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476. Verordnung: Kunststoffverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Kunststoffverordnung 2003

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt

auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) aus Kunststoff.

Definitionen

§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon,

die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich

aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation,

Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht

oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser

makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.

(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht

1. Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;

2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;

3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;

4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem

Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;

5. Ionenaustauscherharze;

6. Silikone.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung

andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet

wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von

1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren

wie Lacken, Anstrichfarben usw.;

2. Epoxyharzen;

3. Klebern und Haftvermittlern;

4. Druckfarben.

§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2

genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen

verwendet werden.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab

dem 1. Jänner 2004, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien

von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

§ 5. Es ist verboten, andere als die in Anlage 3 genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation

gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.

§ 6. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten

Stoffe sind die in der Anlage 4 genannten Spezifikationen einzuhalten.

§ 7. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn

1. sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2

genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung

von Anlage 5 hinaus enthalten oder

2. sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte

Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung

von Anlage 5 überschreiten.

(2) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten

oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg

an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.

§ 8. (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel

oder Nahrungsergänzungsmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm

2

Oberfläche des

Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch

60 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bei

1. füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und

höchstens 10 l;

2. füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder

Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3. Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten

oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das

Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel

oder Nahrungsergänzungsmittel nicht überschreiten.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu

erfolgen.

(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen,

wenn

1. nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 8 Abs. 1 hervorgeht,

dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder

2. nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen

im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert

nicht überschritten werden kann.

(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung

der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen

dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate

Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle

festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen

nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung

zwingend erforderlich.

(4) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff,

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf

Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.

(5) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus

Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden,

hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,

geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.

Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997, BGBl. II Nr. 236/1998 und BGBl. II Nr. 93/2001, außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960,

soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.

§ 11. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt

B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet

werden.

(2) Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte

Übergangsfrist.

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

– 78/142/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchloridmonomer

enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln

in Berührung zu kommen (ABl. L Nr. 44 vom 15. Februar 1978),

– 80/766/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche

Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen, die dazu

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 213 vom 16. August

1980),

– 81/432/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche

Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist

(ABl. Nr. L 167 vom 24. Juni 1981),

– 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien

und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu

kommen (ABl. Nr. L 297 vom 23. Oktober 1982),

– 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen

von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in

Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985),

– 93/8/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln

für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 90 vom 14. April 1993),

– 97/48/EG des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln

für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die

dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 222 vom

12. August 1997),

– 2002/72/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 220 vom 15. August 2002)

in österreichisches Recht umgesetzt.

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