477. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 326/1988 sowie hinsichtlich der Einstufung in
die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für
Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 591/1986, 63/1989 und 36/1990 wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schule), erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen), Z 2 (Unterrichtsprinzipien),
a) wird im vorletzten Absatz als vorletzter
Halbsatz eingefügt
„Vorbereitungen auf die Anwendung neuer
Techniken, insbesondere der Informations- und
Kommunikationstechniken, mit nach Schulstufen
wechselnden Schwerpunkten;".
b) erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4"
und wird als neue Z 3 eingefügt
„3. Integration von informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung in die Unterrichtsgegenstände
Die wachsende Bedeutung von neuen Techniken,
insbesondere von Informations- und Kommunikationstechniken,
im gesamten Leben hat Auswirkungen
auf alle Unterrichtsgegenstände und macht die
Integration von informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung in das Gesamtkonzept,
vornehmlich in der 3. und 4. Klasse, einer
zeitgemäßen Allgemeinbildung notwendig.
In der 3. und 4. Klasse haben alle Unterrichtsgegenstände
jene Aspekte informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung zu berücksichtigen,
die ihrem Fachbereich gemäß den jeweiligen
Bildungs- und Lehraufgaben entsprechen. Dabei
sind von allen Unterrichtsgegenständen ihre jeweiligen
Aspekte beizutragen und den Schülern auch je
nach den Gegebenheiten des Unterrichtsgegenstandes
Möglichkeiten zu eröffnen, Erfahrungen im
Umgang mit Computern besonders durch Übung zu
sammeln und auszuwerten. Darüber hinaus sind zur
Erzielung einer entsprechenden Gesamtschau informations-
und kommunikationstechnischer Grundbildung
und einer angemessenen Geläufigkeit im
Umgang mit dem Computer in der 3. Klasse eine
Einstiegsphase und in der 4. Klasse eine Projektphase
oder Projektwoche durchzuführen. Zur
Erreichung dieses Zieles sind in allen Pflichtgegenständen
(ausgenommen Religion) jeweils die für
eine Woche vorgesehenen Unterrichtseinheiten, in
der 3. Klasse für die Einstiegsphase längstens bis
zum Ablauf der siebenten Unterrichtswoche und in
der 4. Klasse für die Projektphase bzw. -woche, zu
verwenden. In der Einstiegsphase sind mindestens
zwölf Unterrichtsstunden für praktisches Üben am
Computer vorzusehen."
2. In Anlage A, zweiter Teil (Allgemeines
Bildungsziel), wird im vierten Absatz vor dem
Halbsatz „zu einer persönlichen Werthaltung"
folgender Halbsatz eingefügt
„zu einer grundsätzlichen und anwendungsorientierten
Auseinandersetzung mit den neuen Informations-
und Kommunikationstechniken sowie zu
einer sinnvollen Nutzung dieser Techniken;".
3. In Anlage A, dritter Teil (Allgemeine didaktische
Grundsätze), Z 2 (Unterrichtsgestaltung —
Erarbeitung und Verarbeitung), wird im ersten
Absatz des Unterabschnittes „Lernvorgänge —
Lehr- und Lernformen" nach dem Halbsatz „—
sachlogisch angemessene Lehr- und Lernverfahren;"
folgender Halbsatz eingefügt
„— der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken
(Anwendung des Computers);".
4. In Anlage A, vierter Teil (Stundentafel), wird in
den Stundentafeln für die Pflichtgegenstände der
Unterstufe
a) für das Gymnasium und das Wirtschaftskundliche
Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe
bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) für das Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe
bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache,
Mathematik und Geometrisches Zeichnen der
Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
c) für das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche
Realgymnasium der bisherige Anmerkungshinweis
„1)" in „2)" geändert und
erhält die bisherige Anmerkung die Bezeichnung
„2)",
d) für das Gymnasium, das Realgymnasium und
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium als
Anmerkung 1) eingefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe III."
5. In Anlage A, vierter Teil, wird in den
Stundentafeln für die Freigegenstände der Unterstufe
für das Gymnasium, das Realgymnasium und
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium in der
„Maschinschreiben" betreffenden Zeile in der die
2. Klasse betreffenden Spalte statt des Striches der
folgende Klammerausdruck gesetzt: „(2)".
6. In Anlage A, vierter Teil, wird den Stundentafeln
für die unverbindlichen Übungen der Unterstufe
für das Gymnasium, das Realgymnasium und
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium jeweils
angefügt
„Einführung in die Informatik. — — 2 2 4 III
Berufsorientierung und Bildungsinformation
— — 1 1 2 III".
7. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt A
(Pflichtgegenstände),
a) wird im Pflichtgegenstand Deutsch
aa) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
vor der Überschrift „Sprechen"
eingefügt
„In diesem Zusammenhang soll — insbesondere
in der 3. und 4. Klasse — auch eine Einführung in
die sinnvolle und kritische Nutzung von neuen
Informations- und Kommunikationstechniken vor
allem zur Informationsspeicherung und -rückgewinnung
sowie zur Textverarbeitung erfolgen.",
bb) dem Abschnitt „Didaktische Grundsätze"
angefügt
„Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken
Der Beitrag des Unterrichtsgegenstandes
„Deutsch" besteht vor allem in der Förderung des
Verständnisses grundlegender Arbeitsweisen am
Computer, besonders beim Zurechtkommen mit
Informations- und Ordnungssystemen sowie mit
Standardanwendungen zur Textverarbeitung, Textgestaltung
und zum Schriftverkehr.
Dies schließt auch kritisches Prüfen der Sinnhaftigkeit
des Einsatzes von Computern mit ein. Der
Werkzeugcharakter des Computers, der von Menschen
gemacht bzw. verwendet wird, also auch von
Menschen zu verantworten ist, soll in den
Vordergrund gestellt werden.";
b) lautet im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache"
aa) in Englisch, Französisch der vierte
Absatz des Abschnitts „Bildungs- und
Lehraufgabe"
„Im Rahmen des Unterrichts sind den Schülern
nach Möglichkeit Ziele und Arbeitsweisen einsichtig
zu machen sowie zeitgemäße und zukunftsorientierte
Lerntechniken zu vermitteln, die den selbständigen
Fremdsprachenerwerb unterstützen.
Nur für Englisch
Dabei soll auch eine sinnvolle und kritische
Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken
zur Informationsspeicherung und
-rückgewinnung, zur gezielten Lernunterstützung
sowie zum Arbeiten mit Texten (wie Textkonstruktion,
Textmanipulation, Texrverarbeitung) erfolgen.";
bb) in Englisch
der fünfte Absatz des Abschnittes „Didaktische
Grundsätze"
„Der Veranschaulichung kommt in allen Phasen
des Spracherwerbs größte Bedeutung zu. Audiovisuelle
Medien (Tuchtafel, Tafelskizze, Folie,
Gegenstände, Wandbilder, Filme, Dias, Video,
Tonträger, Wort- und Bildkarten) sollen gezielt
eingesetzt werden; neue Informations- und Kommunikationstechniken,
insbesondere der Computer,
sollen lernzielbewußt und schülerorientiert eingesetzt
werden.",
cc) in Englisch
der siebente Absatz des Abschnittes
„Didaktische Grundsätze"
„Zur Absicherung des Unterrichtsertrages ist
gezielten, abwechslungsreichen Wiederholungen
genügend Zeit zu widmen. Zu den letztgenannten
beiden didaktischen Überlegungen (Motivation,
Sicherung des Unterrichtsertrages) bieten neue
Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere
der Computer, zusätzliche Alternativen
und Möglichkeiten in der Unterrichtsgestaltung und
sollen daher unter Nutzung geeigneter, benutzerfreundlicher
Software eingesetzt werden.";
c) wird im Pflichtgegenstand „Mathematik"
aa) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
am Ende des ersten Absatzes an
die Stelle des Punktes ein Beistrich
gesetzt und angefügt
„— Verständnis für Denk- und Arbeitsweisen bei
der Anwendung neuer Informations- und
Kommunikationstechniken anzubahnen.",
bb) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
der zweite Absatz durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„Dabei soll der Mathematikunterricht Beiträge
zu allgemeinen Unterrichtsprinzipien, im besonderen
Maße zu den Prinzipien „Vorbereitung auf die
Arbeits- und Berufswelt", „Wirtschaftserziehung
einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung",
„Politische Bildung", in der 3. und
4. Klasse „Vorbereitung auf die Anwendung neuer
Techniken, insbesondere der Informations- und
Kommunikationstechniken" und „Umwelterziehung"
liefern.",
cc) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
nach dem letzten Absatz folgender
Absatz angefügt
„Zum Erwerb von informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung soll die Mathematik
insbesondere das Verständnis für Arbeits- und
Anwendungsweisen von Computern, vor allem
hinsichtlich des Algorithmierens, Formalisierens
und Symbolisierens, aber auch hinsichtlich des
Veranschaulichens sowie des Kennenlernens verschiedener
Arbeitserleichterungen entwickeln. In
diesem Zusammenhang können unter Anleitung des
Lehrers auch einige einfache Programme erstellt
und am Computer angewendet werden.",
dd) im Abschnitt „Didaktische Grundsätze"
wird vor dem Unterabschnitt „Projektorientierter
Unterricht" eingefügt
„Verständnisvoller Umgang mit
neuen Informations- und Kommunikationstechniken
Der Beitrag der Mathematik zur Auseinandersetzung
mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken
besteht vor allem in der Förderung
des Verständnisses grundlegender Arbeitsweisen des
Computers, besonders unter Nutzung von ausgewählten
Anwendungssystemen zur flexiblen Lösung
mathematischer Aufgabenstellungen (wie Tabellenkalkulation
und grafische Veranschaulichung).
