477. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6 und 88, sowie hinsichtlich der Einstufung
der unverbindlichen Übung Sprecherziehung
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.
Nr. 244/1965, wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166, mit
welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für
Arbeitslehrerinnen erlassen wird in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 178/1969, 584/1976
und 319/1978 wird wie folgt geändert
In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt
für Arbeitslehrerinnen)
1. haben im Abschnitt I (Stundentafel) an die
Stelle des Unterabschnittes „Freigegenstand" folgende
neue Unterabschnitte zu treten
2. haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelle
des bisherigen Unterabschnittes „Freigegenstände"
folgende neue Unterabschnitte zu treten
„Freigegenstände
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, gesprochenes Englisch, das keine zu
großen Schwierigkeiten bietet, zu verstehen, einfache
Gespräche zu führen, leichte englische Texte
zu lesen und schriftliche Aufgaben, wie sie im
Alltag gebraucht werden (Briefe, einfache Berichte
und andere), zu bewältigen.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)
Schulung des Hörens und der Aussprache durch
Gedichte, Lieder, Spiele, Kurzgeschichten, Bildbesprechungen,
Redewendungen des täglichen
Lebens (Alltagsenglisch) und ähnliches.
Ausgehend von entsprechender Lektüre sind
Gespräche zu führen, einfache dramatische Szenen
zu sprechen und idiomatische Redewendungen
zu üben.
Festigung und Erweiterung der Sprachlehrekenntnisse;
fallweise Zusammenfassung der aus
Sprachgebrauch und Lektüre erarbeiteten Grammatikregeln.
Einiges über das kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Leben in Großbritannien und in den
Vereinigten Staaten von Amerika.
Vier Schularbeiten im Schuljahr.
Didaktische Grundsätze
Wenn die für die Führung des Freigegenstandes
„Englisch" geltenden Bestimmungen erfüllt sind
und unterschiedliche Kenntnisse der Schülerinnen
festgestellt wurden, ist der Unterricht in
zwei nach Sprachkenntnissen gegliederten Gruppen
mit je zwei Wochenstunden zu führen.
Die Hausaufgaben sind auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
Werkerziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, Werkstücke nach formal-funktionalen
Gesichtspunkten anzufertigen sowie
Aspekte der Materialgerechtigkeit und der kreativen
Gestaltung zu berücksichtigen.
Erweitern der Fähigkeit mit Schülern der
Pflichtschule Werkarbeiten durchzuführen.
Lehrstoff
3. und 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)
In Erweiterung des Lehrstoffes im Pflichtgegenstand
anfertigen von Werkstücken unter Verwendung
von Werkstoffen mit erhöhtem Bearbeitungswiderstand
sowie anspruchsvollerer Arbeitsverfahren;
insbesondere freies Gestalten
unter Bevorzugung zeitgemäßer Werkstoffe und
Techniken, wie Peddigrohr, Holz; echtem Leder
und Kunstleder; Filz; Perlen; Draht, Blech,
Email; Stoff (Bemalen, Bedrucken, Batiken).
Erproben einiger für Pflichtschüler durchschaubarere
Maschinen (Windräder, Wasserräder, Seilwinden,
Kräne, Fahrzeuge ua.) in ihrer Funktion
am selbsthergestellten Modell. Durch Bauen
einfacher Schwimm- und Flugkörper (Floß, Boot,
Flugpfeil, Fluggleiter ua.) erweitern der Erfahrungen
in den Bereichen Schwimmen und Fliegen.
Mit leicht formbaren Bauelementen Erprobung
von Verbindungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten
(zB Überbrückung und Überdachung) im
Bau- und Wohnbereich sowie Möglichkeiten der
Raumgestaltung (Möbelgruppierung).
Allenfalls Projektarbeiten im technisch konstruktiven
und technisch funktionalen Bereich
oder im Bereich Bauen-Wohnen-Umwelt.
