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476_2001 AT

476. Verordnung: Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz (KGG-Änderungsaufwandsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz (KGG-Änderungsaufwandsverordnung)

Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet

Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der durch die Einführung eines

Karenzgeldkontos (§ 11 Abs. 3 KGG) und eines Krankenversicherungsschutzes für aufgesparte Karenzurlaubsteile

(§ 43 Abs. 2 KGG) geänderten Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes

wird ein Betrag in der Höhe von 3564926,54 S, fällig im Dezember 2001, festgesetzt.

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