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476. Bundesgesetz: Pflanzenschutzmittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Bundesgesetz: Pflanzenschutzmittelgesetz — PMG

Der Nationalrat hat beschlossen

1.TEIL

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Pflanzenschutzmittel" sind Stoffe und

Zubereitungen sowie Organismen (einschließlich

Viren) und deren Inhaltsstoffe, die dazu bestimmt

sind,

1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen

zu schützen oder

2. Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs

freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide)

oder

3. den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren

oder

4. das Wachstum von zu schützenden Pflanzen

oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu

regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen

(Wachstumsregulatoren) oder

5. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu

werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen

zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe).

(2) „Zu schützende Pflanzen" sind landwirtschaftlich,

gärtnerisch oder forstlich nutzbare

Pflanzen und Kulturpilzzuchten.

(3) „Zu schützende Pflanzenerzeugnisse" sind

1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich

Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur

durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder

Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind,

ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,

2. Kulturpilze und

3. Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise

die natürliche Rundung seiner Mantelfläche

behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie

zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.

(4) „Schadorganismen" sind Tiere, Pflanzen

sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien

einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger,

die zu schützende Pflanzen oder zu

schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

Als Schadorganismen gelten auch nichtparasitäre

Beeinträchtigungen der zu schützenden Pflanzen

und Pflanzenerzeugnisse mit Ausnahme der Mangelerscheinungen.

(5) Unter „Umwelt" sind Wasser, Luft und Boden

sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu

allen Lebewesen andererseits zu verstehen.

(6) „Integrierter Pflanzenschutz" ist eine Kombination

von Verfahren, bei denen unter vorrangiger

Berücksichtigung biologischer, biotechnischer,

pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer

Maßnahmen die Anwendung chemischer

Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges

Maß beschränkt wird.

(7) „Stoffe" sind chemische Elemente oder

chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen

und der für die Vermarktung erforderlichen

Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische

von Stoffen, welche auf Grund von chemischen

Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.

(8) „Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 7

zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen,

einschließlich der Verunreinigungen sowie der für

die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als

Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die

Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen

Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für

die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe

oder Zubereitungen ist.

(9) „Wirkstoffe" sind Stoffe gemäß Abs. 7 und

Organismen (einschließlich Viren) sowie ihre

Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die im

Abs. 1 genannte bestimmungsgemäße Wirkung

verleihen.

(10) „Hersteller" ist, wer ein Pflanzenschutzmittel

erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(11) „Importeur" ist, wer ein Pflanzenschutzmittel

zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das

Transportunternehmen.

(12) „Vertriebsunternehmer" im Sinne des § 5 ist

derjenige, von dem ausgehend ein Pflanzenschutzmittel

in Verkehr gebracht wird, ohne daß erHersteller

oder Importeur ist.

§ 2. Unter „Inverkehrbringen" ist das Vorrätighalten

zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen

und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen

Verkehr zu verstehen.

§ 3. (1) Unter „Inverkehrbringen" ist nicht zu

verstehen

1. die Einfuhr und die nachweisliche Ausfuhr von

Pflanzenschutzmitteln,

2. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln

für wissenschaftliche Forschungen

oder Versuche in den dafür erforderlichen

Mengen an zur Verwendung berechtigte

sachkundige Personen, sofern die Bestimmungen

der Verordnung gemäß Abs. 2 eingehalten

werden,

3. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln

an Prüfstellen gemäß § 37

Chemikaliengesetz — ChemG, BGBl.

Nr. 326/1987, zur ausschließlichen Prüfung

von physikalischen, chemischen, physikalisch-

chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen

Eigenschaften,

4. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln

für Untersuchungen zur Erstellung

von Gutachten gemäß § 9 Abs. 1,

5. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln

durch den Zulassungsinhaber an

seinen schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer

und

6. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln

durch den Hersteller an den

Vertriebsunternehmer, der Zulassungsinhaber

ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat zum Schutz der Gesundheit von

Menschen oder der Umwelt durch Verordnung

nähere Bestimmungen zu erlassen, die das Abgeben

von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche

Forschungen oder Versuche betreffen. In dieser

Verordnung hat er insbesondere die Menge, den

genauen Zweck, den Zeitraum, die Größe und die

Lage der Anwendungsfläche, die Kennzeichnung

der Proben, die zum Abgeben und zur Verwendung

berechtigten sachkundigen Personen und die von

diesen Personen zu erfüllenden Pflichten, wie

Meldepflichten und dgl., festzusetzen.