Didaktische Grundsätze
(siehe Pflichtgegenstand Werkerziehung)
Stenotypie
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 60 Silben in der Minute,
nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministers
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969,
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben. Erziehen zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit.
Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-
Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen
der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung
sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellungen;
Gewandtheit im möglichst fehlerfreien und
sauberen Abschreiben und im Schreiben nach
Diktat — allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit
von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Erziehung
zur pfleglichen Behandlung der Schreibmaschine.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Kurzschrift
Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden
Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Maschinschreiben
Richtige Körper- und Handhaltung.
Erarbeiten des Griffeides im Zehnfinger-Blindschreiben
(Grundstellung asdf — jklö); möglichst
fehlerfreies und sauberes Abschreiben und Schreiben
nach Diktat — allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit
von 80 bis 120 Anschlägen in der
Minute. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten
(Unterstreichen, Sperrschrift, Mittestellen,
Großschreiben) sowie der Zahlen und
Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele (Briefe,
Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer Durchschläge;
Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.
Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine,
die zur Anfertigung obiger Arbeiten
nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.
Didaktische Grundsätze
1. Auf graphische und systemrichtige Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur
der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel
ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
2. Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk
auf die Brauchbarkeit aller angefertigten
Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus
soll der Schüler mit allen in der Praxis vorkommenden
Aufgaben vertraut gemacht werden.
Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auf
losen Blättern durchzuführen und in Mappen zu
ordnen.
Instrumentalmusik
Bildungs- und Lehraufgabe
Ziel des Unterrichtes sind Kenntnisse und
Fertigkeiten im Instrumentalspiel als praktische
Ergänzung zu im Unterricht aus Musikerziehung
erworbenen Einsichten und Fähigkeiten, die dem
Schüler vielfältige Möglichkeiten des praktischen
Musizierens in eigenständiger Befähigung im
Solo- und Ensemblespiel eröffnen, aber vor
allem auch zum fachgerechten Einsatz der Instrumente
bei verschiedenen Erfordernissen der
beruflichen Tätigkeit befähigt.
Lehrstoff
Gitarre
1. Klasse (1 Wochenstunde)
Vorübungen: Stimmen, Haltung beim Spiel;
Wechselschlag. Melodiespiel in der I. und
II. Lage: Kinder- und Volksliedmelodien.
Spielen einer Gegenstimme zur Singstimme.
Transponieren durch Lagen- und Saitenwechsel
bei gleichbleibendem Fingersatz.
Zweistimmiges Spiel: Daumenschlag, Verbindung
von Wechsel- und Daumenschlag. Melodiespiel
unterstützt durch das Spiel mit leeren
Baßsaiten.
In leicht zu spielenden Tonarten: Tonleiter,
Grundakkord und Dominantseptimenakkord
(vierstimmig). Akkordische Liedbegleitung nach
Noten und nach dem Gehör.
Solospiel technisch leichter Stücke.
Gemeinsames Musizieren mit mehreren
Gitarren und zusammen mit anderen Instrumenten.
2. Klasse (1 Wochenstunde)
Quergrifftechnik (Barregriffe); Moll- und Dur-
Dreiklänge im Lagenwechsel.
In C-, G- und D-Dur: Tonleiter (mit leeren
Saiten und ohne leere Saiten), Kadenzen (auch
schriftlich), Liedmelodien in der Tonlage der
Kinderstimme.
Zweistimmiges Spiel mit gegriffener Ober-
und Unterstimme; Solospiel mit gesteigerten Anforderungen,
Liedbegleitung nach Noten und
nach dem Gehör (auch schriftlich).
Übungen im Blattlesen und Transponieren.
Zusammenspiel mit mehreren Gitarren und
zusammen mit anderen Instrumenten.
3. Klasse (1 Wochenstunde)
Umstimmen der sechsten Saite nach D und
praktische Anwendung. In A-, E- und F-Dur
sowie in a-, e-, d- und g-Moll: Tonleitern,
Kadenzen, Spielgut, Liedbegleitung.
Spiel in den höheren Lagen; Lagenwechsel.
