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477_1990 AT

477. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 326/1988 sowie hinsichtlich der Einstufung in

die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für

Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 591/1986, 63/1989 und 36/1990 wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schule), erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen), Z 2 (Unterrichtsprinzipien),

a) wird im vorletzten Absatz als vorletzter

Halbsatz eingefügt

„Vorbereitungen auf die Anwendung neuer

Techniken, insbesondere der Informations- und

Kommunikationstechniken, mit nach Schulstufen

wechselnden Schwerpunkten;".

b) erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4"

und wird als neue Z 3 eingefügt

„3. Integration von informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung in die Unterrichtsgegenstände

Die wachsende Bedeutung von neuen Techniken,

insbesondere von Informations- und Kommunikationstechniken,

im gesamten Leben hat Auswirkungen

auf alle Unterrichtsgegenstände und macht die

Integration von informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung in das Gesamtkonzept,

vornehmlich in der 3. und 4. Klasse, einer

zeitgemäßen Allgemeinbildung notwendig.

In der 3. und 4. Klasse haben alle Unterrichtsgegenstände

jene Aspekte informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung zu berücksichtigen,

die ihrem Fachbereich gemäß den jeweiligen

Bildungs- und Lehraufgaben entsprechen. Dabei

sind von allen Unterrichtsgegenständen ihre jeweiligen

Aspekte beizutragen und den Schülern auch je

nach den Gegebenheiten des Unterrichtsgegenstandes

Möglichkeiten zu eröffnen, Erfahrungen im

Umgang mit Computern besonders durch Übung zu

sammeln und auszuwerten. Darüber hinaus sind zur

Erzielung einer entsprechenden Gesamtschau informations-

und kommunikationstechnischer Grundbildung

und einer angemessenen Geläufigkeit im

Umgang mit dem Computer in der 3. Klasse eine

Einstiegsphase und in der 4. Klasse eine Projektphase

oder Projektwoche durchzuführen. Zur

Erreichung dieses Zieles sind in allen Pflichtgegenständen

(ausgenommen Religion) jeweils die für

eine Woche vorgesehenen Unterrichtseinheiten, in

der 3. Klasse für die Einstiegsphase längstens bis

zum Ablauf der siebenten Unterrichtswoche und in

der 4. Klasse für die Projektphase bzw. -woche, zu

verwenden. In der Einstiegsphase sind mindestens

zwölf Unterrichtsstunden für praktisches Üben am

Computer vorzusehen."

2. In Anlage A, zweiter Teil (Allgemeines

Bildungsziel), wird im vierten Absatz vor dem

Halbsatz „zu einer persönlichen Werthaltung"

folgender Halbsatz eingefügt

„zu einer grundsätzlichen und anwendungsorientierten

Auseinandersetzung mit den neuen Informations-

und Kommunikationstechniken sowie zu

einer sinnvollen Nutzung dieser Techniken;".

3. In Anlage A, dritter Teil (Allgemeine didaktische

Grundsätze), Z 2 (Unterrichtsgestaltung —

Erarbeitung und Verarbeitung), wird im ersten

Absatz des Unterabschnittes „Lernvorgänge —

Lehr- und Lernformen" nach dem Halbsatz „—

sachlogisch angemessene Lehr- und Lernverfahren;"

folgender Halbsatz eingefügt

„— der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken

(Anwendung des Computers);".

4. In Anlage A, vierter Teil (Stundentafel), wird in

den Stundentafeln für die Pflichtgegenstände der

Unterstufe

a) für das Gymnasium und das Wirtschaftskundliche

Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe

bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) für das Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe

bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache,

Mathematik und Geometrisches Zeichnen der

Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

c) für das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche

Realgymnasium der bisherige Anmerkungshinweis

„1)" in „2)" geändert und

erhält die bisherige Anmerkung die Bezeichnung

„2)",

d) für das Gymnasium, das Realgymnasium und

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium als

Anmerkung 1) eingefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe III."

5. In Anlage A, vierter Teil, wird in den

Stundentafeln für die Freigegenstände der Unterstufe

für das Gymnasium, das Realgymnasium und

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium in der

„Maschinschreiben" betreffenden Zeile in der die

2. Klasse betreffenden Spalte statt des Striches der

folgende Klammerausdruck gesetzt: „(2)".

6. In Anlage A, vierter Teil, wird den Stundentafeln

für die unverbindlichen Übungen der Unterstufe

für das Gymnasium, das Realgymnasium und

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium jeweils

angefügt

„Einführung in die Informatik. — — 2 2 4 III

Berufsorientierung und Bildungsinformation

— — 1 1 2 III".

7. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt A

(Pflichtgegenstände),

a) wird im Pflichtgegenstand Deutsch

aa) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

vor der Überschrift „Sprechen"

eingefügt

„In diesem Zusammenhang soll — insbesondere

in der 3. und 4. Klasse — auch eine Einführung in

die sinnvolle und kritische Nutzung von neuen

Informations- und Kommunikationstechniken vor

allem zur Informationsspeicherung und -rückgewinnung

sowie zur Textverarbeitung erfolgen.",

bb) dem Abschnitt „Didaktische Grundsätze"

angefügt

„Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken

Der Beitrag des Unterrichtsgegenstandes

„Deutsch" besteht vor allem in der Förderung des

Verständnisses grundlegender Arbeitsweisen am

Computer, besonders beim Zurechtkommen mit

Informations- und Ordnungssystemen sowie mit

Standardanwendungen zur Textverarbeitung, Textgestaltung

und zum Schriftverkehr.

Dies schließt auch kritisches Prüfen der Sinnhaftigkeit

des Einsatzes von Computern mit ein. Der

Werkzeugcharakter des Computers, der von Menschen

gemacht bzw. verwendet wird, also auch von

Menschen zu verantworten ist, soll in den

Vordergrund gestellt werden.";

b) lautet im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache"

aa) in Englisch, Französisch der vierte

Absatz des Abschnitts „Bildungs- und

Lehraufgabe"

„Im Rahmen des Unterrichts sind den Schülern

nach Möglichkeit Ziele und Arbeitsweisen einsichtig

zu machen sowie zeitgemäße und zukunftsorientierte

Lerntechniken zu vermitteln, die den selbständigen

Fremdsprachenerwerb unterstützen.

Nur für Englisch

Dabei soll auch eine sinnvolle und kritische

Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken

zur Informationsspeicherung und

-rückgewinnung, zur gezielten Lernunterstützung

sowie zum Arbeiten mit Texten (wie Textkonstruktion,

Textmanipulation, Texrverarbeitung) erfolgen.";

bb) in Englisch

der fünfte Absatz des Abschnittes „Didaktische

Grundsätze"

„Der Veranschaulichung kommt in allen Phasen

des Spracherwerbs größte Bedeutung zu. Audiovisuelle

Medien (Tuchtafel, Tafelskizze, Folie,

Gegenstände, Wandbilder, Filme, Dias, Video,

Tonträger, Wort- und Bildkarten) sollen gezielt

eingesetzt werden; neue Informations- und Kommunikationstechniken,

insbesondere der Computer,

sollen lernzielbewußt und schülerorientiert eingesetzt

werden.",

cc) in Englisch

der siebente Absatz des Abschnittes

„Didaktische Grundsätze"

„Zur Absicherung des Unterrichtsertrages ist

gezielten, abwechslungsreichen Wiederholungen

genügend Zeit zu widmen. Zu den letztgenannten

beiden didaktischen Überlegungen (Motivation,

Sicherung des Unterrichtsertrages) bieten neue

Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere

der Computer, zusätzliche Alternativen

und Möglichkeiten in der Unterrichtsgestaltung und

sollen daher unter Nutzung geeigneter, benutzerfreundlicher

Software eingesetzt werden.";

c) wird im Pflichtgegenstand „Mathematik"

aa) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

am Ende des ersten Absatzes an

die Stelle des Punktes ein Beistrich

gesetzt und angefügt

„— Verständnis für Denk- und Arbeitsweisen bei

der Anwendung neuer Informations- und

Kommunikationstechniken anzubahnen.",

bb) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

der zweite Absatz durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„Dabei soll der Mathematikunterricht Beiträge

zu allgemeinen Unterrichtsprinzipien, im besonderen

Maße zu den Prinzipien „Vorbereitung auf die

Arbeits- und Berufswelt", „Wirtschaftserziehung

einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung",

„Politische Bildung", in der 3. und

4. Klasse „Vorbereitung auf die Anwendung neuer

Techniken, insbesondere der Informations- und

Kommunikationstechniken" und „Umwelterziehung"

liefern.",

cc) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

nach dem letzten Absatz folgender

Absatz angefügt

„Zum Erwerb von informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung soll die Mathematik

insbesondere das Verständnis für Arbeits- und

Anwendungsweisen von Computern, vor allem

hinsichtlich des Algorithmierens, Formalisierens

und Symbolisierens, aber auch hinsichtlich des

Veranschaulichens sowie des Kennenlernens verschiedener

Arbeitserleichterungen entwickeln. In

diesem Zusammenhang können unter Anleitung des

Lehrers auch einige einfache Programme erstellt

und am Computer angewendet werden.",

dd) im Abschnitt „Didaktische Grundsätze"

wird vor dem Unterabschnitt „Projektorientierter

Unterricht" eingefügt

„Verständnisvoller Umgang mit

neuen Informations- und Kommunikationstechniken

Der Beitrag der Mathematik zur Auseinandersetzung

mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken

besteht vor allem in der Förderung

des Verständnisses grundlegender Arbeitsweisen des

Computers, besonders unter Nutzung von ausgewählten

Anwendungssystemen zur flexiblen Lösung

mathematischer Aufgabenstellungen (wie Tabellenkalkulation

und grafische Veranschaulichung).

