477. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anaige A des ADR
dürfen
I. Peressigsäure mit
— höchstens 16% Peressigsäure,
— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
— mindestens 39% Wasser,
— mindestens 15% Essigsäure,
— mindestens 0,05% Stabilisator,
— Schwefelsäure 0 bis 1% und
— Tensid 0 bis 0,3%,
II. Peressigsäure mit
— höchstens 10% Peressigsäure,
— höchstens 30% Wasserstoffperoxid,
— höchstens 10% Essigsäure,
— mindestens 50% Wasser,
— Schwefelsäure 0 bis 1% und
— mindestens 0,05% Stabilisator,
III. Peressigsäure mit
— höchstens 8% Peressigsäure,
— höchstens 19% Wasserstoffperoxid,
— mindestens 8% Essigsäure,
— mindestens 47,5% Wasser,
— Schwefelsäure 9,5 bis 10%,
— höchstens 5% Natriumsulfat,
— mindestens 0,05% Stabilisator,
und
IV. Peressigsäure mit
— höchstens 14% Peressigsäure,
— höchstens 16% Wasserstoffperoxid,
— höchstens 22% Essigsäure,
— mindestens 45% Wasser,
— höchstens 14% Schwefelsäure oder
Phosphorsäure oder Gemische der beiden
Säuren mit einem Gesamtsäuregehalt von
höchstens 14%,
— höchstens 0,5% Tensid,
— mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Verpackungen
Es sind zu verwenden
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der
Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 220 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der
Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 220 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der
Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 60 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit
einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff
und einer Außenverpackung aus Kunststoff in
Kistenform mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 60 Litern; für diese wird hiermit
die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die
Innengefäße gelten die Bestimmungen der
Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e) bis g)
sinngemäß, für die Außenverpackungen gelten
die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der
Kodierung 4H2.
— Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen
aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen
und Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1
oder 4A2, Kisten aus Holz der Kodierung 4C1,
4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der
Kodierung 4G als Außenverpackung; die
höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung
ergeben sich aus Rn. 3538; ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 50 kg.
— Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit
einem höchstzulässigen Fassungsraum von
60 Litern.
— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus
geeignetem Kunststoff der Kodierung 1A1 mit
einem höchstzulässigen Fassungsraum von
220 Litern.
— Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit
einem höchstzulässigen Fassungsraum von
220 Litern.
2. Spezialverschluß
Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie
gasdichte (Außen-)Verpackungen] müssen entsprechend
Rn. 2557 ausgerüstet sein.
3. Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach
Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind
die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen
Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden;
diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut
durchzuführen. Verpackungen, für die in
Ziffer 1 die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde,
sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2
zu prüfen.
4. Zulassung und Kennzeichnung
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen" Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
5. Sonstige Vorschriften
5.1 Die Stoffe müssen bei 50° C in der zum
Transport eingesetzten Verpackung beständig
sein.
5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu
höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt
sein.
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35,
geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
6. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,
5.2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Republik Österreich und dem Großherzogtum
Luxemburg bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 19. Juni 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Luxemburg, den 2. August 1989
Die für das ADR zuständige Behörde von
Luxemburg
Für den Verkehrsminister
Paul Schmit