Transponieren von Melodie und Begleitung.
Gemeinsames Musizieren.
Werkbetrachtung: Die Gitarre als Solo-,
Haus- und Kammermusikinstrument mit Beispielen
aus verschiedenen Epochen.
4. Klasse (1 Wochenstunde)
In den technisch schwierigen Tonarten: Tonleitern,
Kadenzen, Spielgut, Liedbegleitung.
Sicherheit in allen Arten der Liedbegleitung;
Vervollkommnen des Solospiels.
Transponieren, Improvisieren und gemeinsames
Musizieren mit gesteigerten Anforderungen.
Sammeln von Kinder- und Volksliedgut
sowie von Volkstänzen.
Werkbetrachtung: Bekanntmachen mit
Gitarrewerken großer Meister aus Vergangenheit
und Gegenwart.
Angaben über geeignete Gitarreliteratur.
Blockflöte
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der
Sopran- oder Altflöte; allenfalls auch auf einer
zweiten Flöte (Quintabstand). Übungen, die
einer sauberen Tonbildung der richtigen Atem-
führung und der Artikulation dienen. Sichere
Spielfertigkeit im Raum beider Oktaven.
Kinder- und Volkslieder, leichte Tanz- und
Spielmusik aus verschiedenen Epochen; allenfalls
auch Suiten- und Sonatensätze aus der
barocken und zeitgenössischen Literatur.
Spielgut für Alltag, Fest und Feier.
Übungen im Improvisieren einfacher Vor-
und Zwischenspiele und Pflege des Zusammenspiels
in mannigfachen Besetzungen; Spielen von
Gegenstimmen zum Gesang.
Vorführen und Betrachten ausgewählter
Werke der Blockflötenmusik.
Literaturübersicht.
Akkordeon
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Technisch und musikalisch einführende Vorübungen.
Balgübungen. Einstimmiges Spiel auf
der Diskantseite in Fünftonreihen. Einstimmiges
Spiel mit einfachen Grundbässen. Spiel mit beiden
Händen.
Akkordspiel mit Dur- und Molldreiklängen
bis zu 32 Bässen. Kadenzen in C, G, F, B, D,
A; a, d, g, c, f. Verwendung des Tonikaquartsextakkords,
Wechselbaßübungen.
Erweiterter Tonumfang auf der Diskantseite
Fingerwechsel; Über- und Untersetzen; Tonleitern.
Mehrstimmiges Spiel auf der Diskantseite.
Begleiten nach dem Gehör. Erarbeiten der
Grundregeln aus der Harmonielehre, die für
das Harmonisieren und Begleiten nach dem Gehör
erforderlich sind (auch schriftliche Begleitungsübungen).
Pflege des a-vista-Spiels.
Praktische Übungen: Spiel zum Volkstanz.
Übersicht über die in Frage kommende Literatur.
Didaktische Grundsätze
Zu Musikerziehung und Chorgesang sind
stets Querverbindungen herzustellen. In diesem
Sinne ist auch beim Instrumentalunterricht auf
die Ausbildung des Gehörs, des rhythmischen
Empfindens und die Vertiefung der musikkundlichen
Kenntnisse Bedacht zu nehmen.
Bei der Auswahl des Spielgutes und bei der
Einführung in die Literatur sind insbesondere
Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.
Die künstlerischen und technischen Möglichkeiten
des Instruments sind durch gelegentliches
Vorspielen von Werken aus alter und neuer
Zeit (verbunden mit musikkundlichen Erläuterungen)
aufzuzeigen (Hörstunden, Schallplattenvorführungen
und ähnliches).
Das gemeinsame Musizieren soll sowohl der
Einführung in die Feiergestaltung als auch der
Förderung des Verständnisses für Hausmusik,
der sinnvollen Freizeitgestaltung und dem eigenen
Musikerleben dienen.
Unverbindliche Übungen
Chorgesang
Bildungs- und Lehraufgabe
Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerben
grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Chorleitung. Kenntnis einschlägiger Literatur
— insbesondere zur musikalischen Gestaltung
von Festen und Feiern.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher
Art aus verschiedenen Musikepochen einschließlich
zeitgenössischer Werke.
