476. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 378/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel — ausgenommen immunologische Tierarzneimittel — zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden
1. Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
2. Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
3. Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
4. Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
5. Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
6. Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
7. Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen."
2. Der Text des bisherigen § 13 erhält die Absatzbezeichnung „ (1) "; diesem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten
1. Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten
a) Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
b) genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
c) Chargennummer,
d) eingegangene oder gelieferte Menge und
e) Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
2. Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der "Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen."
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben."
4. § 17 lautet
„§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere
1. jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;
2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
4. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
5. für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
6. das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird."
5. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen."
6. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft."