476. Verordnung: Kunststoffverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt
auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) aus Kunststoff.
Definitionen
§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon,
die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich
aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.
(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation,
Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht
oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser
makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.
(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht
1. Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;
2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem
Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;
5. Ionenaustauscherharze;
6. Silikone.
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung
andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet
wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von
1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren
wie Lacken, Anstrichfarben usw.;
2. Epoxyharzen;
3. Klebern und Haftvermittlern;
4. Druckfarben.
§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2
genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen
verwendet werden.
(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab
dem 1. Jänner 2004, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien
von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.
§ 5. Es ist verboten, andere als die in Anlage 3 genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation
gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.
§ 6. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten
Stoffe sind die in der Anlage 4 genannten Spezifikationen einzuhalten.
§ 7. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn
1. sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2
genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung
von Anlage 5 hinaus enthalten oder
2. sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte
Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung
von Anlage 5 überschreiten.
(2) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten
oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg
an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
§ 8. (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel
oder Nahrungsergänzungsmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm
2
Oberfläche des
Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch
60 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bei
1. füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und
höchstens 10 l;
2. füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder
Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
3. Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten
oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das
Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel
oder Nahrungsergänzungsmittel nicht überschreiten.
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu
erfolgen.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen,
wenn
1. nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 8 Abs. 1 hervorgeht,
dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder
2. nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen
im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert
nicht überschritten werden kann.
(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung
der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen
dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate
Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle
festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen
nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung
zwingend erforderlich.
(4) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff,
die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf
Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.
(5) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus
Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden,
hat nach Anlage 10 zu erfolgen.
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,
geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.
Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997, BGBl. II Nr. 236/1998 und BGBl. II Nr. 93/2001, außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960,
soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.
§ 11. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt
B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet
werden.
(2) Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte
Übergangsfrist.
§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien
– 78/142/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchloridmonomer
enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (ABl. L Nr. 44 vom 15. Februar 1978),
– 80/766/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 213 vom 16. August
1980),
– 81/432/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist
(ABl. Nr. L 167 vom 24. Juni 1981),
– 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien
und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen (ABl. Nr. L 297 vom 23. Oktober 1982),
– 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen
von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985),
– 93/8/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln
für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 90 vom 14. April 1993),
– 97/48/EG des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln
für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 222 vom
12. August 1997),
– 2002/72/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 220 vom 15. August 2002)
in österreichisches Recht umgesetzt.