Dies schließt auch kritisches Prüfen der Sinnhaftigkeit
des Einsatzes von Computern mit ein. Der
Werkzeugcharakter des Computers, der von Menschen
gemacht bzw. verwendet wird, also auch von
Menschen zu verantworten ist, soll in den
Vordergrund gestellt werden."
d) lautet der Pflichtgegenstand „Geometrisches
Zeichnen"
„GEOMETRISCHES ZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterrichtsgegenstand Geometrisches
Zeichnen soll zur Erreichung folgender fachübergreifender
Ziele beitragen
— Ausbilden und Schulen der Raumvorstellung;
— Erziehen zu sauberem und genauem Arbeiten
sowie zu präzisem sprachlichem Ausdruck;
— Weiterentwickeln der Konzentrationsfähigkeit
und Ausdauer;
— Fördern der Kreativität;
— Hinführen zu überlegtem und planmäßigem
Arbeiten;
— Erziehen zu einem verantwortungsbewußten
Umgang mit technischen Geräten und Anlagen;
— Förderung des Verständnisses für Denk- und
Arbeitsweisen bei der Anwendung neuer Techniken,
insbesondere des Computers.
Insbesondere sind folgende fachspezifische Ziele
anzustreben
— Erlangen von Fertigkeit in der Handhabung
zweckmäßiger Zeichengeräte einschließlich des
Computers;
— Erlernen von Zeichentechniken für das Anfertigen
sauberer und genauer Zeichnungen mit
entsprechender Beschriftung und gegebenenfalls
sinnvoller Farbgestaltung;
— Lösen von Konstruktionsaufgaben der ebenen
Geometrie;
— Entwickeln von Raumanschauung und des
räumlichen Denkens auch mit Computerunterstützung;
— Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes
Beschreiben von Eigenschaften geometrischer
ebener Figuren und räumlicher Objekte;
— Anwenden geeigneter Problemlösungsverfahren;
— Darstellen räumlicher Objekte durch geeignete
Abbildungsmethoden;
— Erkennen und Beschreiben von Form, Größe
und Aufstellung eines Objektes aus der zeichnerischen
Darstellung (Diskutieren eines Risses);
— Anfertigen von Handskizzen zum selbständigen
Entwerfen einfacher räumlicher Objekte und
zur Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung
mit geeigneter Software.
Der Unterricht im Geometrischen Zeichnen soll
auch auf das Erkennen und Herstellen von
Querverbindungen abzielen, insbesondere auch
hinsichtlich der Computeranwendungen. Weiters
sollen Einblicke in das Technische Zeichnen als
Bestandteil vieler Berufe geboten und die Bedeutung
der Zeichnung als Informationsträger vermittelt
werden.
Lehrstoff
Bei den einzelnen Stoffgebieten sind Tätigkeiten
angeführt, die von den Schülern durchgeführt
werden sollen. Diese Schüleraktivitäten beschreiben
Lernrichtungen für die Behandlung der Stoffgebiete
im Unterricht. Sie sind einerseits unmittelbare
Lernziele, andererseits sollen durch sie die in der
Bildungs- und Lehraufgabe formulierten allgemeinen
Lernziele angestrebt werden. Das Ausmaß, in
dem die verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt
werden, ist entsprechend ihrem Beitrag zu allgemeinen
Lernzielen und entsprechend den Didaktischen
Grundsätzen des Lehrplans vom Lehrer im Rahmen
des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes festzulegen.
In manchen Fällen sind diese Tätigkeiten nicht
verpflichtend vorgesehen, was durch das Wort
„allenfalls" (Erweiterungsstoff) aufgezeigt wird.
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Schüleraktivitäten
angegeben sind, entspricht einer gewissen
systematischen Darstellung, ist aber keine methodische
Festlegung und für den Unterricht nicht
verbindlich. Vielmehr ist ein sinnvolles Verbinden
verschiedener Tätigkeiten und verschiedener
Aspekte eines Themenbereiches wünschenswert.
3. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium)
Durchführen von einfachen Konstruktionen zur
Schulung im manuellen Gebrauch von Zeichengeräten,
zur Aneignung von Zeichentechniken, zur
Förderung der Sauberkeit, Genauigkeit und Ästhetik;
Beschriften.
Allenfalls selbständiges Erstellen von einfachen
Programmen für die Konstruktion elementarer
ebener geometrischer Figuren und für deren
Zusammensetzung zu komplexeren Gebilden, etwa
zu Netzen einfacher ebenflächig begrenzter Körper
(insbesondere Würfel, Oktaeder, Tetraeder) oder
zu Ornamenten.
Verwenden von geeigneter Software zur interaktiven
Durchführung geometrischer Konstruktionen,
zur Erzeugung und zur Transformation von ebenen
Figuren.
Arbeiten mit einem räumlichen kartesischen
Rechtskoordinatensystem; Zeichnen und Diskutieren
von axonometrischen Rissen einfacher ebenflächig
begrenzter Körper durch koordinatenmäßiges
Aufbauen, insbesondere von Schrägrissen in frontalen
und horizontalen Bildebenen.
Allenfalls Verwendung von geeigneter Software
zur Visualisierung der Entstehung von Rissen.
Zeichnen und Diskutieren von Grund-, Auf- und
Kreuzrissen einfacher ebenflächig begrenzter Körper
in einfacher Lage. Konstruieren axonometrischer
Risse aus zugeordneten Normalrissen und
umgekehrt.
Allenfalls Bestimmen der (wahren) Länge von
Raumstrecken und Konstruieren von Netzen
einfacher ebenflächig begrenzter Körper.
4. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium)
Konstruieren von Ellipsen, Parabeln und Hyperbeln.
Allenfalls selbständiges Erstellen von einfachen
Programmen für die Konstruktion elementarer
ebener geometrischer Figuren und für deren
Zusammensetzung zu komplexeren Gebilden.
Zeichnen und Diskutieren von axonometrischen
Rissen und von zugeordneten Normalrissen
(Grund-, Auf- und allenfalls Seitenrisse) ebenflächig
begrenzter Körper und technischer Objekte in
einfacher Lage durch koordinatenmäßiges Aufbauen;
Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
auch unter Einsatz eines Computers.
Zeichnen und Diskutieren zugeordneter Normalrisse
von Prismen und Pyramiden in einfacher Lage,
die mit projizierenden Ebenen geschnitten werden;
Zeichnen dieser Schnittfiguren in unverzerrter
Gestalt.
Allenfalls Zeichnen und Diskutieren axonometrischer
Risse von eben geschnittenen Prismen und
Pyramiden.
Zeichnen und Diskutieren zugeordneter Normalrisse
oder besonderer axonometrischer Risse (Horizontal-
bzw. Frontalrisse) von Drehzylindern und
Drehkegeln in einfacher Lage.
Allenfalls Zeichnen und Diskutieren zugeordneter
Normalrisse von Drehzylindern in einfacher
Lage, die mit projizierenden Ebenen geschnitten
werden; Zeichnen dieser Schnittfiguren in unverzerrter
Gestalt.
Konstruieren von Netzen und allenfalls von
Abwicklungen.
Verwenden von geeigneter Software etwa zur
Visualisierung von geometrischen Abbildungen, zur
Darstellung von Bewegungsvorgängen, zum Generieren
und zur Darstellung von räumlichen
Objekten, zur Veränderung von Objekten und von
Darstellungsparametern zur Erreichung einer möglichst
guten Bildwirkung oder zum Aufzeigen
verschiedener Zugänge zum selben Objekt (zB
Ecken-, Kanten-, Flächenmodelle, Entstehung
durch Bewegungen).
Didaktische Grundsätze
Im Unterricht soll den Schülern Gelegenheit zu
produktivem und kreativem Arbeiten geboten
werden, und zwar sowohl in Einzelarbeit als auch in
kooperativen Arbeitsformen. Damit sollen auch die
Freude an der Form geweckt und das ästhetische
Empfinden geschult werden. Die Schüler sollen zur
Auseinandersetzung mit geometrischen Formen und
deren Anwendung in der Technik motiviert werden.
Durch interaktives Arbeiten am Computer sollen
Motivation und Kreativität des Schülers gefördert
werden.
Den Schülern soll Gelegenheit geboten werden,
die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf
Probleme aus ihrer Umwelt oder bei fächerübergreifenden
Vorhaben und Projekten anzuwenden.
Eine möglichst saubere und genaue Ausführung
unter Beachtung der Übersichtlichkeit (Platzeinteilung)
und der entsprechenden Beschriftung (auch
mit Schablone) ist laufend anzustreben. Auf
zweckmäßige und normgerechte Verwendung
verschiedener Linienbreiten und Linienarten ist zu
achten. Das Ausmaß der Zeichnungen, die mit
Bleistift, mit Tusche oder mit dem Computer
ausgeführt werden, ist vom Lehrer unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Geräte und
der zeitlichen Möglichkeiten festzulegen, wobei
keine dieser drei Techniken vernachlässigt werden
soll. Der Schüler ist zu laufender Kontrolle der
Richtigkeit und Genauigkeit seiner Arbeit anzuhalten.
