477. Bundesgesetz: Fernmeldegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen, wird
wie folgt geändert
1. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 17
hat zu lauten
„Pflicht zur Geheimhaltung des
öffentlichen Fernmeldeverkehrs"
2. Im § 18 entfällt der letzte Satz.
3. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 19
hat zu lauten
„Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht"
4. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. Ausnahmen von der Verpflichtung nach
§ 17 und § 18 sind nur im Rahmen der Bestimmungen
des Art. 10 a des Staatsgrundgesetzes
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 8/1974 zulässig."
5. Der § 23 und seine Überschrift (Randbemerkung)
entfallen.
6. Der § 24 und seine Überschrift (Randbemerkung)
haben zu lauten
„Geheimnismißbrauch
§ 24. (1) Wer in anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Fällen entgegen § 18 Nachrichten aufzeichnet,
Unberufenen mitteilt oder für irgendwelche
Zwecke verwertet, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Inhabers
der Fernmeldeanlage zu verfolgen, von der die
aufgezeichnete, mitgeteilte oder verwertete Nachricht
übermittelt worden ist."
7. Der § 25 und seine Überschrift (Randbemerkung)
haben zu lauten
„Verletzung von Rechten der
Benützer
§ 25. (1) Eine im § 17 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt
des Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen
einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm
Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die
Pflicht der Geheimhaltung erstreckt (§ 17), selbst
wahrzunehmen,
2. unbefugt ein Telegramm, das einer zum
öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldedienststelle
anvertraut wurde, öffnet oder seinem
Inhalt nachforscht,
3. ein Telegramm fälscht, unrichtig wiedergibt,
verändert, unterdrückt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten
vorenthält,
4. ein Ferngespräch oder einen Funkspruch
unterdrückt oder unrichtig vermittelt,
5. einem Unbefugten eine der in den Z. 2 bis 4
bezeichneten Handlungen gestattet oder erleichtert,
6. unbefugt Nachrichten, die von einer öffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage übermittelt
werden und für die eigene Funkanlage
nicht bestimmt sind, aufzeichnet, Unberufenen
mitteilt oder verwertet,
ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 118 oder 119
des Strafgesetzbuches mit Strafe oder nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 4 der Bundesminister
für Verkehr, hinsichtlich des Art. I Z. 5
bis 7 der Bundesminister für Justiz betraut.