Dies schließt auch kritisches Prüfen der Sinnhaftigkeit

des Einsatzes von Computern mit ein. Der

Werkzeugcharakter des Computers, der von Menschen

gemacht bzw. verwendet wird, also auch von

Menschen zu verantworten ist, soll in den

Vordergrund gestellt werden."

d) lautet der Pflichtgegenstand „Geometrisches

Zeichnen"

„GEOMETRISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterrichtsgegenstand Geometrisches

Zeichnen soll zur Erreichung folgender fachübergreifender

Ziele beitragen

— Ausbilden und Schulen der Raumvorstellung;

— Erziehen zu sauberem und genauem Arbeiten

sowie zu präzisem sprachlichem Ausdruck;

— Weiterentwickeln der Konzentrationsfähigkeit

und Ausdauer;

— Fördern der Kreativität;

— Hinführen zu überlegtem und planmäßigem

Arbeiten;

— Erziehen zu einem verantwortungsbewußten

Umgang mit technischen Geräten und Anlagen;

— Förderung des Verständnisses für Denk- und

Arbeitsweisen bei der Anwendung neuer Techniken,

insbesondere des Computers.

Insbesondere sind folgende fachspezifische Ziele

anzustreben

— Erlangen von Fertigkeit in der Handhabung

zweckmäßiger Zeichengeräte einschließlich des

Computers;

— Erlernen von Zeichentechniken für das Anfertigen

sauberer und genauer Zeichnungen mit

entsprechender Beschriftung und gegebenenfalls

sinnvoller Farbgestaltung;

— Lösen von Konstruktionsaufgaben der ebenen

Geometrie;

— Entwickeln von Raumanschauung und des

räumlichen Denkens auch mit Computerunterstützung;

— Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes

Beschreiben von Eigenschaften geometrischer

ebener Figuren und räumlicher Objekte;

— Anwenden geeigneter Problemlösungsverfahren;

— Darstellen räumlicher Objekte durch geeignete

Abbildungsmethoden;

— Erkennen und Beschreiben von Form, Größe

und Aufstellung eines Objektes aus der zeichnerischen

Darstellung (Diskutieren eines Risses);

— Anfertigen von Handskizzen zum selbständigen

Entwerfen einfacher räumlicher Objekte und

zur Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung

mit geeigneter Software.

Der Unterricht im Geometrischen Zeichnen soll

auch auf das Erkennen und Herstellen von

Querverbindungen abzielen, insbesondere auch

hinsichtlich der Computeranwendungen. Weiters

sollen Einblicke in das Technische Zeichnen als

Bestandteil vieler Berufe geboten und die Bedeutung

der Zeichnung als Informationsträger vermittelt

werden.

Lehrstoff

Bei den einzelnen Stoffgebieten sind Tätigkeiten

angeführt, die von den Schülern durchgeführt

werden sollen. Diese Schüleraktivitäten beschreiben

Lernrichtungen für die Behandlung der Stoffgebiete

im Unterricht. Sie sind einerseits unmittelbare

Lernziele, andererseits sollen durch sie die in der

Bildungs- und Lehraufgabe formulierten allgemeinen

Lernziele angestrebt werden. Das Ausmaß, in

dem die verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt

werden, ist entsprechend ihrem Beitrag zu allgemeinen

Lernzielen und entsprechend den Didaktischen

Grundsätzen des Lehrplans vom Lehrer im Rahmen

des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes festzulegen.

In manchen Fällen sind diese Tätigkeiten nicht

verpflichtend vorgesehen, was durch das Wort

„allenfalls" (Erweiterungsstoff) aufgezeigt wird.

Die Reihenfolge, in der die einzelnen Schüleraktivitäten

angegeben sind, entspricht einer gewissen

systematischen Darstellung, ist aber keine methodische

Festlegung und für den Unterricht nicht

verbindlich. Vielmehr ist ein sinnvolles Verbinden

verschiedener Tätigkeiten und verschiedener

Aspekte eines Themenbereiches wünschenswert.

3. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium)

Durchführen von einfachen Konstruktionen zur

Schulung im manuellen Gebrauch von Zeichengeräten,

zur Aneignung von Zeichentechniken, zur

Förderung der Sauberkeit, Genauigkeit und Ästhetik;

Beschriften.