2. TEIL

Pflanzenschutzmittelverkehr

Inverkehrbringen

§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in

Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. zugelassen sind (§ 8 Abs. 1),

2. die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit

aufweisen und

3. den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(§§ 14 und 15 und den darauf

beruhenden Verwaltungsakten sowie § 35

Abs. 2 und 4) entsprechen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur ausgehend

vom Zulassungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz im

Inland oder von seinem schriftlich bevollmächtigten

Vertriebsunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im

Inland in Verkehr gebracht werden.

(3) Bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel,

deren Zulassung

1. gemäß § 10 Abs. 2 auf Antrag abgeändert

wurde oder

2. gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß

§ 35 Abs. 3 erster und zweiter Satz erloschen

ist oder

3. gemäß § 13 unter anderen Bedingungen oder

Auflagen erneuert wurde,

gelten noch zwölf Monate ab Eintritt eines der in

den Z 1 bis 3 genannten Ereignisse mit der Maßgabe

als zugelassen, daß sie nach den bis zum Eintritt der

Ereignisse für sie geltenden Bestimmungen in

Verkehr gebracht werden dürfen. Das vom

Zulassungsinhaber oder seinem bevollmächtigten

Vertriebsunternehmer ausgehende Inverkehrbringen

darf jedoch nur entsprechend den nach diesen

Ereignissen geltenden Bestimmungen erfolgen. § 10

Abs. 1 und 3 ist anzuwenden.

(4) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

dürfen keine Angaben gemacht werden, die

mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes

und den darauf beruhenden Verwaltungsakten

nicht im Einklang stehen. Insbesondere

dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf

andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen

schließen lassen oder die zu falschen

Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels

führen können.

Antragsteller

§ 5. Zur Antragstellung auf Zulassung sind der

Hersteller, der Importeur oder der Vertriebsunternehmer

berechtigt. Der Antragsteller muß seinen

Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

Antrag auf Zulassung

§ 6. (1) Der Antrag auf Zulassung ist in dreifacher

Ausfertigung unter Verwendung eines beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten

1. den Namen (Firma) und die Anschrift des

Antragstellers sowie seines schriftlich bevollmächtigten

Vertriebsunternehmers und,

wenn der Antragsteller nicht zugleich Hersteller

ist, auch den Namen (Firma) und die

Anschrift des Herstellers,

2. den Namen (Firma) und die Anschrift des

Herstellers eines jeden Wirkstoffes,

3. die vorgesehene Handelsbezeichnung des

Pflanzenschutzmittels oder die vorläufige

firmeninterne Bezeichnung,

4. die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,

5. die Zusammensetzung und die Beschaffenheit

nach Art und Menge der Bestandteile

einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer

Verunreinigungen jeweils mit den

international anerkannten und allfälligen

gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen

und den Identitätsmerkmalen sowie

den gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5

ChemG) der Bestandteile und des Pflanzenschutzmittels,

6. die physikalischen, chemischen und physikalisch-

chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels

und seiner Bestandteile, bei

Organismen (einschließlich Viren) und deren

Bestandteilen die biologischen Eigenschaften,

7. die vorgesehenen Anwendungsbestimmungen

mit folgenden Angaben

a) die Indikationen,

b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte

und

d) die Wartefristen und die erforderlichen

Nachbaufristen,

8. Angaben über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Zulassungsvoraussetzungen,

9. Angaben über die Gefahren, die für die

Gesundheit von Menschen oder für die

Umwelt auftreten können, die erforderlichen

Verhaltenshinweise und Sicherheitsratschläge,

geeignete Piktogramme und Hinweise

auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

10. Angaben über Verfahren zur schadlosen

Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und

der Handelspackungen,

11. die auf den Handelspackungen vorgesehenen

Kennzeichnungen (§ 14),

12. Angaben über geeignete, mit allgemein

gebräuchlichen Geräten und vertretbarem

Aufwand durchführbare Analysenverfahren,

mit denen die Zusammensetzung und die

Beschaffenheit sowie die Rückstände des

Pflanzenschutzmittels einschließlich toxikologisch

oder ökotoxikologisch bedeutsamer

Abbau- und Reaktionsprodukte zuverlässig

bestimmt werden können,

13. Angaben über die sachgerechte Lagerung,

14. die Mindesthaltbarkeitsdauer bei einem

Pflanzenschutzmittel mit begrenzter Haltbarkeit

und

15. Angaben über die vorgesehene Größe und

Beschaffenheit der Handelspackungen einschließlich

der vorgesehenen Verschlüsse,

sowie über Vorrichtungen, die eine genaue

Dosierung ermöglichen, insbesondere wenn

das Pflanzenschutzmittel auch für den Haus- und

Kleingartenbereich vorgesehen ist.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag jedenfalls

