477. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 wird
wie folgt geändert
1. Die Z. 35 des § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„35. die Studienrichtung „Biologie und
Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen);"
2. Der zweite Satz des § 3 Abs. 4 hat zu
lauten
„Das Studium der Studienrichtungen „Biologie
und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen)" und „Biologie und Warenlehre (Lehramt
an höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 34
und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung
für Lehramtskandidaten zu kombinieren."
3. Im § 15 Abs. 2 wird die Bezeichnung der
Studienrichtung „Warenkunde und Technologie
(Lehramt an höheren Schulen)" in „Biologie und
Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)" geändert.
4. In der Anlage A hat die Z. 35 zu lauten
„35. Studienrichtung „Biologie und Warerlehre
(Lehramt an höheren Schulen)"
Erste Diplomprüfung
Besondere Zulassungsbedingungen
Vorprüfungen aus
a) Chemie;
b) Physik.
Diese Vorprüfungen können auch im zweiten
Studienabschnitt abgelegt werden.
Prüfungsfächer
a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und
Petrologie einschließlich Bodenkunde,
b) Grundlagen der Botanik;
c) Grundlagen der Zoologie.
Zweite Diplomprüfung
Besondere Zulassungsbedingungen
Vorprüfungen aus
a) Chemie,
b) Physik.
Diese Vorprüfungen können auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
Prüfungsfächer
a) Spezielle Botanik,
b) Spezielle Zoologie,
c) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie),
d) Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre,
e) Warenkunde und spezielle Technologie,
f) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet
der Biologie oder Warenlehre, dem das
Thema der Diplomarbeit angehört."
ARTIKEL II
(1) Das Bundesgesetz tritt mit 1. März 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.