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477_1989 AT

477. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anaige A des ADR

dürfen

I. Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 39% Wasser,

— mindestens 15% Essigsäure,

— mindestens 0,05% Stabilisator,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— Tensid 0 bis 0,3%,

II. Peressigsäure mit

— höchstens 10% Peressigsäure,

— höchstens 30% Wasserstoffperoxid,

— höchstens 10% Essigsäure,

— mindestens 50% Wasser,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— mindestens 0,05% Stabilisator,

III. Peressigsäure mit

— höchstens 8% Peressigsäure,

— höchstens 19% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 8% Essigsäure,

— mindestens 47,5% Wasser,

— Schwefelsäure 9,5 bis 10%,

— höchstens 5% Natriumsulfat,

— mindestens 0,05% Stabilisator,

und

IV. Peressigsäure mit

— höchstens 14% Peressigsäure,

— höchstens 16% Wasserstoffperoxid,

— höchstens 22% Essigsäure,

— mindestens 45% Wasser,

— höchstens 14% Schwefelsäure oder

Phosphorsäure oder Gemische der beiden

Säuren mit einem Gesamtsäuregehalt von

höchstens 14%,

— höchstens 0,5% Tensid,

— mindestens 0,05% Stabilisator

als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

1. Verpackungen

Es sind zu verwenden

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der

Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der

Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der

Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 60 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit

einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff

und einer Außenverpackung aus Kunststoff in

Kistenform mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 60 Litern; für diese wird hiermit

die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die

Innengefäße gelten die Bestimmungen der

Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e) bis g)

sinngemäß, für die Außenverpackungen gelten

die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der

Kodierung 4H2.

— Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen

aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen

und Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1

oder 4A2, Kisten aus Holz der Kodierung 4C1,

4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der

Kodierung 4G als Außenverpackung; die

höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung

ergeben sich aus Rn. 3538; ein Versandstück

darf nicht schwerer sein als 50 kg.

— Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit

einem höchstzulässigen Fassungsraum von

60 Litern.

— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus

geeignetem Kunststoff der Kodierung 1A1 mit

einem höchstzulässigen Fassungsraum von

220 Litern.

— Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit

einem höchstzulässigen Fassungsraum von

220 Litern.

2. Spezialverschluß

Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie

gasdichte (Außen-)Verpackungen] müssen entsprechend

Rn. 2557 ausgerüstet sein.

3. Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden

sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der

Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind

die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen

Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden;

diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut

durchzuführen. Verpackungen, für die in

Ziffer 1 die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde,

sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2

zu prüfen.

4. Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen" Bauart

hergestellte (Außen-)Verpackung muß die

vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

5. Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50° C in der zum

Transport eingesetzten Verpackung beständig

sein.

5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu

höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt

sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35,

geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

6. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,

5.2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Österreich und dem Großherzogtum

Luxemburg bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 19. Juni 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Luxemburg, den 2. August 1989

Die für das ADR zuständige Behörde von

Luxemburg

Für den Verkehrsminister

Paul Schmit

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