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477_1984 AT

477. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben

das Vereinigte Königreich Großbritannien und

Nordirland und die Vereinigten Staaten vom Amerika

die Liste ihrer Behörden, die zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 463/1983) zuständig sind, wie folgt geändert

bzw. ergänzt

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