anzuschließen

1. dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

entsprechende Unterlagen in dreifacher

Ausfertigung, die die Zulassungsvoraussetzungen

des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c darlegen,

2. dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

entsprechende Unterlagen in dreifacher

Ausfertigung, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2

lit. a und b eine umfassende Beurteilung der

physikalischen, chemischen und physikalisch-

chemischen Eigenschaften, bei Organismen

(einschließlich Viren) und deren Bestandteilen

auch die biologischen Eigenschaften und eine

umfassende toxikologische und ökotoxikologische

Beurteilung ermöglichen und Auswirkungen

auf Menschen und Umwelt abschätzen

lassen, soweit nicht Abs. 5 in Anspruch

genommen werden kann,

3. eine vom Antragsteller erstellte zusammenfassende

Auswertung der Unterlagen gemäß Z 1

und 2,

4. im Falle des Abs. 5 Z 1 die Zustimmung des

früheren Antragstellers und

5. für eine erforderlichenfalls notwendige Untersuchung

ausreichende Probenmengen des

Pflanzenschutzmittels sowie seiner Bestandteile,

die unentgeltlich beizustellen sind.

(4) Die Prüfungen zur Erstellung der gemäß

Abs. 3 Z 2 vorzulegenden Unterlagen sind nach

international anerkannten Prüfrichtlinien und in

Prüfstellen gemäß den §§ 37 und 38 ChemG

durchzuführen. § 40 ChemG ist anzuwenden.

Prüfnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erstellt worden sind, dürfen vorgelegt

werden, wenn sie einen gleichwertigen

Standard aufweisen und eine hinreichende Beurteilung

ermöglichen.

(5) Der Antragsteller darf im Antrag auf von

einem früheren Antragsteller vorgelegte Unterlagen

gemäß Abs. 3 Z 2 verweisen. Diese Unterlagen

dürfen von den im Verfahren mitwirkenden Stellen

verwendet werden, wenn sie dem Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und

1. der frühere Antragsteller der Verwendung für

den Antragsteller schriftlich und unwiderruflich

zugestimmt hat, wobei eine Zustimmung

für die Verwertung von Unterlagen, die die

physikalischen, chemischen und physikalisch-

chemischen Eigenschaften des Wirkstoffes

betreffen, nicht erforderlich ist oder

2. die Zulassung (§ 8 Abs. 1) des Pflanzenschutzmittels

für den früheren Antragsteller, der

diese Unterlagen zugrunde lagen, mehr als

zehn Jahre zurückliegt.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Unterlagen von

Pflanzenschutzmitteln gemäß § 35 Abs. 1, für die

ein Antrag auf Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 124/1948, oder dem

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, nach dem

1. Jänner 1983 beim Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft gestellt worden ist.

(7) Soweit dies zur raschen und eingehenden

Prüfung eines Antrages auf Zulassung und zur

Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere

im Hinblick auf die Vermeidung von

Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder

für die Umwelt, erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang

und Form der dem Antrag gemäß Abs. 3 Z 1

und 2 anzuschließenden Unterlagen, sowie

über Art und Umfang der zu ihrer Erstellung

notwendigen Prüfungen und über die Probenmengen

und

2. über Abs. 2 hinausgehende Angaben, die im

Antrag enthalten sein müssen, und weitere

Unterlagen, die dem Antrag beizuschließen

sind,

festzusetzen.

Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels

§ 7. (1) Als Handelsbezeichnung für ein Pflanzenschutzmittel

sind Bezeichnungen ausgeschlossen,

die

1. der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen

Pflanzenschutzmittels gleich sind oder

2. zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere

hinsichtlich der Wirkungen oder der

Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen

können.

(2) Die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels

ist spätestens mit Abschluß des Ermittlungsverfahrens

über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Zulassungsvoraussetzungen vom Antragsteller

dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Zulassung

§ 8. (1) Einem Antrag auf Zulassung ist vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit

Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel

1. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter

Anwendung unter Bedachtnahme

auf Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes

hinreichend wirksam ist und

2. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter

Anwendung oder als Folge einer

solchen Anwendung

a) keine unmittelbar schädlichen Auswirkungen

auf die Gesundheit von Menschen

haben und zu keinen Beeinträchtigungen

führen kann, mit denen schädliche Auswirkungen

auf die Gesundheit von Menschen,

insbesondere über die Nahrung, über die

Nahrungskette oder über das Trinkwasser

verbunden sind,

b) zu keinen unvertretbaren Beeinträchtigungen

der Umwelt führen kann und

c) keine schädlichen Auswirkungen auf zu

schützende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

haben kann und

3. keine gemäß § 7 Abs. 1 ausgeschlossene

Handelsbezeichnung aufweist.

