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477_1986 AT

477. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Abkommen Österreich — EWG; Gemischter Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 29. Tagung

Ausstellung von EUR. 1 Bescheinigungen für

Waren, die an mehrere Empfänger versendet werden

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende

Grundorientierung für die Auslegung des Artikels

9, Absätze 1 und 8 angewendet werden soll

— Die Regeln, die während der Sitzung des Zollausschusses

vom 24. und 25. Mai 1984 vereinbart

worden sind und die die Bedingungen für

die Verwendung des Formblattes EUR. 2 festlegen,

finden keine Anwendung für die Verwendung

der Bescheinigung EUR. 1.

— Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt

werden (einschließlich im Fall des vereinfachten

Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die

vom selben Lieferanten verschickt werden und

die für verschiedene Empfänger bestimmt sind.

Die Bedingungen, nach denen dieser

Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum

Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten

Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt

werden muß, werden durch die nationalen

Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.

— Die Bestimmung des Artikels 9, Absatz 8 wird

analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben

Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre

Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt

werden."

Ausstellungsort von Formblättern EUR. 2

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende

Grundorientierung für die Auslegung des Artikels

14, 1. Absatz angewendet werden soll

— Ebenso wie die Bescheinigung EUR. 1 kann das

Formblau EUR. 2 nur im Ausfuhrland ausgefüllt

werden."

Geschehen zu Salzburg, am 12. Juni 1986

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

G. Waas

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