Ein sinnvoller Einsatz des Computers soll die
Effizienz des Unterrichts im Geometrischen Zeichnen
steigern, insbesondere dort, wo der Computereinsatz
herkömmlichen Methoden überlegen ist; der
Schüler soll dabei stets zur räumlichen Interpretation
der Bilder angeleitet werden.
Bei der Körperdarstellung ist vorwiegend von
räumlichen Objekten aus dem Erfahrungsbereich
der Schüler auszugehen, wobei außer der sprachlichen
Beschreibung auch andere Hilfsmittel, wie
etwa Modelle, anschauliche Skizzen, Overhead-Folien,
Fotos, Dias, Anaglyphen (3-D-Bilder) und
Körpernetze eingesetzt werden können. Durch
Computersimulation soll die Phase des realen
Begreifens ergänzt werden. Die Schüler sollen zum
Anfertigen anschaulicher Skizzen und zum sprachlich
richtigen Beschreiben der gezeichneten Objekte
angeleitet werden. Unter Rücksichtnahme auf
Anwendungen in der Technik ist die Darstellung
von Voll- und Halbschnitten vor allem bei
Drehzylinder und Drehkegel sinnvoll. Zur Herstellung
des Realitätsbezuges ist die selbständige
Anfertigung von Modellen zweckmäßig. Der
Unterschied zwischen Projektionsvorgang und
Ergebnis der Projektion (Riß) und somit auch
zwischen Objekt und dessen Bild muß verständlich
gemacht werden.
Zur individuellen Förderung der Schüler sollen
Maßnahmen der inneren Differenzierung erfolgen."
8. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C
(Unverbindliche Übungen), wird nach der unverbindlichen
Übung „Verkehrserziehung" angefügt
„EINFÜHRUNG IN DIE INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Einführung in die Informatik kommt die
Aufgabe zu, die auf diesem Gebiet in den übrigen
Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fertigkeiten,
Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen
zu vertiefen bzw. zu erweitern. Dadurch
sollen die Schüler befähigt werden, stark interessensorientierte
Arbeiten in selbstorganisierter,
selbsttätiger Weise sowohl individuell als auch in der
Gruppe durchzuführen.
Vertrautheit und Geläufigkeit mit einer bestimmten
Anwendersoftware sollen es den Schülern
erleichtern, Interesse für größere Zusammenhänge
zu entwickeln. Andere Nutzungsmöglichkeiten von
Anwendersoftware als die eigenen — wie zB
betriebliche Anwendungsmöglichkeiten — sollen
kennengelernt werden. Die Lernenden sollen zu
eigenständig verantwortungsvoller Auseinandersetzung
mit persönlichen, wirtschaftlichen, technischen,
sozialen und kulturellen Aspekten neuer
Informations- und Kommunikationstechniken befähigt
werden.
Die unverbindliche Übung soll den Jugendlichen
helfen, in ihrem künftigen Leben ihren Beitrag zur
sozialen Beherrschung und Gestaltung neuer
Technologien zu leisten.
Im speziellen sollen die Lernenden
— Sicherheit im Umgang mit und in der Bedienung
von Computern sowie jedenfalls einer der im
Lehrstoff angeführten Arten von Anwendersoftware
gewinnen,
— Problemlösungen planvoll durchführen zu können,
— Einblicke in die Denk- und Arbeitsweisen neuer
Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten
gewinnen,
— Verständnis für Entstehung und Grundlagen der
neuen Technologien entwickeln,
— den verantwortungsbewußten Umgang mit
technischen Geräten lernen,
— die Bereitschaft zu kooperativen Arbeitsformen
weiterentwickeln,
— sich mit emotionalen und sozialen Aspekten des
Verhältnisses Mensch und Technik sowie
unterschiedlichen Zugangsformen und Interessensstandpunkten
zu neuen Techniken auseinandersetzen,
— die vielfältigen Möglichkeiten, aber auch Grenzen
und Gefahren neuer Technologien einschätzen
können,
— Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher
Beeinträchtigungen durch die Arbeit an den
Geräten kennen,
— sich ein Urteil über gegenwärtige und zukünftige
mögliche Veränderungen der Lebenswirklichkeit
bilden können.
Lehrstoff
3. und 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)
Der Lehrstoff hat Angebotscharakter. Zur
Sicherstellung einer Vertiefung und Erweiterung
des integrativen Einsatzes neuer Informations- und
Kommunikationstechniken, insbesondere des Computers,
ist eine exemplarische Auswahl zu treffen.
