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477_1976 AT

477. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 28 Abs. 3

des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/

1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit

eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes

mit dem Unterricht einer Berufsschule

(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschule)

im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes

ist in den durch die folgenden Bestimmungen

geregelten Fällen gegeben. Hiebei finden

die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit

Anwendung, als nicht § 2 in Betracht kommt.

(2) Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit

nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung

im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 des

Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates

vorbehalten.

§ 2. (1) Dem Besuch einer Berufsschule ist der

Besuch einer anderen Schule in dem Ausmaß

gleichwertig, als mit dem erfolgreichen Besuch

dieser Schule der Ersatz der Lehrzeit in dem

Lehrberuf, auf Grund dessen die Berufsschulpflicht

gegeben wäre, verbunden ist. Wenn dadurch

die Gleichwertigkeit nicht für alle Schulstufen

der Berufsschule gegeben ist, gilt sie für

die jeweils untersten Schulstufen der Berufsschule.

(2) Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder

mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit

nicht im Ausmaß eines oder mehrerer voller

Jahre ersetzt, ist Abs. 1 so anzuwenden, als ob

das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz

gegeben wird, zur Gänze ersetzt werden

würde.

(3) Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule

ist gleichwertig

a) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche

Besuch einer Schulstufe einer mittleren

oder höheren Schule nach Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht, soweit lit. c nicht

in Betracht kommt,

b) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche

Besuch einer Schulstufe einer anderen

als der hauswirtschaftlichen Berufsschule,

c) zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer

Schulstufe einer mittleren oder höheren

Schule für wirtschaftliche Frauenberufe

oder der erfolgreiche Besuch von zwei

Schulstufen einer sonstigen mittleren oder

höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht,

d) zur Gänze der erfolgreiche Besuch von zwei

Schulstufen einer anderen als der hauswirtschaftlichen

Berufsschule.

§ 3. Dem Unterricht in Politischer Bildung an

Berufsschulen ist gleichwertig

a) die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils

geltenden Studienvorschriften als Abschluß

eines Studienabschnittes vorgesehenen

Prüfung in einer rechts-, staats-,

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtung an einer Universität;

b) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes

Staatsbürgerkunde (auch in Verbindung

mit Rechtskunde) bzw. des Pflichtgegenstandes

Politische Bildung während

einer Schulstufe an einer mittleren oder

höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht;

c) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes

Politische Bildung an einer anderen

Berufsschule.

§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen

Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen

sind gleichwertig

a) die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils

geltenden Studienvorschriften als Abschluß

eines Studienabschnittes vorgesehenen

Prüfung in einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtung

an einer Universität;

b) der erfolgreiche Besuch sämtlicher im Lehrplan

einer berufsbildenden mittleren oder

höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen

und betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstände

(wie Betriebs- und Rechtskunde,

Betriebslehre und Technische Kalkulation,

Betriebswirtschaftslehre), sofern im

Lehrplan hiefür insgesamt

aa) mindestens neun Jahreswochenstunden,

soweit es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich der Berufsschulen für die

Lehrberufe des Buchhändlers, des

Bürokaufmannes, des Drogisten, des

Einzelhandelskaufmannes, des Fotokaufmannes,

des Großhandelskaufmannes,

des Industriekaufmannes, des

Musikalienhändlers, des Reisebüroassistenten,

des Spediteurs und des Waffen-

und Munitionshändlers handelt

oder

bb) mindestens vier Jahreswochenstunden,

soweit es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich aller anderen als der unter

sublit. aa angeführten Berufsschulen

handelt,

vorgesehen sind;

c) bezüglich der Berufsschulen ausgenommen

die unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen

und die hauswirtschaftliche Berufsschule

der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen

Unterrichtsgegenstände

an einer anderen Berufsschule;

d) bezüglich der unter lit. b sublit. aa angeführten

Berufsschulen der erfolgreiche Besuch

der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände

an einer anderen dieser

Berufsschulen.

§ 5. Dem Fachunterricht an den unter § 4 lit. b

sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche

Besuch einer oder mehrerer Schulstufen

einer berufsbildenden mittleren oder höheren

Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b

sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig,

wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes

in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen

der besuchten Schulstufen enthalten ist.

§ 6. Dem Unterricht in Werbetechnik an den

unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen

ist der erfolgreiche Abschluß einer kunstgewerblichen

Fachschule, der Akademie für bildende

Künste, der Akademie für angewandte

Kunst oder einer anderen der unter § 4 lit. b

sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig,

hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur,

wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes

in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen

der besuchten Schulstufen enthalten ist.

§ 7. Dem Unterricht in Sprachpflege, Wirtschaftsgeographie

und Verkehrsgeographie an den

unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen

ist der nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige

erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände

an einer mittleren oder höheren Schule oder einer

anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten

Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der

vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der

wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände

in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen

der besuchten Schulstufen enthalten ist.

§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben

sowie Stenotypie und Phonotypie an

Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch dieser

Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder

höheren Schule oder an einer anderen Berufsschule

gleichwertig, wenn die gesamte Jahresstundenzahl

jener der angestrebten Berufsschule

lehrplanmäßig mindestens gleich ist.

§ 9. (1) Unter Universitäten sind die im Universitäts-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/

1975, angeführten Universitäten zu verstehen.

(2) Unter mittleren und höheren Schulen sind

die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der geltenden Fassung geregelten mittleren

und höheren Schulen einschließlich ihrer Sonderformen

sowie die diesen entsprechenden land-

und forstwirtschaftlichen Schulen und Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut zu verstehen.

§ 10. Den an einer Universität im Sinne des

§ 9 Abs. 1 abgelegten Prüfungen gemäß § 3 lit. a

und § 4 lit. a sind die vor dem Inkrafttreten des

Universitäts-Organisationsgesetzes gemäß den

zitierten Bestimmungen abgelegten entsprechenden

Prüfungen an einer wissenschaftlichen Hochschule

im Sinne des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, gleichzuhalten.

§ 11. Die Verordnung vom 5. Dezember 1966,

BGBl. Nr. 279, über die Gleichwertigkeit eines

Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 213/1971

tritt außer Kraft.

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