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477_1982 AT

477. Verordnung: Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr von Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Verordnung: Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr von Käse

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf von Käse der

Tarifnummer 04.04 A mit Liefer- und Ursprungsland

in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

ist ein vollständig ausgefüllter

Ursprungsnachweis (Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,

nachstehend Bescheinigung genannt)

nach dem Muster gemäß Anhang I vorzulegen.

§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,

a) wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde

eines Mitgliedstaates der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt

wurde,

b) wenn sie mit „Original" gekennzeichnet und

mit einer Bescheinigungsnummer versehen

ist,

c) für die in der Bescheinigung angegebene

Menge; jedoch werden Überschreitungen

bezüglich der Gewichtsangaben um nicht

mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung

übereinstimmend angesehen.

§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine

zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt,

so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien

Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf

beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen

Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift

und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original

der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen.

Die zweite Ausfertigung ist dem Verfügungsberechtigten

auszufolgen.

§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung

stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen,

wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten

Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten

Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn

hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

keine Zweifel bestehen.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1978,

BGBl. Nr. 67, in der Fassung der Verordnung vom

23. Dezember 1981, BGBl. Nr. 12/1982, tritt mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Qualitäts-

und Ursprungsbescheinigungen für die Ausfuhr

bestimmter Käsesorten nach Österreich, die

der Verordnung BGBl. Nr. 67/1978 sowie andere

Ursprungszeugnisse, die dem § 4 Zollgesetz 1955

entsprechen, sind jedoch bis 15. November 1982

anzuerkennen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982

in Kraft.

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