Grundlegende Handhabungsfertigkeiten
— praxisgerechte Systembedienung
— Benützung der Tastatur
— Umgang mit Speichermedien
— Starten von Programmen
— Handhaben von verschiedenen Benutzeroberflächen
— Eingabe- und Ausgabemöglichkeiten
— Betriebssystem: grundlegende Befehle, Fehlermeldungen
Verfahren zur Problemlösung
— Problemanalyse
— schrittweise Verfeinerung
— zyklisches Vierphasenmodell
Textverarbeitung
— Grundfunktibnen
— Texterstellung
— Textbearbeitung
— Textgestaltung und Graphik
Dateiverwaltung
— Grundfunktionen
— Selektieren von Datensätzen
— Datenstrukturen
— Aufbau von eigenen Masken
— Zugriffsbeschränkung; Paßwort
Tabellenkalkulation
— Arbeitsblattaufbau
— Benützen von fertigen Rechengefügen
— Ausdrücken von Abhängigkeiten (Formeln,
Adressierung)
Graphik und Konstruktion
— Textgestaltungsmöglichkeiten
— Präsentationsgraphik
— Veranschaulichung von Größen und Zahlen
— Konstruktion von Flächen und Körperrissen
— Körperdarstellungen
— Kreatives Gestalten
Selbständiges Erstellen einfacher Programme
— lineare Anweisungsfolge
— Schleifen
— Verzweigungen
Meß-, Steuerungs- und Regeltechnik
Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten neuer Informations-
und Kommunikationstechniken, insbesondere
des Computers
— im persönlichen Bereich
— in der Schule
— im Haushalt
— im Freizeitbereich
— in der Arbeits- und Berufswelt
— in den Medien
— in der Kunst
— in Forschung und Wissenschaft
— durch den Staat
Wertende und normative Aspekte der Auswirkungen
neuer Technologien in wirtschaftlicher,
kultureller, persönlicher und sozialer Hinsicht
— Rationalisierung und Automation
— Humanisierung der Arbeitswelt
— Kontrollmöglichkeiten und Kontrollmechanismen
— Datenschutz, Urheberrecht, Schutz vor Viren
— Konsumentenschutz
— Weiterentwicklungstendenzen und Zukunftsperspektiven
Didaktische Grundsätze
Im Unterricht in Informatik steht weitgehend
selbst organisiertes selbsttätiges Lernen ebenso im
Vordergrund wie angeleitetes Ausprobieren, eigenständiges
Experimentieren und Erkennen sowie das
Bewältigen vom Schüler selbst ausgewählter Aufgabenstellungen.
Das praktische Arbeiten am Gerät
hat daher besondere Bedeutung Durch interaktives
Arbeiten am Computer sollen Motivation und
Kreativität des Schülers gefördert werden. Bei der
Wahl der Aufgabenstellungen ist nach Möglichkeit
von der Erfahrungs- und Erlebniswelt der Schüler
auszugehen; es sollen möglichst verschiedenartige
Anwendungsbeispiele auch unter Berücksichtigung
individueller Zugangsformen gewählt werden. Subjektiv
nützliche und sinnvolle Aufgabenstellungen
sollen mit dem Computer zweckorientiert bearbeitet
werden.
Der Schüler soll darüber hinaus den Zweck und
die Einsatzmöglichkeiten der von ihm verwendeten
Software im persönlichen und wirtschaftlichen
Bereich kennenlernen. Es soll dabei angeregt
werden, sich sowohl mit technischen und organisatorischen
Problemen der Datenverarbeitung auseinanderzusetzen
als auch mit den wirtschafts- und
gesellschaftspolitischen Hintergründen zu beschäftigen.
Er soll auch die Möglichkeiten, Gefahren und
versteckten Inhalte von Computerspielen kennenlernen.
Der komplexe Bereich neuer Technologien und
neuer Techniken bedarf auch adäquater kooperativer
Arbeitsformen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit,
Teamarbeit und projektorientierter Unterricht
sind dem Unterrichtsgegenstand Informatik
daher besonders angemessen.
Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen
neuer Technologien soll nach Möglichkeit auch
durch Lehrausgänge oder Exkursionen, aber auch
durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen
Medien und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung
gefördert werden.
BERUFSORIENTIERUNG UND
BILDUNGSINFORMATION
Bildungs- und Lehraufgabe
Die unverbindliche Übung „Berufsorientierung
und Bildungsinformation" geht von persönlichen
Erlebnissen und Erfahrungen der Schülerinnen und
Schüler mit schöpferischer Tätigkeit bzw. Arbeit
aus. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung der
Persönlichkeitsbildung sowie zur Klärung weiterer
Lebenswege.