Allenfalls selbständiges Erstellen von einfachen

Programmen für die Konstruktion elementarer

ebener geometrischer Figuren und für deren

Zusammensetzung zu komplexeren Gebilden, etwa

zu Netzen einfacher ebenflächig begrenzter Körper

(insbesondere Würfel, Oktaeder, Tetraeder) oder

zu Ornamenten.

Verwenden von geeigneter Software zur interaktiven

Durchführung geometrischer Konstruktionen,

zur Erzeugung und zur Transformation von ebenen

Figuren.

Arbeiten mit einem räumlichen kartesischen

Rechtskoordinatensystem; Zeichnen und Diskutieren

von axonometrischen Rissen einfacher ebenflächig

begrenzter Körper durch koordinatenmäßiges

Aufbauen, insbesondere von Schrägrissen in frontalen

und horizontalen Bildebenen.

Allenfalls Verwendung von geeigneter Software

zur Visualisierung der Entstehung von Rissen.

Zeichnen und Diskutieren von Grund-, Auf- und

Kreuzrissen einfacher ebenflächig begrenzter Körper

in einfacher Lage. Konstruieren axonometrischer

Risse aus zugeordneten Normalrissen und

umgekehrt.

Allenfalls Bestimmen der (wahren) Länge von

Raumstrecken und Konstruieren von Netzen

einfacher ebenflächig begrenzter Körper.

4. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium)

Konstruieren von Ellipsen, Parabeln und Hyperbeln.

Allenfalls selbständiges Erstellen von einfachen

Programmen für die Konstruktion elementarer

ebener geometrischer Figuren und für deren

Zusammensetzung zu komplexeren Gebilden.

Zeichnen und Diskutieren von axonometrischen

Rissen und von zugeordneten Normalrissen

(Grund-, Auf- und allenfalls Seitenrisse) ebenflächig

begrenzter Körper und technischer Objekte in

einfacher Lage durch koordinatenmäßiges Aufbauen;

Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

auch unter Einsatz eines Computers.

Zeichnen und Diskutieren zugeordneter Normalrisse

von Prismen und Pyramiden in einfacher Lage,

die mit projizierenden Ebenen geschnitten werden;

Zeichnen dieser Schnittfiguren in unverzerrter

Gestalt.

Allenfalls Zeichnen und Diskutieren axonometrischer

Risse von eben geschnittenen Prismen und

Pyramiden.

Zeichnen und Diskutieren zugeordneter Normalrisse

oder besonderer axonometrischer Risse (Horizontal-

bzw. Frontalrisse) von Drehzylindern und

Drehkegeln in einfacher Lage.

Allenfalls Zeichnen und Diskutieren zugeordneter

Normalrisse von Drehzylindern in einfacher

Lage, die mit projizierenden Ebenen geschnitten

werden; Zeichnen dieser Schnittfiguren in unverzerrter

Gestalt.

Konstruieren von Netzen und allenfalls von

Abwicklungen.

Verwenden von geeigneter Software etwa zur

Visualisierung von geometrischen Abbildungen, zur

Darstellung von Bewegungsvorgängen, zum Generieren

und zur Darstellung von räumlichen

Objekten, zur Veränderung von Objekten und von

Darstellungsparametern zur Erreichung einer möglichst

guten Bildwirkung oder zum Aufzeigen

verschiedener Zugänge zum selben Objekt (zB

Ecken-, Kanten-, Flächenmodelle, Entstehung

durch Bewegungen).

Didaktische Grundsätze

Im Unterricht soll den Schülern Gelegenheit zu

produktivem und kreativem Arbeiten geboten

werden, und zwar sowohl in Einzelarbeit als auch in

kooperativen Arbeitsformen. Damit sollen auch die

Freude an der Form geweckt und das ästhetische

Empfinden geschult werden. Die Schüler sollen zur

Auseinandersetzung mit geometrischen Formen und

deren Anwendung in der Technik motiviert werden.

Durch interaktives Arbeiten am Computer sollen

Motivation und Kreativität des Schülers gefördert

werden.

Den Schülern soll Gelegenheit geboten werden,

die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf

Probleme aus ihrer Umwelt oder bei fächerübergreifenden

Vorhaben und Projekten anzuwenden.

Eine möglichst saubere und genaue Ausführung

unter Beachtung der Übersichtlichkeit (Platzeinteilung)

und der entsprechenden Beschriftung (auch

mit Schablone) ist laufend anzustreben. Auf

zweckmäßige und normgerechte Verwendung

verschiedener Linienbreiten und Linienarten ist zu

achten. Das Ausmaß der Zeichnungen, die mit

Bleistift, mit Tusche oder mit dem Computer

ausgeführt werden, ist vom Lehrer unter Berücksichtigung

der zur Verfügung stehenden Geräte und

der zeitlichen Möglichkeiten festzulegen, wobei

keine dieser drei Techniken vernachlässigt werden

soll. Der Schüler ist zu laufender Kontrolle der

Richtigkeit und Genauigkeit seiner Arbeit anzuhalten.

