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476_1994 AT

476. Verordnung: Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden und zu einer der in der Anlage genannten Klassen gehören, anzu wenden.

(2) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen.

§ 2. (1) Zusatzstoffe, die nicht für Letztverbraucher bestimmt sind, sind wie folgt zu kennzeichnen

1. a) der Name des Zusatzsstoffes und — soweit vorhanden — die EWG-Nummer; bei Zusatzstoffmischungen gilt dies für jeden einzelnen Zusatzstoff, wobei in diesem Fall die Reihenfolge der Angaben in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile erfolgen muß; b) der (die) Name(n) der sonstigen Zutaten, die den Zusatzstoffen beigemengt wurden, um deren Lagerung, Verkauf,

Standardisierung, Verdünnung oder Lösung zu erleichtern, in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile;

2. die Angabe „zur Verwendung in Lebensmitteln" oder „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung" oder einen genaueren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;

3. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung;

4. die Gebrauchsanleitung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäß verwendet werden könnte;

5. das Los (Charge);

6. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers;

7 die Nettofüllmenge;

8. bei Mischungen eine Angabe, die es dem Verwender ermöglicht, die für einzelne Zusatzstoffe oder anderen Zutaten geltenden Höchstmengenregelungen für Lebensmittel und Verzehrprodukte einzuhalten;

9. bei Farbstoffen, die Angabe „Lebensmittelfarbstoff;

10. bei Carrageen (E 407) und Pektinen (E 440), denen zum Zweck der Standardisierung Zucker(arten) zugesetzt wurden, die Angabe „mit Zucker standardisiert"; bei Sorbitsirup (E 420 ii), der nach Hydrolyse mehr als 1 Prozent Gesamtzucker liefert, eine diesbezügliche Angabe.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 Z 1 lit. b), 2 4, 5, 6 und 8 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, sofern die Angabe ,,für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht ist.

§ 3. Zusatzstoffe, die für den Letztverbraucher bestimmt sind, sind mit den in § 2 Abs. 1 Z l—7, 9 und 10 geforderten Angaben sowie mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 — LMKV, BGBl. Nr. 72 in der geltenden Fassung, zu kennzeichnen.

§ 4. Regelungen, die für bestimmte Zusatzstoffe über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Angaben vorschreiben, bleiben unberührt.

§ 5. (1) Zusatzstoffe, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber nach den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verordnung über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Verzehrprodukte, BGBl. Nr. 195/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1990 tritt außer Kraft.

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