Durch die „Berufsorientierung und Bildungsinformation"
sollen Kenntnisse vermittelt und Fähigkeiten
gefördert werden, die den Lernenden eine
bessere Orientierung in der Arbeits- und Berufswelt
ermöglichen und sie auf das Arbeitsleben vorbereiten.
Sie sollen dadurch Entscheidungs- bzw.
Orientierungshilfen für ihre weitere persönliche
Entwicklung sowie für ihre individuelle Berufsfindung
und Bildungslaufbahn erhalten.
Für die unverbindliche Übung „Berufsorientierung
und Bildungsinformation" ergeben sich daraus
folgende Lehr- und Lernbereiche
Die Lernenden sollen sich erfahrungsorientiert
mit Arbeit auseinandersetzen und den Stellenwert
der Arbeit für die persönliche Entfaltung und das
Zusammenleben der Menschen erkennen. Arbeit im
weiteren Sinn und Erwerbsarbeit im besonderen
beeinflussen die künftige Lebensplanung und
Lebensgestaltung maßgeblich.
Die Lernenden sollen sich mit Anforderungen,
Entwicklungen und Technologien in der Arbeits- und
Berufswelt auseinandersetzen. Zeitgemäße und
zukunftsorientierte Berufsanforderungen verlangen
zunehmend die Bereitschaft und Fähigkeit zu
lebenslangem Lernen, ein hohes Maß an Ich-Stärke,
Kreativität, Mobilität, Natur- und Technikverständnis
uä. Dynamische Fähigkeiten, wie Problemlösen,
das Vermögen, Initiativen zu ergreifen,
kooperativ und solidarisch zu handeln sowie
Selbstvertrauen zu zeigen, sollen selbsttätig in
geeigneten Arbeitsformen (zB in Projekten) erlebt
und erfahren werden.
Die Lernenden sollen befähigt werden, sich mit
Informationsangeboten auseinanderzusetzen, diese
zu beurteilen, Wege zu Informationen und
Beratungsangeboten eigeninitiativ zu finden und zu
nutzen.
Die Lernenden sollen sich mit ihren persönlichen
Berufswünschen und Bildungsmöglichkeiten beschäftigen.
Die Entwicklung und Bedingtheit ihrer
Interessen, Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
sowie fremde und eigene Erwartungen sollen
mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt und den
Berufsanforderungen verschiedener Berufe in Relation
gesetzt werden. Die Lernenden sollen angeregt
werden, Richtlinien nicht nur nach wirtschaftlichen
Kriterien, sondern auch nach Selbstverwirklichungs-
und Zukunftsgestaltungsmöglichkeiten zu
erstellen.
Didaktische Grundsätze
In der Unterrichtsgestaltung, dh. in der methodisch-
didaktischen Umsetzung der Bildungsziele,
sind die Hauptintentionen besonders zu beachten
Die unverbindliche Übung leistet einen Beitrag
zur Persönlichkeitsbildung; weiters werden Hilfen
für die Planung des künftigen Lebensweges
angeboten. Im Rahmen der unverbindlichen Übung
soll darüber hinaus ein gemeinsamer Entwicklungsprozeß
der Gruppe in Gang gesetzt werden. Die
schöpferischen Kräfte der Kinder werden geweckt,
gepflegt, gefördert und weiterentwickelt.
Die didaktische Einheit von intellektueller,
affektiver und charakterlicher Erziehung zur
Bildungs- und Berufsbereitschaft soll zur Allge-
meinbildung beitragen. Die Lernenden werden
ermuntert, ihre Erfahrungen mit der Freude am
Planen, Schaffen und Präsentieren eigener Werke
einzubringen.
Persönliche Erfahrungen und Erlebnisse der
Kinder mit (meist unbezahlter, überschaubarer)
Arbeit stehen im Vordergrund und bilden Anknüpfungspunkte
für die Bearbeitung des Bereiches der
Erwerbsarbeit.
Eine Orientierung in der vielfältigen Arbeits- und
Berufswelt bzw. die Auseinandersetzung mit den
verschiedenen Aspekten, unter denen man Arbeit
betrachten kann (Zweck, Bedingungen, Entstehung,
Funktionen, . . .), bedingt von den einzelnen
Fachgebieten her eine entsprechend vielfältige
Annäherung und Sichtweise; zur Zusammenschau
dieser Bereiche trägt die unverbindliche Übung bei.
Im Unterricht soll so oft wie möglich vom
Erfahrungs- und Erlebnisraum der Kinder ausgegangen
werden. Das Gelernte soll vorwiegend in
kreativen, kooperativen, selbsttätigen Arbeits- und
Sozialformen umgesetzt werden; erfahrungs- und
handlungsorientierte Vorhaben bzw. fächerübergreifende
Projekte bieten sich an.
