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477_1985 AT

477. Bundesgesetz: 2. Verwaltungsakademiegesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Bundesgesetz: 2. Verwaltungsakademiegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl.

Nr. 122/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 569/1979 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung

durch einen vom Bundeskanzler bestimmten

Bediensteten der Verwendungsgruppe A oder einer

gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten."

2. An die Stelle des § 11 Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden

für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag,

mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag

abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

ist ein Dienstvertrag abzuschließen.

(4) Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis

an einer österreichischen Hochschule

besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die

Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie

des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden.

Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes

liegen berücksichtigungswürdige Gründe im

Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vor. Für die Dauer

des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen,

in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts

den bisherigen Dienstbezügen entspricht."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler betraut.

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