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477_2002 AT

477. Verordnung: Sperrgebiet Obere Fellach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Verordnung: Sperrgebiet Obere Fellach

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit

im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde

Villach.

(2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan

im Maßstab 1 : 2000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des

Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische

Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Villach.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 14. Juli 1972, mit der Teile des Garnisonsübungsplatzes und der Sprengübungsplatz Obere

Fellach zu Sperrgebieten erklärt werden, BGBl. Nr. 314/1972, außer Kraft.

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