Ein weiteres Ziel der unverbindlichen Übung ist
das Hinführen der Lernenden zu einem Prozeß
einer Bildungs- und Berufswahl. Die eigene Familie
ist auch heute noch in Fragen der Bildungs- und
Berufsplanung wichtigste Entscheidungsinstanz.
Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der
Berufsorientierung und Bildungsinformation anzustreben.
Der Optimierung und Einübung von
Beratungssituationen und zielführender Informationsbeschaffung
kommt große Bedeutung zu.
Anschaulichkeit im Unterricht kann gefördert
werden durch: Filme, Diskussionen, Biographien,
Museen, Ausstellungen, Informationsmessen, Interviews,
Rollen- und Planspiele, Betriebserkundungen,
Schulbesuche, Literatur aus der Arbeitswelt
9. In Anlage A/i (Lehrplan der höheren Internatsschule),
vierter Teil (Stundentafeln), wird in den
Stundentafeln für die Pflichtgegenstände der
Unterstufe
a) in sublit. aa (bei Führung als Gymnasium) und
in sublit. cc (bei Führung als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium) der Lehrverpflichtungsangabe
bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) in sublit. bb (bei Führung als Realgymnasium),
in sublit. dd (bei Führung als Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung) und in sublit. ee
(bei Führung als Realgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) der Lehrverpflichtungsangabe
bei den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende
Fremdsprache, Mathematik und Geometrisches
Zeichnen der Anmerkungshinweis
„1)" beigefügt,
c) in sublit. aa und dd die bisherige Bezeichnung
der Anmerkungshinweise „1)", „2)" und „3)"
in „2)", „3)" bzw. „4)" geändert und erhalten
die bisherigen Anmerkungen dementsprechend
die Bezeichnungen „2)", „3)" bzw. „4)",
d) in sublit. bb und ee die bisherige Bezeichnung
des Anmerkungshinweises „1)" in „2)" geändert,
e) in sublit. cc die bisherige Bezeichnung der
Anmerkungshinweise „1)" und „2)" in „2)"
bzw. „3)" geändert und erhalten die bisherigen
Anmerkungen dementsprechend die
Bezeichnungen „2)" bzw. „3)".
f) in sublit. aa bis ee als Anmerkung 1) eingefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe III."
g) in sublit. bb als Anmerkung 2) angefügt:„
2) Für jede als Pflichtgegenstand geführte
lebende Fremdsprache.",
h) in sublit. ee als Anmerkung 2) angefügt:„
2) Für die als Pflichtgegenstand geführte lebende
Fremdsprache."
10. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims)
und Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),
wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände
der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache,
Mathematik und Geometrisches Zeichnen
der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) als Anmerkung 1) angefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
11. In Anlage A/m 1 (Lehrplan des Gymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel), wird in der
Stundentafel für die Pflichtgegenstände der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache
und Mathematik der Anmerkungshinweis
„1)" beigefügt,
b) die bisherige Bezeichnung der Anmerkungshinweise
„1)" und „2)" in „2)" bzw. „3)"
geändert und erhalten die bisherigen Anmer-
kungen dementsprechend die Bezeichnungen
„2" bzw. „3",
c) als Anmerkung 1) eingefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
12. In Anlage A/m 2 (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),
wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände
der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik und Geometrisches
Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) die bisherige Bezeichnung der Anmerkungshinweise
„1)" und „2)" in „2)" bzw. „3)"
geändert und erhalten die bisherigen Anmerkungen
dementsprechend die Bezeichnungen„
2)" bzw. „3)",
c) als Anmerkung 1) eingefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
13. In Anlage A/m 3 (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik),
vierter Teil (Stundentafel), wird in der Stundentafel
für die Pflichtgegenstände der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik und Geometrisches
Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) der bisherige Anmerkungshinweis „1)" in „2)"
geändert und erhält die bisherige Anmerkung
„1)" die Bezeichnung „2)",
c) als Anmerkung 1) eingefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
14. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung), vierter Teil (Stundentafel),
wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände
der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik und Geometrisches
Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,
b) als Anmerkung 1) angefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
15. In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums
für Slowenen), vierter Teil (Stundentafeln),
wird in der Stundentafel für die Pflichtgegenstände
der Unterstufe
a) der Lehrverpflichtungsangabe bei den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache
(Englisch) und Mathematik der Anmerkungshinweis
„1)" beigefügt,
b) als Anmerkung 1) angefügt
„1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14
der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden
Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für
die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen
Lehrerstunden die Lehrverpflichtungsgruppe III."
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 3. Klasse
mit Beginn des Schuljahres 1990/91 und hinsichtlich
der 4. Klasse mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in
Kraft.