477. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Ausstellung von EUR. 1 Bescheinigungen für
Waren, die an mehrere Empfänger versendet werden
„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende
Grundorientierung für die Auslegung des Artikels
9, Absätze 1 und 8 angewendet werden soll
— Die Regeln, die während der Sitzung des Zollausschusses
vom 24. und 25. Mai 1984 vereinbart
worden sind und die die Bedingungen für
die Verwendung des Formblattes EUR. 2 festlegen,
finden keine Anwendung für die Verwendung
der Bescheinigung EUR. 1.
— Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt
werden (einschließlich im Fall des vereinfachten
Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die
vom selben Lieferanten verschickt werden und
die für verschiedene Empfänger bestimmt sind.
Die Bedingungen, nach denen dieser
Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum
Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten
Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt
werden muß, werden durch die nationalen
Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
— Die Bestimmung des Artikels 9, Absatz 8 wird
analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben
Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre
Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt
werden."
Ausstellungsort von Formblättern EUR. 2
„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende
Grundorientierung für die Auslegung des Artikels
14, 1. Absatz angewendet werden soll
— Ebenso wie die Bescheinigung EUR. 1 kann das
Formblau EUR. 2 nur im Ausfuhrland ausgefüllt
werden."
Geschehen zu Salzburg, am 12. Juni 1986
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
G. Waas