Volksliedgut des In- und Auslandes.
Lieder für Feste und Feiern in vokalen und
vokal-instrumentalen Sätzen.
Didaktische Grundsätze
Der Schulchor ist bei der Gestaltung von
Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen
miteinzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken
mit dem Leiter der Spielmusik
bzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.
Literaturpflege
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung des Verständnisses für Dichtung,
Förderung des Interesses am guten Buch und an
wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw.
Hör- und Fernsehspielen.
Lehrstoff
3. und 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Interpretationsübungen und Diskussionen über
Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwart), auch über Hörspiele,
Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.
Eingehen auf besondere literarische Interessen
der Schüler.
Didaktische Grundsätze
„Literaturpflege" ist keine Erweiterung der
dem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenen
Unterrichtsstunden.
Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch
lebendige Auseinandersetzung den Schüler zu
weiterer und selbständiger Beschäftigung mit
literarischen Werken zu führen.
Sprecherziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit zu physiologisch und sprachlich
richtigem und ausdrucksvollem Sprechen im Hinblick
auf eine sachgerechte, hörerbezogene Anwendung
in der Berufsausbildung sowie auf
persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede und
Gesprächsführung.
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Stimmtraining unter folgenden Gesichtspunkten
die ökonomische, geräuschlose Atmung;
die richtige Körperhaltung; die korrekte Bildung
aller Laute; die angenehme, tragfähige
Stimme, die natürliche Verbindung von Gestik,
Mimik und Sprache. (Werden Teilbereiche des
Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen
sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf
einmünden.)
Übungen zur Gestaltung verschiedener literarischer
Formen, wie Erzählung, Sachtext,
Dialog. Bei der Auswahl der Texte soll auf die
berufliche Einsetzbarkeit Rücksicht genommen
werden.
Vorbereitung, Aufbau und Durchführung von
Reden und Diskussionen; auf den gezielten
Einsatz rhetorischer Darstellungsmittel ist besonderer
Wert zu legen.
Didaktische Grundsätze
Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen
Schülerinnen empfohlen werden, für die —
über die im Pflichtgegenstand Deutsch der
1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus
— eine spezielle Förderung im Hinblick auf
die zukünftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.
Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits
die im Pflichtgegenstand behandelten
Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen,
zB Basketball, Geräteturnen,
Leichtathletik, Schwimmen, Volkstanz), andererseits
sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohl
der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens
wie auch einer vertieften Einsicht in
leibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde)
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung,
die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen
Voraussetzungen und den Interessen der
Schüler gerecht werden. Auch Angebote, die für
die künftige Berufsausübung dienen können.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten
Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte
Sportarten, die im Pflichtgegenstand
nicht angeboten werden (zB Tennis,
Tischtennis, Rudern, Judo). Jugendgemäße Trainingsformen.
Didaktische Grundsätze
Die Unverbindlichen Übungen können als
Klassen-, als Mehrklassen- aber auch als Mehranstaltenkurse
geführt werden. Eine Blockung
der Stunden ist möglich.
Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die
einzelnen Übungsbereiche nur andeuten, bzw.
manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen,
ist für jede Unverbindliche Übung eine
eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei
der Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung
des Kurssystems in einzelnen Bereichen
besonders vorteilhaft sein.
Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch
die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben,
Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu
beachten.
Diese didaktischen Grundsätze sind unter
Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen
Grundsätzen des Pflichtgegenstandes
Leibeserziehung zu berücksichtigen.
Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische
Grundsätze
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung
und Einübung des vorauszusetzenden
oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes
in der jeweiligen Klasse durchgenommenen
Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend
von einem Leistungsabfall betroffen oder
bedroht sind, wobei von der Voraussetzung
auszugehen ist, daß es sich um geeignete und
leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht
zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung
des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand
verwendet werden."
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980
in Kraft.