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477_1987 AT

477. Kundmachung: Beendigung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Kundmachung: Beendigung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 1362-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre

Empfehlungen und beehrt sich ihm folgendes zur

Kenntnis zu bringen

Die Bundesregierung der Republik Österreich

hat den Beschluß gefaßt, die auf Grund des Artikels

4 des durch Notenwechsel vom 28. Juni 1965

zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen

Republik geschlossenen Abkommens zur

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 für die

Staatsbürger der beiden Länder erfolgte vorübergehende

Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens

auf tunesische Staatsbürger im Besitze

gewöhnlicher Reisepässe zu beenden. Die Anwendung

dieser zeitweiligen Aussetzung, die mit

1. Feber 1986 eingeführt worden ist Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1986, wird am

1. August 1987 um 0,00 Uhr beendigt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Tunis, am 17. Juli 1987

L. S.

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Tunis

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