Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
(2) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von
Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen
des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden
1. in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
2. zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen
Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen
Vorschriften durchgeführt wird,
und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.
(4) Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe
und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
1. sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
2. als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
beträgt.
(5) Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten
Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche
oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung
solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift
gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und
Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
(6) Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu
oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt
auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten
oder Pfähle) bestehen.
(7) Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entweder
1. in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 behandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr
gesetzt wird oder
2. durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,
jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation,
zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB
Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt
auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(8) Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung
ausschließlich nur für einen gewerblich-industriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser
Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt
mit folgendem Inhalt zu übergeben
1. Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz
handelt,
2. dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
3. die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.
Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(9) Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der
gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten
1. innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung,
Arbeit, Freizeitgestaltung);
2. für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen,
Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder
tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse
kontaminieren kann;
3. auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung
und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut
in Berührung kommt;
4. bei Spielzeugen;
5. zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
Quecksilberverbindungen
§ 18. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen als Stoffe sowie als
Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die
1. zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich,
unabhängig von seiner Verwendung,
2. zum Schutz von Holz, oder
3. zur Imprägnierung von strapazierfähigen industriellen Textilien und von zu deren Herstellung
vorgesehenen Garnen
bestimmt sind, sind verboten.
Vinylchlorid als Treibgas
§ 19. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Vinylchlorid (Chlorethen), CAS-Nr. 75-01-4,
als Treibgas in Aerosolen – unabhängig von deren Verwendungszweck – sind verboten.
Zinnorganische Verbindungen
§ 20. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen als Stoffe sowie
als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen,
gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.
IV. Abschnitt
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Sofern in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung mit 1. August
2003 in Kraft.
(2) Die §§ 2 („Asbest“) und 12 („Kurzkettige Chlorparaffine“) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 7 („Pentabromdiphenylether“, „Oktabromdiphenylether“) tritt mit 15. August 2004 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 4, 5, 6 und 7 („Arsen“) treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 1, 2, 3 und 4 („Azofarbstoffe“) treten mit 11. September 2003 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 5 („Blauer Farbstoff“) tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(7) § 6 („CMR“) gilt ab dem 15. Jänner 2005 für die im Anhang A angeführten und mit der Fußnote
1 gekennzeichneten nachstehenden Stoffe
1. Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 2
2. Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 2
3. Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2
(8) § 6 („CMR“) gilt ab dem 25. Dezember 2004 für die im Anhang A angeführten und mit der Fußnote
2 gekennzeichneten nachstehenden Stoffe
1. krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 2
2. erbgutverändernden Stoffe der Kategorie 2
3. für den fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 1
4. für die fortpflanzungsgefährdenden Stoffe der Kategorie 2
(9) Folgende Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft
1. Die Verordnung über Beschränkungen oder Verbote von in der Europäischen Union beschränkten
oder verbotenen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien-EU-AnpassungsV), BGBl.
Nr. 169/1996,
2. die Verordnung mit der weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung
bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren erlassen werden
und mit der die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
geändert wird (Chem-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle-VerbotsV), BGBl. II Nr. 461/1998,
in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2000,
3. die Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln
(Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990,
4. die Verordnung über das Verbot von Pentachlorphenol (PCP), BGBl. Nr. 58/1991, und
5. die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff, BGBl.
Nr. 776/1992, in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2000.
(10) Die Verordnung über Beschränkungen des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens
sowie der Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (AsbestV), BGBl.
Nr. 324/1990, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; es wird festgestellt, dass durch die im
§ 2 enthaltenen Regelungen betreffend „Asbest“ die im § 123 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, festgelegten diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich einer entsprechenden
Verordnung, mit dem es zu einem Außer-Kraft-Treten der Regelungen des Asbestgesetzes,
BGBl. Nr. 450/1994, bei gleichzeitigem In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung betreffend „Asbest“
gemäß § 123 Abs. 4 ASchG kommt, als gegeben anzusehen sind.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 22. Mit dieser Verordnung sind die folgenden Richtlinien umgesetzt
1. Die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang
I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Asbest“), ABl. EG Nr. L 207 vom 6. August
1999.
2. Die Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur
21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend,
erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr.
L 194 vom 18. Juli 2001.
3. Die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kreosot“) an den technischen Fortschritt,
ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001.
4. Die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Hexachlorethan“),
ABl. EG Nr. L 286 vom 30. Oktober 2001.
5. Die Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur
20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kurzkettige Chlorparaffine“), ABl.
EG Nr. L 177 vom 6. Juli 2002.
6. Die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19.
Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Azofarbstoffe“), ABl. EG Nr. L 243 vom
11. September 2002.
7. Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang
I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Zinnorganische
Verbindungen“), ABl. EG Nr. L 183 vom 12. Juli 2002.
8. Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zehnten Anpassung von Anhang
I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Arsen“), ABl.
EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
9. Die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zwölften Anpassung von
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Blauer
Farbstoff“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
10. Die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur
24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Pentabromdiphenylether“, „Oktabromdiphenylether“),
ABl. EG Nr. L 42/45 vom 15. Februar 2003.
11. Die Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur
23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Ver-
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend,
erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr.
L 156 vom 25. Juni 2003.
12. Die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur
25. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend,
erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG
Nr. L 156 vom 25. Juni 2003.