477. Kundmachung: Beendigung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 1362-A/87
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre
Empfehlungen und beehrt sich ihm folgendes zur
Kenntnis zu bringen
Die Bundesregierung der Republik Österreich
hat den Beschluß gefaßt, die auf Grund des Artikels
4 des durch Notenwechsel vom 28. Juni 1965
zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik geschlossenen Abkommens zur
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 für die
Staatsbürger der beiden Länder erfolgte vorübergehende
Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens
auf tunesische Staatsbürger im Besitze
gewöhnlicher Reisepässe zu beenden. Die Anwendung
dieser zeitweiligen Aussetzung, die mit
1. Feber 1986 eingeführt worden ist Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1986, wird am
1. August 1987 um 0,00 Uhr beendigt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Tunis, am 17. Juli 1987
L. S.
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Tunis