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477_1979 AT

477. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 wird

wie folgt geändert

1. Die Z. 35 des § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„35. die Studienrichtung „Biologie und

Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen);"

2. Der zweite Satz des § 3 Abs. 4 hat zu

lauten

„Das Studium der Studienrichtungen „Biologie

und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen)" und „Biologie und Warenlehre (Lehramt

an höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 34

und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung

für Lehramtskandidaten zu kombinieren."

3. Im § 15 Abs. 2 wird die Bezeichnung der

Studienrichtung „Warenkunde und Technologie

(Lehramt an höheren Schulen)" in „Biologie und

Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)" geändert.

4. In der Anlage A hat die Z. 35 zu lauten

„35. Studienrichtung „Biologie und Warerlehre

(Lehramt an höheren Schulen)"

Erste Diplomprüfung

Besondere Zulassungsbedingungen

Vorprüfungen aus

a) Chemie;

b) Physik.

Diese Vorprüfungen können auch im zweiten

Studienabschnitt abgelegt werden.

Prüfungsfächer

a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und

Petrologie einschließlich Bodenkunde,

b) Grundlagen der Botanik;

c) Grundlagen der Zoologie.

Zweite Diplomprüfung

Besondere Zulassungsbedingungen

Vorprüfungen aus

a) Chemie,

b) Physik.

Diese Vorprüfungen können auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

Prüfungsfächer

a) Spezielle Botanik,

b) Spezielle Zoologie,

c) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie),

d) Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre,

e) Warenkunde und spezielle Technologie,

f) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

der Biologie oder Warenlehre, dem das

Thema der Diplomarbeit angehört."

ARTIKEL II

(1) Das Bundesgesetz tritt mit 1. März 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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