(2) Die Zulassung ist, soweit es zur Erreichung

der im Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen

erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen,

die insbesondere die Zusammensetzung und Beschaffenheit,

die Anwendungsbestimmungen, die

Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften des

Pflanzenschutzmittels gemäß § 2 Abs. 5 ChemG,

allfällige weitere toxische und ökotoxische Wirkungen,

die Reinheit der Wirkstoffe, die sonstige

Kennzeichnung und die Handelspackungen betreffen

können, zu erteilen. Überdies ist im Zulassungsbescheid

die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer

(§ 16 Abs. 1) anzugeben.

(3) Die Zulassung erlischt, sofern § 11 nicht

anderes bestimmt, zehn Jahre nach Ablauf des

Jahres, in dem sie erteilt worden ist, auch wenn sie

später abgeändert oder übertragen worden ist oder

der im § 11 Abs. 3 genannte Fall eingetreten ist. Sie

kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden,

wenn auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse

im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung

der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1

Z 1 oder 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer

dieser Voraussetzungen in kürzerer Zeit erforderlich

erscheint.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen

des § 8 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. c

und Z 3 ein Gutachten der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz oder — nach Maßgabe ihres

Wirkungsbereiches — der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,

über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung

des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein Gutachten

des Bundeskanzleramtes und über das Vorliegen der

Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ein

Gutachten des Bundesministeriums für Umwelt,

Jugend und Familie einzuholen. Er hat, soweit dies

zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

erforderlich ist, zusätzlich andere

Anstalten oder sonstige Einrichtungen oder fachkundige

Personen als Sachverständige heranzuziehen.

(2) Über einen Antrag auf Zulassung hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Jahre

nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur

Entscheidung auch Versuche zur Erprobung der

Wirksamkeit erforderlich, so beträgt die Entscheidungsfrist

drei Jahre, für Versuche mit Pflanzenschutzmitteln

zur Anwendung im Forst vier Jahre.

Die Frist beginnt bei Anträgen für die während der

Vegetationszeit anzuwendenden Pflanzenschutzmittel

mit dem auf die Einbringung folgenden

1. Februar und für die während der Vegetationsruhe

anzuwendenden Pflanzenschutzmittel mit dem auf

die Einbringung folgenden 1. August.

(3) Sind die Angaben im Antrag, die Unterlagen

oder die Probenmengen (§ 6) offensichtlich nicht

vollständig oder offensichtlich für die Beurteilung

nicht ausreichend, so ist dies dem Antragsteller vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm die

Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist

bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist

gemäß Abs. 2 um jene Zeitspanne, die bis

zur Behebung der Mängel verstrichen ist.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

ist von Amts wegen mit Bescheid des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder

nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen des § 8

Abs. 1 entspricht.

(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf

Abänderung der Zulassung nur jene Angaben,

Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die eine

Beurteilung des Abänderungsantrages im Hinblick

auf § 8 Abs. 1 ermöglichen. Abs. 1 wird nicht

berührt. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die Zulassung von

Pflanzenschutzmitteln aufzuheben oder abzuändern,

wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse zur Vermeidung von Gefahren

für die Gesundheit von Menschen oder für die

Umwelt erforderlich ist und ein Zulassungsinhaber

nicht mehr besteht.

Erlöschen der Zulassung

§ 11. (1) Die Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 erlischt

1. durch Zeitablauf gemäß § 8 Abs. 3, sofern

nicht § 13 anderes bestimmt,

2. durch Aufhebung gemäß § 10 Abs. 1 oder 3,

3. mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung

beim Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft oder

4. mit der Aufgabe des inländischen Sitzes oder

Wohnsitzes des Zulassungsinhabers.

(2) Die Zulassung erlischt zwölf Monate nach

dem Tod der natürlichen Person, dem Untergang

der juristischen Person, der Beendigung der

Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn keine Liquidation stattfindet, mit

deren Auflösung.

(3) In den Fällen des Abs. 2 kann ein mit der

Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft

betrauter Erbe, der Verlassenschaftskurator oder

ein Gesamtrechtsnachfolger spätestens drei Monate

vor dem Erlöschen der Zulassung dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft schriftlich

mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten des

früheren Zulassungsinhabers nach diesem Bundesgesetz

eintritt. Der Übergang der Rechte und

Pflichten tritt ein, wenn er Hersteller, Importeur

oder Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 ist und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz im

Inland hat und die schriftliche Mitteilung über den

Eintritt der Rechte und Pflichten aus der Zulassung

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

einlangt. Der Übergang der Rechte und Pflichten

aus der Zulassung ist vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft mit Bescheid festzustellen.

