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477_1972 AT

477. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1977 samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 477. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1977 samt Notenwechsel

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik haben, von dem Wunsche geleitet,

den Warenaustausch zwischen den beiden

Ländern zu fördern und auszuweiten, in Übereinstimmung

mit dem Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (GATT), dessen Vertragsparteien

beide Staaten sind, ausgehend von den günstigen

Voraussetzungen für die Entwicklung des

beiderseitigen Handels auf der Grundlage der

Gleichberechtigung und des beiderseitigen

Nutzens, beschlossen, zu diesem Zwecke eine

langfristige Regelung des Warenaustausches zu

vereinbaren, und sind hiezu wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von

den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT) sowie des vorliegenden

Abkommens leiten lassen.

Artikel 2

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

bemüht sein, dem anderen Vertragschließenden

Teil den freien Zugang zum Markt zu sichern.

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Zur Erreichung dieses Zieles werden sie im Bereiche

ihrer Einfuhrpolitik Maßnahmen ergreifen,

die auf eine ständige Ausweitung der Einfuhrmöglichkeiten

und einen fortschreitenden Abbau

noch bestehender mengenmäßiger Beschränkungen,

welche noch für Warenlieferungen aufrecht

erhalten werden, bis 31. Dezember 1974 abzielen.

Von diesem Zeitpunkt an wird jeder der beiden

Vertragschließenden Teile gegenüber dem anderen

im allgemeinen nur solche mengenmäßige

Beschränkungen geltend machen, die er gegenüber

den Vertragsparteien des GATT zur Geltung

bringt.

Artikel 3

Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen

wird auf Grund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen physischen und

juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich

sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes

einerseits und tschechoslowakischen Außenhandelsorganisationen

und anderen tschechoslowakischen

juristischen Personen, die zur Außenhandelstätigkeit

berechtigt sind, andererseits abgeschlossen

werden.

Artikel 4

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

eine aus Vertretern der beiden Regierungen bestehende

Gemischte Kommission einsetzen. Diese

wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und die

Durchführung der getroffenen Vereinbarungen

zu überprüfen und auf Grund der gemachten

Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung

der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen

den beiden Staaten und zur Behebung allfälliger

Schwierigkeiten im beiderseitigen Handels-

und Zahlungsverkehr anzuregen. Sie wird

insbesondere auch Vorschläge zur Abänderung

und Ergänzung der Jahresprotokolle erstatten.

Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch

eines der beiden Vertragschließenden Teile, jedoch

mindestens einmal jährlich, abwechselnd in

Österreich und der Tschechoslowakei zusammentreten.

Artikel 5

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik erfolgen gemäß dem Abkommen

über den Zahlungsverkehr vom 22. Oktober

1971 bzw. dem sonst jeweils geltenden Zahlungsabkommen

in Übereinstimmung mit der in beiden

Staaten geltenden Devisengesetzgebung in

frei konvertierbarer Währung.

Artikel 6

Das vorstehende Abkommen tritt am 1. Jänner

1973 in Kraft und gilt bis 31. Dezember

1977. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

jeweils um ein weiteres Jähr, wenn nicht ein

Vertragschließender Teil das Abkommen kündigt

oder eine andere Vereinbarung getroffen wird.

Eine Kündigung hat spätestens drei Monate

vor Ablauf des Geltungsdauer des vorliegenden

Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege

zu erfolgen.

Artikel 7

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verlieren das Langfristige Handelsabkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vom 18. Jänner 1967 samt Beilagen und alle

späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre

Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 7. November 1972, in

zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE

REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN

SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

Barčák m. p.

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 7. November 1972

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen über den Abschluß

des heute unterzeichneten Langfristigen

Handelsabkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

haben Sie meine Aufmerksamkeit auf gewisse

Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren aus

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

in die Republik Österreich gelenkt, die gegenüber

anderen Vertragsparteien des GATT nicht angewendet

werden.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Österreichische Bundesregierung die Absicht hat,

in Bezug auf diese Waren die Politik der Liberalisierung

des Warenverkehrs fortzusetzen, die darauf

abzielt, daß bis zum 31. Dezember 1974 die

für Waren aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik noch bestehenden mengenmäßigen

Beschränkungen fortschreitend abgebaut

werden sollen. Die Österreichische Bundesregierung

kann hiebei jedoch nicht ausschließen, daß

bestimmte mengenmäßige Beschränkungen für

die in Abs. 2 dieses Schreibens erwähnten Waren

aus besonderen Gründen ausnahmsweise über den

31. Dezember 1974 hinaus beibehalten werden

müssen. Sollte das der Fall sein, so ist sie bereit,

unverzüglich über diese vorübergehenden Maßnahmen

Beratungen aufzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

tschechoslowakischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 7. November 1972

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Vertragschließenden Teile bekräftigen ihre

bisherige Auffassung, daß bei der Abwicklung

des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen

jeweils zu den auf den wichtigsten

Märkten üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf

dem Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten, so

werden sich beide Seiten im Rahmen der Gemischten

Kommission unverzüglich miteinander

in Verbindung setzen, um geeignete Maßnahmen

zur Beseitigung der Schwierigkeiten zu beraten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

tschechoslowakischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION

Wien, am 7. November 1972

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Vertragschließenden Teile bekräftigen ihre

bisherige Auffassung, daß bei der Abwicklung des

gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen

jeweils zu den auf den wichtigsten Märkten

üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf dem

Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten, so werden

sich beide Seiten im Rahmen der Gemischten

Kommission unverzüglich miteinander in Verbindung

setzen, um geeignete Maßnahmen zur

Beseitigung der Schwierigkeiten zu beraten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen

mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Killian m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

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