476. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffern 31 a) und 32 a)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2433 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie 3520 und 3521 der Anlage A des ADR dürfen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31 a) und 32 a) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, bei denen
— die Außenverpackung aus einem Faß aus Stahl nach Rn. 3520 (1A2) bzw. aus Aluminium nach Rn. 3521 (1B2) besteht.
Die Bruttomasse dieser Verpackung darf 125 kg nicht überschreiten.
Ein Versandstück darf mehrere Innenverpackungen enthalten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 21. Juni 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 5. Mai 1993
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr: Im Auftrag
Hoffmann