477. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 28 Abs. 3
des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/
1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit
eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes
mit dem Unterricht einer Berufsschule
(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschule)
im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes
ist in den durch die folgenden Bestimmungen
geregelten Fällen gegeben. Hiebei finden
die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit
Anwendung, als nicht § 2 in Betracht kommt.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit
nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung
im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 des
Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates
vorbehalten.
§ 2. (1) Dem Besuch einer Berufsschule ist der
Besuch einer anderen Schule in dem Ausmaß
gleichwertig, als mit dem erfolgreichen Besuch
dieser Schule der Ersatz der Lehrzeit in dem
Lehrberuf, auf Grund dessen die Berufsschulpflicht
gegeben wäre, verbunden ist. Wenn dadurch
die Gleichwertigkeit nicht für alle Schulstufen
der Berufsschule gegeben ist, gilt sie für
die jeweils untersten Schulstufen der Berufsschule.
(2) Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder
mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit
nicht im Ausmaß eines oder mehrerer voller
Jahre ersetzt, ist Abs. 1 so anzuwenden, als ob
das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz
gegeben wird, zur Gänze ersetzt werden
würde.
(3) Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule
ist gleichwertig
a) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche
Besuch einer Schulstufe einer mittleren
oder höheren Schule nach Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht, soweit lit. c nicht
in Betracht kommt,
b) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche
Besuch einer Schulstufe einer anderen
als der hauswirtschaftlichen Berufsschule,
c) zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer
Schulstufe einer mittleren oder höheren
Schule für wirtschaftliche Frauenberufe
oder der erfolgreiche Besuch von zwei
Schulstufen einer sonstigen mittleren oder
höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht,
d) zur Gänze der erfolgreiche Besuch von zwei
Schulstufen einer anderen als der hauswirtschaftlichen
Berufsschule.
§ 3. Dem Unterricht in Politischer Bildung an
Berufsschulen ist gleichwertig
a) die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils
geltenden Studienvorschriften als Abschluß
eines Studienabschnittes vorgesehenen
Prüfung in einer rechts-, staats-,
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtung an einer Universität;
b) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes
Staatsbürgerkunde (auch in Verbindung
mit Rechtskunde) bzw. des Pflichtgegenstandes
Politische Bildung während
einer Schulstufe an einer mittleren oder
höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht;
c) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes
Politische Bildung an einer anderen
Berufsschule.
§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen
Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen
sind gleichwertig
a) die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils
geltenden Studienvorschriften als Abschluß
eines Studienabschnittes vorgesehenen
Prüfung in einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtung
an einer Universität;
b) der erfolgreiche Besuch sämtlicher im Lehrplan
einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen
und betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstände
(wie Betriebs- und Rechtskunde,
Betriebslehre und Technische Kalkulation,
Betriebswirtschaftslehre), sofern im
Lehrplan hiefür insgesamt
aa) mindestens neun Jahreswochenstunden,
soweit es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich der Berufsschulen für die
Lehrberufe des Buchhändlers, des
Bürokaufmannes, des Drogisten, des
Einzelhandelskaufmannes, des Fotokaufmannes,
des Großhandelskaufmannes,
des Industriekaufmannes, des
Musikalienhändlers, des Reisebüroassistenten,
des Spediteurs und des Waffen-
und Munitionshändlers handelt
oder
bb) mindestens vier Jahreswochenstunden,
soweit es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich aller anderen als der unter
sublit. aa angeführten Berufsschulen
handelt,
vorgesehen sind;
c) bezüglich der Berufsschulen ausgenommen
die unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen
und die hauswirtschaftliche Berufsschule
der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen
Unterrichtsgegenstände
an einer anderen Berufsschule;
d) bezüglich der unter lit. b sublit. aa angeführten
Berufsschulen der erfolgreiche Besuch
der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände
an einer anderen dieser
Berufsschulen.
§ 5. Dem Fachunterricht an den unter § 4 lit. b
sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche
Besuch einer oder mehrerer Schulstufen
einer berufsbildenden mittleren oder höheren
Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b
sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig,
wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes
in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen
der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 6. Dem Unterricht in Werbetechnik an den
unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen
ist der erfolgreiche Abschluß einer kunstgewerblichen
Fachschule, der Akademie für bildende
Künste, der Akademie für angewandte
Kunst oder einer anderen der unter § 4 lit. b
sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig,
hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur,
wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes
in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen
der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 7. Dem Unterricht in Sprachpflege, Wirtschaftsgeographie
und Verkehrsgeographie an den
unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen
ist der nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige
erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände
an einer mittleren oder höheren Schule oder einer
anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten
Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der
vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der
wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände
in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen
der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben
sowie Stenotypie und Phonotypie an
Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch dieser
Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder
höheren Schule oder an einer anderen Berufsschule
gleichwertig, wenn die gesamte Jahresstundenzahl
jener der angestrebten Berufsschule
lehrplanmäßig mindestens gleich ist.
§ 9. (1) Unter Universitäten sind die im Universitäts-
Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/
1975, angeführten Universitäten zu verstehen.
(2) Unter mittleren und höheren Schulen sind
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der geltenden Fassung geregelten mittleren
und höheren Schulen einschließlich ihrer Sonderformen
sowie die diesen entsprechenden land-
und forstwirtschaftlichen Schulen und Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut zu verstehen.
§ 10. Den an einer Universität im Sinne des
§ 9 Abs. 1 abgelegten Prüfungen gemäß § 3 lit. a
und § 4 lit. a sind die vor dem Inkrafttreten des
Universitäts-Organisationsgesetzes gemäß den
zitierten Bestimmungen abgelegten entsprechenden
Prüfungen an einer wissenschaftlichen Hochschule
im Sinne des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, gleichzuhalten.
§ 11. Die Verordnung vom 5. Dezember 1966,
BGBl. Nr. 279, über die Gleichwertigkeit eines
Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 213/1971
tritt außer Kraft.