477. Bundesgesetz: 2. Verwaltungsakademiegesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl.
Nr. 122/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 569/1979 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung
durch einen vom Bundeskanzler bestimmten
Bediensteten der Verwendungsgruppe A oder einer
gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten."
2. An die Stelle des § 11 Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden
für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag,
mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag
abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern
ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
(4) Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis
an einer österreichischen Hochschule
besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die
Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie
des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden.
Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes
liegen berücksichtigungswürdige Gründe im
Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vor. Für die Dauer
des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen,
in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts
den bisherigen Dienstbezügen entspricht."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler betraut.