Übertragung der Zulassung

§ 12. Der Zulassungsinhaber kann einem anderen

Hersteller, einem anderen Importeur oder einem

anderen Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 die

Zulassung übertragen. Mit der Übertragung der

Zulassung gehen alle Rechte und Pflichten des

bisherigen Zulassungsinhabers auf den neuen

Zulassungsinhaber über. Der Übergang der Rechte

und Pflichten tritt ein, wenn

1. der andere Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer

im Sinne des § 5 dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz

im Inland hat und

2. die schriftliche Mitteilung der an der Übertragung

beteiligten Personen über die Übertragung

beim Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft einlangt.

Die Übertragung der Zulassung ist vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid

festzustellen.

Erneuerung der Zulassung

§ 13. (1) Ein Antrag auf Erneuerung der

Zulassung ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein

Jahr, frühestens zwei Jahre vor Erlöschen der

Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung

zu stellen. Der bisherige Zulassungsbescheid

gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Antrages auf Erneuerung weiter.

(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf

Erneuerung der Zulassung nur jene Angaben,

Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die für

eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

entsprechende Beurteilung des Antrages auf Erneuerung

der Zulassung im Hinblick auf § 8 Abs. 1

erforderlich sind. Sind die Angaben, Unterlagen

oder Probenmengen nicht vollständig oder für die

Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag

zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der

Gesundheit von Menschen und der Umwelt

vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die

Behebung der Mängel innerhalb angemessener

Frist, die längstens ein Jahr nach dem Erlöschen der

Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei

sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Kennzeichnungsvorschriften

§ 14. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in

Verkehr gebracht werden, wenn auf den Handelspackungen

(Behältnissen und Außenverpackungen)

folgende Angaben deutlich sichtbar, lesbar und

dauerhaft in deutscher Sprache enthalten sind

1. die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel",

2. die Handelsbezeichnung, unter der das

Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,

3. die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,

4. die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer

(„Pfl. Reg. Nr. ..."),

5. die Namen (nach international anerkannten

oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)

und die Mengen der im

Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,

6. die Namen (nach international anerkannten

oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)

und die Mengen der im

Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen

Stoffe nach Maßgabe des § 18 Abs. 1

Z 1 ChemG sowie der darauf beruhenden

Verwaltungsakte,

7. die zugelassenen Anwendungsbestimmungen

mit folgenden Angaben

a) die Indikationen,

b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte

und

d) die Wartefristen und die erforderlichen

Nachbaufristen,

8. die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2

Abs. 5 ChemG zumindest durch entsprechende

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben

und Gefahrenbezeichnungen sowie durch

Hinweise auf besondere sich daraus ergebende

Gefahren für die Gesundheit von

Menschen und für die Umwelt (Risikosätze)

gemäß § 18 ChemG und der auf dieser

Bestimmung beruhenden Verwaltungsakte

sowie nach Maßgabe einer Verordnung

gemäß Abs. 4,

9. die Verhaltenshinweise, gegebenenfalls auch

in Form von Piktogrammen, im Hinblick auf

die Anwendung und Beseitigung und Sicherheitsratschläge

sowie Hinweise auf Gegenmaßnahmen

bei Unfällen gemäß § 18

ChemG sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte

und nach Maßgabe einer

Verordnung gemäß Abs. 4,

10. die sachgerechte Lagerung,

11. das Ablaufdatum bei Pflanzenschutzmitteln

mit einer begrenzten Haltbarkeit von höchstens

einem Jahr,

12. das Gewicht oder Volumen des Inhalts der

Handelspackung,

13. den Namen (Firma) und die Anschrift des

Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich

bevollmächtigten Vertriebsunternehmers;

wenn der Zulassungsinhaber nicht zugleich

Hersteller ist, auch den Namen (Firma) und

die Anschrift des Herstellers,

14. die Chiffre, unter der die Zuordnung zu einer

bestimmten Produktionseinheit feststellbar

ist (Chargennummer),

15. die sonstigen die Kennzeichnung betreffenden

festgesetzten Bedingungen und Auflagen

(§ 8 Abs. 2),

16. die auf Grund des § 33 Abs. 3 ChemG und

der darauf beruhenden Verwaltungsakte

zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen

und

17. Hinweise betreffend die schadlose Beseitigung

des Pflanzenschutzmittels und der

Handelspackungen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 9, 15 und 17

sind in Form eines deutlich lesbaren und in

deutscher Sprache abgefaßten Beipacktextes der

Handelspackung beizugeben, wenn ihre Anbringung

auf der Handelspackung nicht möglich ist. In

diesen Fällen ist jedoch auf der Handelspackung ein

deutlich sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Hinweis

auf den Beipacktext in deutscher Sprache

anzubringen.