Ein sinnvoller Einsatz des Computers soll die

Effizienz des Unterrichts im Geometrischen Zeichnen

steigern, insbesondere dort, wo der Computereinsatz

herkömmlichen Methoden überlegen ist; der

Schüler soll dabei stets zur räumlichen Interpretation

der Bilder angeleitet werden.

Bei der Körperdarstellung ist vorwiegend von

räumlichen Objekten aus dem Erfahrungsbereich

der Schüler auszugehen, wobei außer der sprachlichen

Beschreibung auch andere Hilfsmittel, wie

etwa Modelle, anschauliche Skizzen, Overhead-Folien,

Fotos, Dias, Anaglyphen (3-D-Bilder) und

Körpernetze eingesetzt werden können. Durch

Computersimulation soll die Phase des realen

Begreifens ergänzt werden. Die Schüler sollen zum

Anfertigen anschaulicher Skizzen und zum sprachlich

richtigen Beschreiben der gezeichneten Objekte

angeleitet werden. Unter Rücksichtnahme auf

Anwendungen in der Technik ist die Darstellung

von Voll- und Halbschnitten vor allem bei

Drehzylinder und Drehkegel sinnvoll. Zur Herstellung

des Realitätsbezuges ist die selbständige

Anfertigung von Modellen zweckmäßig. Der

Unterschied zwischen Projektionsvorgang und

Ergebnis der Projektion (Riß) und somit auch

zwischen Objekt und dessen Bild muß verständlich

gemacht werden.

Zur individuellen Förderung der Schüler sollen

Maßnahmen der inneren Differenzierung erfolgen."

8. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C

(Unverbindliche Übungen), wird nach der unverbindlichen

Übung „Verkehrserziehung" angefügt

„EINFÜHRUNG IN DIE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Einführung in die Informatik kommt die

Aufgabe zu, die auf diesem Gebiet in den übrigen

Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fertigkeiten,

Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen

zu vertiefen bzw. zu erweitern. Dadurch

sollen die Schüler befähigt werden, stark interessensorientierte

Arbeiten in selbstorganisierter,

selbsttätiger Weise sowohl individuell als auch in der

Gruppe durchzuführen.

Vertrautheit und Geläufigkeit mit einer bestimmten

Anwendersoftware sollen es den Schülern

erleichtern, Interesse für größere Zusammenhänge

zu entwickeln. Andere Nutzungsmöglichkeiten von

Anwendersoftware als die eigenen — wie zB

betriebliche Anwendungsmöglichkeiten — sollen

kennengelernt werden. Die Lernenden sollen zu

eigenständig verantwortungsvoller Auseinandersetzung

mit persönlichen, wirtschaftlichen, technischen,

sozialen und kulturellen Aspekten neuer

Informations- und Kommunikationstechniken befähigt

werden.

Die unverbindliche Übung soll den Jugendlichen

helfen, in ihrem künftigen Leben ihren Beitrag zur

sozialen Beherrschung und Gestaltung neuer

Technologien zu leisten.

Im speziellen sollen die Lernenden

— Sicherheit im Umgang mit und in der Bedienung

von Computern sowie jedenfalls einer der im

Lehrstoff angeführten Arten von Anwendersoftware

gewinnen,

— Problemlösungen planvoll durchführen zu können,

— Einblicke in die Denk- und Arbeitsweisen neuer

Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten

gewinnen,

— Verständnis für Entstehung und Grundlagen der

neuen Technologien entwickeln,

— den verantwortungsbewußten Umgang mit

technischen Geräten lernen,

— die Bereitschaft zu kooperativen Arbeitsformen

weiterentwickeln,

— sich mit emotionalen und sozialen Aspekten des

Verhältnisses Mensch und Technik sowie

unterschiedlichen Zugangsformen und Interessensstandpunkten

zu neuen Techniken auseinandersetzen,

— die vielfältigen Möglichkeiten, aber auch Grenzen

und Gefahren neuer Technologien einschätzen

können,

— Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher

Beeinträchtigungen durch die Arbeit an den

Geräten kennen,

— sich ein Urteil über gegenwärtige und zukünftige

mögliche Veränderungen der Lebenswirklichkeit

bilden können.

Lehrstoff

3. und 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)

Der Lehrstoff hat Angebotscharakter. Zur

Sicherstellung einer Vertiefung und Erweiterung

des integrativen Einsatzes neuer Informations- und

Kommunikationstechniken, insbesondere des Computers,

ist eine exemplarische Auswahl zu treffen.

