477_1984
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477. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 477. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1984_477_0 477. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande haben
das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland und die Vereinigten Staaten vom Amerika
die Liste ihrer Behörden, die zur Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 463/1983) zuständig sind, wie folgt geändert
bzw. ergänzt