(3) Sofern Überverpackungen verwendet werden,

müssen auch sie die im Abs. 1 geforderten Angaben,

ausgenommen die Angaben gemäß Abs. 1 Z 7, 15

und 17, enthalten. Überdies ist die Anzahl der

enthaltenen Handelspackungen anzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat, soweit dies nach dem Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der

Gesundheit von Menschen, zum Schutz der

Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im

Interesse einer ausreichenden Information der

beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich ist, durch

Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnungen

gemäß Abs. 1 und weitere Kennzeichnungen

für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

festzusetzen. In einer solchen Verordnung

ist auch zu bestimmen, wie, in welcher Größe

und wo die festgesetzten Kennzeichnungen anzubringen

sind.

(5) Im Falle einer Änderung von Angaben gemäß

Abs. 1 Z 13 dürfen bereits in Verkehr gebrachte

Pflanzenschutzmittel weiterhin mit den vor der

Änderung richtigen Angaben in Verkehr gebracht

werden. Das vom Zulassungsinhaber oder seinem

bevollmächtigten Vertriebsunternehmer ausgehende

Inverkehrbringen darf jedoch nur mehr zwölf

Monate entsprechend den vor der Änderung

richtigen Angaben erfolgen.

Verpackungen

§ 15. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in

unbeschädigten und sicheren Handelspackungen

und Überverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen

enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter

Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch

keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen

oder für die Umwelt herbeiführen können. Die

Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden

Anforderungen entsprechen

1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein,

daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach

außen gelangen kann,

2. die Werkstoffe der Verpackungen und der

Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie

vom Inhalt nicht angegriffen werden und

keine gefährlichen Verbindungen mit ihm

eingehen können; erforderlichenfalls sind die

Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen

zu versehen,

3. die Handelspackungen und die Verschlüsse

müssen in allen Teilen so fest und so stark sein,

daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen

zuverlässig standhalten,

4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach

Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so

beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach

so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt

nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen

kann, und

5. die Handelspackungen müssen den sonstigen

für sie festgesetzten Bedingungen und Auflagen

(§ 8 Abs. 2) entsprechen.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für

die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt

erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere

Vorschriften über die Verpackungen zu erlassen.

3. TEIL

Veröffentlichungen

Pflanzenschutzmittelregister

§ 16. (1) Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich

nach ihrer Zulassung unter einer fortlaufenden

Nummer (Pflanzenschutzmittelregister-Nummer)

in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

geführte Register (Pflanzenschutzmittelregister)

einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister ist auf dem

letzten Stand zu halten.

(3) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus

einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen

Teil.

(4) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters

sind jedenfalls der Zeitpunkt der

Zulassung, die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bis

10, Z 13 und Z 15 bis 17, die Abänderungen der

Zulassung, der Eintritt der im § 11 Abs. 2 genannten

Ereignisse, die Rechtsnachfolge gemäß § 11 Abs. 3,

die Übertragung (§ 12), der Beginn der Frist gemäß

§ 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, rechtzeitige Anträge auf

Erneuerung der Zulassung (§ 13) und das Erlöschen

der Zulassung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 3)

einzutragen.

(5) In den nichtöffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters

ist die zugelassene Zusammensetzung

und Beschaffenheit nach Art und Menge

der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch

bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit

den international anerkannten Bezeichnungen und

den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen

Bezeichnungen, einzutragen. Der nichtöffentliche

Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist unter

Verschluß zu halten.

(6) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters

kann jedermann während der Amtsstunden

in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht

nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst

anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen

technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen

Auszug anfertigen lassen.

(7) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

zum Zweck der automationsunterstützten Führung

des Pflanzenschutzmittelregisters ist zulässig.

Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 17. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat die

Bundesanstalt für Pflanzenschutz das Amtliche

Pflanzenschutzmittelverzeichnis zu veröffentlichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen

Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die

Zulassungsinhaber der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

bis 31. Oktober des vorausgegangenen

Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das

Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu

bringen beabsichtigen.

(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind folgende

Angaben zu veröffentlichen

1. die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer

(„Pfl. Reg. Nr. . . ."),

2. die Handelsbezeichnung, unter der das

Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,

3. den Namen (Firma) und die Anschrift des

Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich

bevollmächtigten Vertriebsunternehmers,

4. die Namen (nach international anerkannten

oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)

und die Mengen der im

Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,

5. die zugelassenen Anwendungsbestimmungen

mit folgenden Angaben

a) die Indikationen,

b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte

und

d) die Wartefristen und die erforderlichen

Nachbaufristen,

6. die gefährlichen Eigenschaften und die sonstigen

sich aus der Anwendung ergebenden

Gefahren für die Gesundheit von Menschen

und für die Umwelt, zumindest durch die

entsprechenden Kennbuchstaben und Risikosätze

gemäß §§ 2 Abs. 5 und 18 ChemG sowie

der darauf beruhenden Verwaltungsakte,

7. die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften

gemäß §§ 28 ff. ChemG und

8. die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die

Anwendung und die Sicherheitsratschläge.