Grundlegende Handhabungsfertigkeiten

— praxisgerechte Systembedienung

— Benützung der Tastatur

— Umgang mit Speichermedien

— Starten von Programmen

— Handhaben von verschiedenen Benutzeroberflächen

— Eingabe- und Ausgabemöglichkeiten

— Betriebssystem: grundlegende Befehle, Fehlermeldungen

Verfahren zur Problemlösung

— Problemanalyse

— schrittweise Verfeinerung

— zyklisches Vierphasenmodell

Textverarbeitung

— Grundfunktibnen

— Texterstellung

— Textbearbeitung

— Textgestaltung und Graphik

Dateiverwaltung

— Grundfunktionen

— Selektieren von Datensätzen

— Datenstrukturen

— Aufbau von eigenen Masken

— Zugriffsbeschränkung; Paßwort

Tabellenkalkulation

— Arbeitsblattaufbau

— Benützen von fertigen Rechengefügen

— Ausdrücken von Abhängigkeiten (Formeln,

Adressierung)

Graphik und Konstruktion

— Textgestaltungsmöglichkeiten

— Präsentationsgraphik

— Veranschaulichung von Größen und Zahlen

— Konstruktion von Flächen und Körperrissen

— Körperdarstellungen

— Kreatives Gestalten

Selbständiges Erstellen einfacher Programme

— lineare Anweisungsfolge

— Schleifen

— Verzweigungen

Meß-, Steuerungs- und Regeltechnik

Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten neuer Informations-

und Kommunikationstechniken, insbesondere

des Computers

— im persönlichen Bereich

— in der Schule

— im Haushalt

— im Freizeitbereich

— in der Arbeits- und Berufswelt

— in den Medien

— in der Kunst

— in Forschung und Wissenschaft

— durch den Staat

Wertende und normative Aspekte der Auswirkungen

neuer Technologien in wirtschaftlicher,

kultureller, persönlicher und sozialer Hinsicht

— Rationalisierung und Automation

— Humanisierung der Arbeitswelt

— Kontrollmöglichkeiten und Kontrollmechanismen

— Datenschutz, Urheberrecht, Schutz vor Viren

— Konsumentenschutz

— Weiterentwicklungstendenzen und Zukunftsperspektiven

Didaktische Grundsätze

Im Unterricht in Informatik steht weitgehend

selbst organisiertes selbsttätiges Lernen ebenso im

Vordergrund wie angeleitetes Ausprobieren, eigenständiges

Experimentieren und Erkennen sowie das

Bewältigen vom Schüler selbst ausgewählter Aufgabenstellungen.

Das praktische Arbeiten am Gerät

hat daher besondere Bedeutung Durch interaktives

Arbeiten am Computer sollen Motivation und

Kreativität des Schülers gefördert werden. Bei der

Wahl der Aufgabenstellungen ist nach Möglichkeit

von der Erfahrungs- und Erlebniswelt der Schüler

auszugehen; es sollen möglichst verschiedenartige

Anwendungsbeispiele auch unter Berücksichtigung

individueller Zugangsformen gewählt werden. Subjektiv

nützliche und sinnvolle Aufgabenstellungen

sollen mit dem Computer zweckorientiert bearbeitet

werden.

Der Schüler soll darüber hinaus den Zweck und

die Einsatzmöglichkeiten der von ihm verwendeten

Software im persönlichen und wirtschaftlichen

Bereich kennenlernen. Es soll dabei angeregt

werden, sich sowohl mit technischen und organisatorischen

Problemen der Datenverarbeitung auseinanderzusetzen

als auch mit den wirtschafts- und

gesellschaftspolitischen Hintergründen zu beschäftigen.

Er soll auch die Möglichkeiten, Gefahren und

versteckten Inhalte von Computerspielen kennenlernen.

Der komplexe Bereich neuer Technologien und

neuer Techniken bedarf auch adäquater kooperativer

Arbeitsformen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit,

Teamarbeit und projektorientierter Unterricht

sind dem Unterrichtsgegenstand Informatik

daher besonders angemessen.

Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen

neuer Technologien soll nach Möglichkeit auch

durch Lehrausgänge oder Exkursionen, aber auch

durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen

Medien und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung

gefördert werden.

BERUFSORIENTIERUNG UND

BILDUNGSINFORMATION

Bildungs- und Lehraufgabe

Die unverbindliche Übung „Berufsorientierung

und Bildungsinformation" geht von persönlichen

Erlebnissen und Erfahrungen der Schülerinnen und

Schüler mit schöpferischer Tätigkeit bzw. Arbeit

aus. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung der

Persönlichkeitsbildung sowie zur Klärung weiterer

Lebenswege.

