477. Verordnung: Sperrgebiet Obere Fellach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde
Villach.
(2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan
im Maßstab 1 : 2000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des
Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische
Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Villach.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 14. Juli 1972, mit der Teile des Garnisonsübungsplatzes und der Sprengübungsplatz Obere
Fellach zu Sperrgebieten erklärt werden, BGBl. Nr. 314/1972, außer Kraft.