(4) Das Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis

ist von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

gegen Kostenersatz an jedermann abzugeben.

4. TEIL

Werbung

§ 18. (1) Es darf nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel

geworben werden.

(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke

der Werbung haben je nach Art des Mediums

deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise

zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge

zu beachten sind, die die Kennzeichnung

enthält. Diese Hinweise haben in allgemein

verständlicher Form, in audiovisuellen Medien

jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu

erfolgen.

(3) § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

5. TEIL

Pflichten

Meldepflichten des Antragstellers

§ 19. Der Antragsteller (§ 5) hat dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu

melden

1. alle ihm nach der Antragstellung bekanntgewordenen

Beobachtungen und Daten, die mit

den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1)

nicht im Einklang stehen, einschließlich des

Datums des Bekanntwerdens unverzüglich

nach dem Bekanntwerden und

2. jede Änderung der Angaben gemäß § 6 Abs. 2

Z 1 und 2 einschließlich des Datums jeder

Änderung unverzüglich nach der Änderung.

Pflichten des Zulassungsinhabers

§ 20. (1) Der Zulassungsinhaber hat dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

schriftlich zu melden

1. alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen

Beobachtungen und Daten, die mit den

Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht

im Einklang stehen, einschließlich des Datums

des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem

Bekanntwerden,

2. die Namen (nach international anerkannten

oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)

und die Mengen der einzelnen

Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr

gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten

Pflanzenschutzmittel spätestens drei

Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,

3. die Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes im

Inland einschließlich des Datums der Aufgabe

unverzüglich nach der Aufgabe,

4. den Namen (Firma) und die Anschrift seines

schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers

einschließlich des Datums der Vollmacht

unverzüglich nach der Erteilung der

Vollmacht und

5. jede sonstige Änderung der Angaben gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 13 und jede Änderung des

Namens (Firma) und der Anschrift des

Herstellers der Wirkstoffe des zugelassenen

Pflanzenschutzmittels einschließlich des Datums

jeder Änderung unverzüglich nach der

Änderung.

(2) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlich

bevollmächtigten Vertriebsunternehmer schriftlich

zu melden

1. alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen

Beobachtungen und Daten, die mit den

Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht

im Einklang stehen, unverzüglich nach dem

Bekanntwerden und

2. alle sonstigen für das Inverkehrbringen des

Pflanzenschutzmittels nach diesem Bundesge-

setz maßgeblichen Informationen unverzüglich

nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht

sowie jede Änderung der Informationen

unverzüglich nach dem Bekanntwerden.

(3) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlich

bevollmächtigten Vertriebsunternehmer eine Kopie

der zusammenfassenden Auswertung der Unterlagen

gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2, des Zulassungsbescheides

gemäß § 8 Abs. 1 und eines jeden

Abänderungsbescheides (§ 10 Abs. 1 und 2) unverzüglich

nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht

zu übermitteln.

Meldepflichten des schriftlich bevollmächtigten

Vertriebsunternehmers

§ 21. Der schriftlich bevollmächtigte Vertriebsunternehmer

hat dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft schriftlich zu melden

1. alle ihm nach der Bevollmächtigung bekanntgewordenen

Beobachtungen und Daten, die

mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8

Abs. 1) des zugelassenen Pflanzenschutzmittels

nicht im Einklang stehen, einschließlich

des Datums des Bekanntwerdens unverzüglich

nach dem Bekanntwerden und

2. die Namen (nach international anerkannten

oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)

und die Mengen der einzelnen

Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr

gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten

Pflanzenschutzmittel spätestens drei

Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.

Meldepflichten der Nachlaßverwalter, der eingeantworteten

Erben und der Abwickler

§ 22. (1) Vom Tod des Zulassungsinhabers haben

die Erben, denen der Nachlaß zur Besorgung und

Verwaltung überlassen worden ist, oder sonstige

Nachlaßverwalter oder die eingeantworteten Erben

unverzüglich den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft unter Angabe des Datums des Todes

schriftlich zu verständigen.

(2) Ist der Zulassungsinhaber eine juristische

Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes,

die liquidiert oder aufgelöst worden ist, so

haben die Abwickler unverzüglich den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft von der

Auflösung oder Beendigung unter Angabe des

Datums der Auflösung oder Beendigung schriftlich

zu verständigen.

