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477_1974 AT

477. Bundesgesetz: Fernmeldegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Bundesgesetz: Fernmeldegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen, wird

wie folgt geändert

1. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 17

hat zu lauten

„Pflicht zur Geheimhaltung des

öffentlichen Fernmeldeverkehrs"

2. Im § 18 entfällt der letzte Satz.

3. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 19

hat zu lauten

„Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht"

4. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. Ausnahmen von der Verpflichtung nach

§ 17 und § 18 sind nur im Rahmen der Bestimmungen

des Art. 10 a des Staatsgrundgesetzes

vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 8/1974 zulässig."

5. Der § 23 und seine Überschrift (Randbemerkung)

entfallen.

6. Der § 24 und seine Überschrift (Randbemerkung)

haben zu lauten

„Geheimnismißbrauch

§ 24. (1) Wer in anderen als den gesetzlich vorgesehenen

Fällen entgegen § 18 Nachrichten aufzeichnet,

Unberufenen mitteilt oder für irgendwelche

Zwecke verwertet, ist, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Inhabers

der Fernmeldeanlage zu verfolgen, von der die

aufgezeichnete, mitgeteilte oder verwertete Nachricht

übermittelt worden ist."

7. Der § 25 und seine Überschrift (Randbemerkung)

haben zu lauten

„Verletzung von Rechten der

Benützer

§ 25. (1) Eine im § 17 bezeichnete Person, die

1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt

des Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen

einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm

Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die

Pflicht der Geheimhaltung erstreckt (§ 17), selbst

wahrzunehmen,

2. unbefugt ein Telegramm, das einer zum

öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldedienststelle

anvertraut wurde, öffnet oder seinem

Inhalt nachforscht,

3. ein Telegramm fälscht, unrichtig wiedergibt,

verändert, unterdrückt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten

vorenthält,

4. ein Ferngespräch oder einen Funkspruch

unterdrückt oder unrichtig vermittelt,

5. einem Unbefugten eine der in den Z. 2 bis 4

bezeichneten Handlungen gestattet oder erleichtert,

6. unbefugt Nachrichten, die von einer öffentlichen

Zwecken dienenden Fernmeldeanlage übermittelt

werden und für die eigene Funkanlage

nicht bestimmt sind, aufzeichnet, Unberufenen

mitteilt oder verwertet,

ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 118 oder 119

des Strafgesetzbuches mit Strafe oder nach einer

anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht

ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

Verletzten zu verfolgen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 4 der Bundesminister

für Verkehr, hinsichtlich des Art. I Z. 5

bis 7 der Bundesminister für Justiz betraut.

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