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477_1975 AT

477. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen

Nach Mitteilungen der schweizerischen Regierung

haben folgende weitere Staten das Internationale

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) samt Anlagen, BGBl.

Nr. 744/1974, ratifiziert

Finnland, Irak, Irland, Marokko, Polen,

Rumänien, Schweden, Spanien.

Die Bundesrepublik Deutschland ist, gestützt

auf Art. 67 der CIM von 1970, diesem Übereinkommen

beigetreten.

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