477. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1977 samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik haben, von dem Wunsche geleitet,
den Warenaustausch zwischen den beiden
Ländern zu fördern und auszuweiten, in Übereinstimmung
mit dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT), dessen Vertragsparteien
beide Staaten sind, ausgehend von den günstigen
Voraussetzungen für die Entwicklung des
beiderseitigen Handels auf der Grundlage der
Gleichberechtigung und des beiderseitigen
Nutzens, beschlossen, zu diesem Zwecke eine
langfristige Regelung des Warenaustausches zu
vereinbaren, und sind hiezu wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) sowie des vorliegenden
Abkommens leiten lassen.
Artikel 2
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
bemüht sein, dem anderen Vertragschließenden
Teil den freien Zugang zum Markt zu sichern.
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Zur Erreichung dieses Zieles werden sie im Bereiche
ihrer Einfuhrpolitik Maßnahmen ergreifen,
die auf eine ständige Ausweitung der Einfuhrmöglichkeiten
und einen fortschreitenden Abbau
noch bestehender mengenmäßiger Beschränkungen,
welche noch für Warenlieferungen aufrecht
erhalten werden, bis 31. Dezember 1974 abzielen.
Von diesem Zeitpunkt an wird jeder der beiden
Vertragschließenden Teile gegenüber dem anderen
im allgemeinen nur solche mengenmäßige
Beschränkungen geltend machen, die er gegenüber
den Vertragsparteien des GATT zur Geltung
bringt.
Artikel 3
Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen
wird auf Grund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen physischen und
juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich
sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes
einerseits und tschechoslowakischen Außenhandelsorganisationen
und anderen tschechoslowakischen
juristischen Personen, die zur Außenhandelstätigkeit
berechtigt sind, andererseits abgeschlossen
werden.
Artikel 4
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
eine aus Vertretern der beiden Regierungen bestehende
Gemischte Kommission einsetzen. Diese
wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und die
Durchführung der getroffenen Vereinbarungen
zu überprüfen und auf Grund der gemachten
Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten und zur Behebung allfälliger
Schwierigkeiten im beiderseitigen Handels-
und Zahlungsverkehr anzuregen. Sie wird
insbesondere auch Vorschläge zur Abänderung
und Ergänzung der Jahresprotokolle erstatten.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch
eines der beiden Vertragschließenden Teile, jedoch
mindestens einmal jährlich, abwechselnd in
Österreich und der Tschechoslowakei zusammentreten.
Artikel 5
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik erfolgen gemäß dem Abkommen
über den Zahlungsverkehr vom 22. Oktober
1971 bzw. dem sonst jeweils geltenden Zahlungsabkommen
in Übereinstimmung mit der in beiden
Staaten geltenden Devisengesetzgebung in
frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
Das vorstehende Abkommen tritt am 1. Jänner
1973 in Kraft und gilt bis 31. Dezember
1977. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jähr, wenn nicht ein
Vertragschließender Teil das Abkommen kündigt
oder eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Eine Kündigung hat spätestens drei Monate
vor Ablauf des Geltungsdauer des vorliegenden
Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege
zu erfolgen.
Artikel 7
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verlieren das Langfristige Handelsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vom 18. Jänner 1967 samt Beilagen und alle
späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre
Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 7. November 1972, in
zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE
REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN
SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
Barčák m. p.
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 7. November 1972
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen über den Abschluß
des heute unterzeichneten Langfristigen
Handelsabkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
haben Sie meine Aufmerksamkeit auf gewisse
Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren aus
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
in die Republik Österreich gelenkt, die gegenüber
anderen Vertragsparteien des GATT nicht angewendet
werden.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Österreichische Bundesregierung die Absicht hat,
in Bezug auf diese Waren die Politik der Liberalisierung
des Warenverkehrs fortzusetzen, die darauf
abzielt, daß bis zum 31. Dezember 1974 die
für Waren aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik noch bestehenden mengenmäßigen
Beschränkungen fortschreitend abgebaut
werden sollen. Die Österreichische Bundesregierung
kann hiebei jedoch nicht ausschließen, daß
bestimmte mengenmäßige Beschränkungen für
die in Abs. 2 dieses Schreibens erwähnten Waren
aus besonderen Gründen ausnahmsweise über den
31. Dezember 1974 hinaus beibehalten werden
müssen. Sollte das der Fall sein, so ist sie bereit,
unverzüglich über diese vorübergehenden Maßnahmen
Beratungen aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
tschechoslowakischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 7. November 1972
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Vertragschließenden Teile bekräftigen ihre
bisherige Auffassung, daß bei der Abwicklung
des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen
jeweils zu den auf den wichtigsten
Märkten üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf
dem Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten, so
werden sich beide Seiten im Rahmen der Gemischten
Kommission unverzüglich miteinander
in Verbindung setzen, um geeignete Maßnahmen
zur Beseitigung der Schwierigkeiten zu beraten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
tschechoslowakischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION
Wien, am 7. November 1972
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Vertragschließenden Teile bekräftigen ihre
bisherige Auffassung, daß bei der Abwicklung des
gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen
jeweils zu den auf den wichtigsten Märkten
üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf dem
Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten, so werden
sich beide Seiten im Rahmen der Gemischten
Kommission unverzüglich miteinander in Verbindung
setzen, um geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung der Schwierigkeiten zu beraten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen
mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Killian m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien