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477_1988 AT

477. Verordnung: Generalstabsausbildung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Verordnung: Generalstabsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 sowie

der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt

durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).

(2) Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie

abzuhalten und hat sechs Semester

(zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste

Studienabschnitt schließt mit dem vierten Semester,

der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten

Semester ab.

(3) Die für die Generalstabsausbildung vorgesehene

Stundenzahl sowie deren Aufgliederung nach

Ausbildungsgruppen sind in der Anlage angeführt.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

1. die Grundlagen der internationalen und

nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere

die der umfassenden Landesverteidigung, und

die sich aus der Einrichtung des Bundesheeres

nach den Grundsätzen des Milizsystems ergebenden

Folgerungen kennen sowie die diesbe-

züglichen Zusammenhänge beurteilen können;

2. die Grundsätze der Führung und Organisation

beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen

Methoden und Techniken, insbesondere

zur Erstellung militärischer Strukturen,

anwenden können;

3. die Grundsätze der operativen Führung kennen

und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten

durchführen können;

4. die taktische Führung von Truppen beherrschen

sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen

und Führungsverfahren einschließlich der

Methodik der Ausbildung anwenden können;

5. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere

die für die Heeresverwaltung, erforderlichen

Kenntnisse anwenden können;

6. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit

sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung

von Menschen im Frieden und im Einsatzfall

gefördert werden.

§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere

zugelassen werden, die

1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule

erfolgreich abgelegt haben,

2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung

als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H2 aufweisen,

3. die Eignung zum Einheitskommandanten

besitzen und

4. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich

abgelegt haben.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind

jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung

an der Theresianischen Militärakademie nicht als

Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H2 zurückgelegt

worden ist.

(3) Die Zulassung zur Generalstabsausbildung ist

auf dem Dienstweg spätestens zwei Monate vor

Beginn des Generalstabskurses zu beantragen.

§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus

1. der Vorprüfung (§ 5),

2. der Auswahlprüfung (§ 6) und

3. der Aufnahmsprüfung (§ 7).

§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei

Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf

Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten.

Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über

Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich

der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein

Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen

Wissens abzuhalten.

(2) Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden

durchzuführen.

§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf

Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten

über Themen aus dem Bereich der Taktik

einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit

über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens

und über Themen des allgemeinen

militärischen Wissens sowie über Themen aus dem

Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens

je fünf Stunden abzuhalten.

(2) Die Auswahlprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie

durchzuführen.

§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von

fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten

über Themen aus dem Bereich der Taktik

einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit

über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik

und über Themen der Wehrpolitik in der

Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.

In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei

Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer im § 16

Abs. 4 Z 7 angeführten Fremdsprache zu prüfen.

(2) Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie

durchzuführen.

§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im

Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando

eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,

seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder

der Kommission sind vom Bundesminister für

Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren

zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur

Beamte der Verwendungsgruppen A oder H1

bestellt werden.

(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat

der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden,

die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als

Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei und

höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der

Senat faßt seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung

mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen

der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung

ist bei der Landesverteidigungsakademie eine

Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine

Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

§ 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,

daß für die Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter

Satz angeführten Klausurarbeit auch sonstige entsprechend

qualifizierte Personen zu Mitgliedern

der Kommission bestellt werden können.

§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf

die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können

Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten

sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die

Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.

§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der

Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt,

so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang

zu widerrufen.

§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten

Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er

bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche

Arbeit als Hausarbeit vorzulegen

hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen,

daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema

mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt

absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände

positiv abgeschlossen, so ist er von Amts

wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung

erfolgreich abgelegt sowie den zweiten Studienabschnitt

absolviert, die einzelnen Lehrgegenstände

positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche

Arbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese

Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen

der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung

zuzuweisen.

(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31

Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

Dienstprüfung

§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzuhalten.

§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist während des

vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der

ersten Teilprüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten,

die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen

sind und jeweils höchstens sechs Stunden

dauern dürfen, sowie einer Hausarbeit.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je

ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Führungs- und Organisationslehre;

2. Österreichische Sicherheitspolitik.

(4) Das Thema der Hausarbeit, das von der

Dienstbehörde festgelegt wird, ist dem Kandidaten

während des zweiten Semesters des Ausbildungslehrganges

bekanntzugeben. Mit der Hausarbeit

hat der Kandidat im Rahmen der ersten Teilprüfung

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel

bzw. eine Geländebesprechung auf der Ebene

der mittleren Führung auszuarbeiten.

(5) Die mündliche Prüfung im Rahmen der

ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Rechtskunde I (österreichisches Verfassungs- und

Verwaltungsrecht, Behördenorganisation,

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

einschließlich des Vertretungsrechtes,

Verfahrensrecht, Wehrrecht);

2. Führungs- und Organisationslehre;

3. österreichische Sicherheitspolitik;

4. Militär- und Kriegsgeschichte;

5. Grundlagen der Wehrtechnik.

(6) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der

ersten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen,

daß er in der Lage ist, das von ihm als Hausarbeit

ausgearbeitete und positiv beurteilte Planspiel bzw.

die Geländebesprechung zu leiten. Die praktische

Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.

§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist während des

sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der

zweiten Teilprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten,

die an vier aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen

sind und jeweils höchstens acht Stunden dauern

dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je

ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Operative Führung I (operative Führung von

Erdstreitkräften);

2. operative Führung II (operative Luftkriegsführung);

3. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich

fliegertaktische Führung);

4. Truppenführung II (Versorgung einschließlich

militärisches Personalwesen).

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten

Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Operative Führung I (operative Führung von

Erdstreitkräften);

2. operative Führung II (operative Luftkriegsführung);

3. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich

fliegertaktische Führung);

4. Truppenführung II (Versorgung einschließlich

militärisches Personalwesen);

5. Stabsdienst, angewandte Führungs- und

Organisationslehre;

6. Rechtskunde II (Völkerrecht, insbesondere

Recht bewaffneter Konflikte und Neutralitätsrecht);

7. Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch,

Italienisch, Serbokroatisch, Tschechisch

oder Ungarisch).

(5) Die praktische Prüfung im Rahmen der zweiten

Teilprüfung ist im Gegenstand Informatik

abzulegen. Hiebei hat der Kandidat nachzuweisen,

daß er in der Lage ist, vorgegebene komplexe Probleme

mit Hilfe von datengestützten Informationssystemen

zu lösen. Die praktische Prüfung darf

nicht länger als acht Stunden dauern.

§ 17. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder H1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in

ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige

Personen bestellt werden.

§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach

den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten

ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten

zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus

einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren

Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Hausarbeit und die praktischen Prüfungen

sind als Einzelprüfungen abzuhalten, wobei die

Hausarbeit und die praktische Prüfung im Rahmen

der ersten Teilprüfung vom selben Prüfer zu

bewerten ist.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich

vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es

jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen

abgehalten werden.

(4) Die in den §§ 15 Abs. 5 Z 1 und 16 Abs. 4 Z 6

angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen

Mitglied zu prüfen.

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 12. Dezember 1983,

BGBl. Nr. 626, über die Generalstabsausbildung

tritt mit Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.

(3) Auf Berufsoffiziere, die die Generalstabsausbildung

vor dem 1. September 1988 begonnen

haben, ist die Verordnung BGBl. Nr. 626/1983

weiterhin anzuwenden.

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