Durch die „Berufsorientierung und Bildungsinformation"

sollen Kenntnisse vermittelt und Fähigkeiten

gefördert werden, die den Lernenden eine

bessere Orientierung in der Arbeits- und Berufswelt

ermöglichen und sie auf das Arbeitsleben vorbereiten.

Sie sollen dadurch Entscheidungs- bzw.

Orientierungshilfen für ihre weitere persönliche

Entwicklung sowie für ihre individuelle Berufsfindung

und Bildungslaufbahn erhalten.

Für die unverbindliche Übung „Berufsorientierung

und Bildungsinformation" ergeben sich daraus

folgende Lehr- und Lernbereiche

Die Lernenden sollen sich erfahrungsorientiert

mit Arbeit auseinandersetzen und den Stellenwert

der Arbeit für die persönliche Entfaltung und das

Zusammenleben der Menschen erkennen. Arbeit im

weiteren Sinn und Erwerbsarbeit im besonderen

beeinflussen die künftige Lebensplanung und

Lebensgestaltung maßgeblich.

Die Lernenden sollen sich mit Anforderungen,

Entwicklungen und Technologien in der Arbeits- und

Berufswelt auseinandersetzen. Zeitgemäße und

zukunftsorientierte Berufsanforderungen verlangen

zunehmend die Bereitschaft und Fähigkeit zu

lebenslangem Lernen, ein hohes Maß an Ich-Stärke,

Kreativität, Mobilität, Natur- und Technikverständnis

uä. Dynamische Fähigkeiten, wie Problemlösen,

das Vermögen, Initiativen zu ergreifen,

kooperativ und solidarisch zu handeln sowie

Selbstvertrauen zu zeigen, sollen selbsttätig in

geeigneten Arbeitsformen (zB in Projekten) erlebt

und erfahren werden.

Die Lernenden sollen befähigt werden, sich mit

Informationsangeboten auseinanderzusetzen, diese

zu beurteilen, Wege zu Informationen und

Beratungsangeboten eigeninitiativ zu finden und zu

nutzen.

Die Lernenden sollen sich mit ihren persönlichen

Berufswünschen und Bildungsmöglichkeiten beschäftigen.

Die Entwicklung und Bedingtheit ihrer

Interessen, Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten

sowie fremde und eigene Erwartungen sollen

mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt und den

Berufsanforderungen verschiedener Berufe in Relation

gesetzt werden. Die Lernenden sollen angeregt

werden, Richtlinien nicht nur nach wirtschaftlichen

Kriterien, sondern auch nach Selbstverwirklichungs-

und Zukunftsgestaltungsmöglichkeiten zu

erstellen.

Didaktische Grundsätze

In der Unterrichtsgestaltung, dh. in der methodisch-

didaktischen Umsetzung der Bildungsziele,

sind die Hauptintentionen besonders zu beachten

Die unverbindliche Übung leistet einen Beitrag

zur Persönlichkeitsbildung; weiters werden Hilfen

für die Planung des künftigen Lebensweges

angeboten. Im Rahmen der unverbindlichen Übung

soll darüber hinaus ein gemeinsamer Entwicklungsprozeß

der Gruppe in Gang gesetzt werden. Die

schöpferischen Kräfte der Kinder werden geweckt,

gepflegt, gefördert und weiterentwickelt.

Die didaktische Einheit von intellektueller,

affektiver und charakterlicher Erziehung zur

Bildungs- und Berufsbereitschaft soll zur Allge-

meinbildung beitragen. Die Lernenden werden

ermuntert, ihre Erfahrungen mit der Freude am

Planen, Schaffen und Präsentieren eigener Werke

einzubringen.

Persönliche Erfahrungen und Erlebnisse der

Kinder mit (meist unbezahlter, überschaubarer)

Arbeit stehen im Vordergrund und bilden Anknüpfungspunkte

für die Bearbeitung des Bereiches der

Erwerbsarbeit.

Eine Orientierung in der vielfältigen Arbeits- und

Berufswelt bzw. die Auseinandersetzung mit den

verschiedenen Aspekten, unter denen man Arbeit

betrachten kann (Zweck, Bedingungen, Entstehung,

Funktionen, . . .), bedingt von den einzelnen

Fachgebieten her eine entsprechend vielfältige

Annäherung und Sichtweise; zur Zusammenschau

dieser Bereiche trägt die unverbindliche Übung bei.

Im Unterricht soll so oft wie möglich vom

Erfahrungs- und Erlebnisraum der Kinder ausgegangen

werden. Das Gelernte soll vorwiegend in

kreativen, kooperativen, selbsttätigen Arbeits- und

Sozialformen umgesetzt werden; erfahrungs- und

handlungsorientierte Vorhaben bzw. fächerübergreifende

Projekte bieten sich an.

