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477_1983 AT

477. Beschluß Nr. 13/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Beschluß Nr. 13/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 13/82

1 Anlage

(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober

1982 gefaßt)

EINFÜHRUNG ODER ERHÖHUNG VON

PORTUGIESISCHEN EINFUHRZÖLLEN

FÜR WAREN DER IM AUFBAU BEFINDLICHEN

INDUSTRIEN

DER RAT hat,

gestützt auf das portugiesische Ansuchen, angesichts

des voraussichtlichen Beitrittes dieses Landes

zu den Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,

Einfuhrzölle für bestimmte Waren, die in

Portugal nicht in ausreichenden Mengen hergestellt

werden, einzuführen oder zu erhöhen

(EFTA 21/82),

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang

die weitere Entwicklung der portugiesischen Industrie

zu fördern,

gestützt auf die Absätze 6 und 6bis des

Anhangs G des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Unbeschadet der in Absatz 6 (a) des

Anhangs G des Übereinkommens angegebenen

Frist, kann Portugal unter den folgenden Bedingungen

auf die in der. Anlage enthaltenen Waren

einen Wertzollsatz bis zu 20% erheben.

2. Bei Anwendung dieser Ermächtigung wird

Portugal in einem angemessenen Ausmaß die

Unterschiede aufrechterhalten, die derzeit zwischen

den Zöllen bestehen, die von Portugal nach

dem Übereinkommen und im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel

des GATT eingehoben werden

und wird Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt

werden, zumindest eine ebenso günstige

Behandlung gewähren, die den gleichen Waren, die

im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel oder

eines Freihandelsabkommens oder eines anderen

von Portugal abgeschlossenen Handelsabkommens

eingeführt werden, gewährt wird.

3. Die Zölle können ab dem 22. Oktober 1982

angewendet werden. Nach dem 31. Dezember

1984 wird Portugal auf keine dieser Waren einen

Einfuhrzoll erheben.

4. Bevor von dieser Ermächtigung hinsichtlich

einer bestimmten Ware Gebrauch gemacht wird,

wird Portugal dem Rat die genaue Höhe des anzuwendenden

Zolls und den Zeitpunkt, ab dem dieser

eingehoben wird, notifizieren.

5. Ein auf der Grundlage der vorstehenden

Bestimmungen wieder eingeführter Einfuhrzoll auf

die in der Anlage zu diesem Beschluß enthaltenen

Waren wird jährlich um 5% herabgesetzt. Die erste

Senkung erfolgt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt

der Anwendung dieses Zolls; weitere Senkungen

erfolgen danach in Zeitabständen von zwölf Monaten.

6. Portugal darf nicht ohne vorherige Zustimmung

des Rates von der in diesem Beschluß angeführten

Ermächtigung hinsichtlich einer Ware

Gebrauch machen, welche einer Einfuhrabgabe

oder einer anderen einfuhrbeschränkenden Maßnahme

unterliegt.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 13/82

WARENLISTE

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