Ein weiteres Ziel der unverbindlichen Übung ist

das Hinführen der Lernenden zu einem Prozeß

einer Bildungs- und Berufswahl. Die eigene Familie

ist auch heute noch in Fragen der Bildungs- und

Berufsplanung wichtigste Entscheidungsinstanz.

Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der

Berufsorientierung und Bildungsinformation anzustreben.

Der Optimierung und Einübung von

Beratungssituationen und zielführender Informationsbeschaffung

kommt große Bedeutung zu.

Anschaulichkeit im Unterricht kann gefördert

werden durch: Filme, Diskussionen, Biographien,

Museen, Ausstellungen, Informationsmessen, Interviews,

Rollen- und Planspiele, Betriebserkundungen,

Schulbesuche, Literatur aus der Arbeitswelt

9. In Anlage A/i (Lehrplan der höheren Internatsschule),

vierter Teil (Stundentafeln), wird in den

Stundentafeln für die Pflichtgegenstände der

Unterstufe

a) in sublit. aa (bei Führung als Gymnasium) und

in sublit. cc (bei Führung als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium) der Lehrverpflichtungsangabe

bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) in sublit. bb (bei Führung als Realgymnasium),

in sublit. dd (bei Führung als Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung) und in sublit. ee

(bei Führung als Realgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) der Lehrverpflichtungsangabe

bei den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende

Fremdsprache, Mathematik und Geometrisches

Zeichnen der Anmerkungshinweis

„1)" beigefügt,

c) in sublit. aa und dd die bisherige Bezeichnung

der Anmerkungshinweise „1)", „2)" und „3)"

in „2)", „3)" bzw. „4)" geändert und erhalten

die bisherigen Anmerkungen dementsprechend

die Bezeichnungen „2)", „3)" bzw. „4)",

d) in sublit. bb und ee die bisherige Bezeichnung

des Anmerkungshinweises „1)" in „2)" geändert,

e) in sublit. cc die bisherige Bezeichnung der

Anmerkungshinweise „1)" und „2)" in „2)"

bzw. „3)" geändert und erhalten die bisherigen

Anmerkungen dementsprechend die

Bezeichnungen „2)" bzw. „3)".

f) in sublit. aa bis ee als Anmerkung 1) eingefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe III."

g) in sublit. bb als Anmerkung 2) angefügt:„

2) Für jede als Pflichtgegenstand geführte

lebende Fremdsprache.",

h) in sublit. ee als Anmerkung 2) angefügt:„

2) Für die als Pflichtgegenstand geführte lebende

Fremdsprache."

10. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims)

und Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

sportlichen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),

wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände

der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache,

Mathematik und Geometrisches Zeichnen

der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) als Anmerkung 1) angefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

11. In Anlage A/m 1 (Lehrplan des Gymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel), wird in der

Stundentafel für die Pflichtgegenstände der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Erste lebende Fremdsprache

und Mathematik der Anmerkungshinweis

„1)" beigefügt,

b) die bisherige Bezeichnung der Anmerkungshinweise

„1)" und „2)" in „2)" bzw. „3)"

geändert und erhalten die bisherigen Anmer-

kungen dementsprechend die Bezeichnungen

„2" bzw. „3",

c) als Anmerkung 1) eingefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

12. In Anlage A/m 2 (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),

wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände

der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,

Mathematik und Geometrisches

Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) die bisherige Bezeichnung der Anmerkungshinweise

„1)" und „2)" in „2)" bzw. „3)"

geändert und erhalten die bisherigen Anmerkungen

dementsprechend die Bezeichnungen„

2)" bzw. „3)",

c) als Anmerkung 1) eingefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

13. In Anlage A/m 3 (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik),

vierter Teil (Stundentafel), wird in der Stundentafel

für die Pflichtgegenstände der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,

Mathematik und Geometrisches

Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) der bisherige Anmerkungshinweis „1)" in „2)"

geändert und erhält die bisherige Anmerkung

„1)" die Bezeichnung „2)",

c) als Anmerkung 1) eingefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

14. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

sportlichen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),

wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände

der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,

Mathematik und Geometrisches

Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

b) als Anmerkung 1) angefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

15. In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums

für Slowenen), vierter Teil (Stundentafeln),

wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände

der Unterstufe

a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache

(Englisch) und Mathematik der Anmerkungshinweis

„1)" beigefügt,

b) als Anmerkung 1) angefügt

„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden

Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für

die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen

Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 3. Klasse

mit Beginn des Schuljahres 1990/91 und hinsichtlich

der 4. Klasse mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in

Kraft.

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