6. TEIL

Einfuhr

§ 23. (1) Pflanzenschutzmittel aus Nummer 3808

des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987) dürfen in das Zollgebiet nur

eingeführt werden, wenn sie

1. a) zugelassen (§ 8 Abs. 1) und im Pflanzenschutzmittelregister

(§ 16) eingetragen

sind,

b) die zugelassene Zusammensetzung und

Beschaffenheit aufweisen und

c) vom Zulassungsinhaber oder von seinem

schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer

eingeführt werden oder

2. ausschließlich für wissenschaftliche Forschungen

oder Versuche • oder für Prüfungen in

Prüfstellen gemäß § 37 ChemG oder für

Untersuchungen zur Erstellung von Gutachten

gemäß § 9 Abs. 1 bestimmt sind oder

3. dem § 35 Abs. 6 erster Satz entsprechen und

eine Verordnung nach § 35 Abs. 6 zweiter Satz

der Einfuhr nicht entgegensteht.

(2) Die Zollämter haben das Vorliegen der im

Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 und Z 3 genannten

Voraussetzungen zu überprüfen. Die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z 1 lit. a und c und Z 3 sind durch

die Vorlage einer Bestätigung der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz und die Voraussetzung des Abs. 1

Z 2 durch die Vorlage einer Bestätigung der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder — nach

Maßgabe ihres Wirkungsbereiches — der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt nachzuweisen (Abs. 4).

Die genannten Urkunden sind für die Durchführung

des Zollverfahrens erforderliche Unterlagen.

(3) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1

unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den

freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf oder in ein

offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt

werden oder

2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß

§ 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644, abzugeben ist oder

3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt

wird — es sei denn, sie verbleiben im

gebundenen Verkehr oder wurden nachweislich

durchgeführt — oder

4. bei anderen als den unter Z 1 genannten

Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für

diese Waren unbedingt wird.

Pflanzenschutzmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr

(ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr)

oder im Zwischenauslandsverkehr entsprechend

den Zollvorschriften in das Zollgebiet

zurückgebracht werden, unterliegen den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 nicht.

(4) 1. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat

auf Antrag des Zulassungsinhabers oder

seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers

über das Zutreffen der

Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a eine

Bestätigung auszustellen. In diese Bestäti-

gung hat sie auch den Namen (Firma) und

die Anschrift des Zulassungsinhabers

sowie seines schriftlich bevollmächtigten

Vertriebsunternehmers und das Ende der

Gültigkeit aufzunehmen. Die Bestätigung

ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig,

sofern sich nicht aus den Eintragungen im

Pflanzenschutzmittelregister eine kürzere

Frist ergibt.

2. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz

oder — nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

— die Forstliche Bundesversuchsanstalt

haben über das Zutreffen der

Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 eine Bestätigung

unter Angabe des im Abs. 1 Z 2

genannten Zweckes und für die hiefür

unbedingt erforderlichen Mengen auszustellen.

Die Bestätigung ist zwölf Monate

ab Ausstellung gültig.

3. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat

über das Zutreffen der Voraussetzung des

Abs. 1 Z 3 eine Bestätigung auszustellen.

Die Bestätigung ist zwölf Monate ab

Ausstellung gültig.

(5) Ist die Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder

die Forstliche Bundesversuchsanstalt der Auffassung,

daß die Bestätigung (Abs. 4) zu verweigern

wäre, so hat die betroffene Anstalt den Antrag

binnen zwei Wochen nach Einlangen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

Dieser hat den Antrag abzuweisen, wenn die

Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung

nicht vorliegen, andernfalls einen entsprechenden

Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid

tritt für Zwecke der zollamtlichen

Abfertigung an die Stelle einer Bestätigung der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt.

(6) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 4 Z 2

angestrebt, sind der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

oder — nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

— der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zur

Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzung des

Abs. 1 Z 2 jedenfalls die Bezeichnung, die Beschaffenheit

und die Menge des Pflanzenschutzmittels,

die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und

aller sonstigen Bestandteile, die gefährlich im Sinne

des § 2 Abs. 5 ChemG sind, einschließlich ihrer

gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen,

die für die im Abs. 1 Z 2 genannten

Zwecke maßgeblichen Umstände, die gemäß § 2

Abs. 5 ChemG zutreffenden gefährlichen Eigenschaften

des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus

ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise

im Hinblick auf die Anwendung und

Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und

die Anschrift der zur Verwendung berechtigten

sachkundigen Personen bekanntzugeben. Wird das

Pflanzenschutzmittel abgegeben, gilt § 3 Abs. 1 Z 2

bis 4 und § 3 Abs. 2.

(7) Sind die Bestätigungen gemäß Abs. 4 Z 1 oder

3 unrichtig geworden, dürfen sie nicht mehr den

Zollämtern vorgelegt werden.

(8) Handelt es sich bei Waren der Nummer 3808

oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen

Verordnung angeführten Nummern des Zolltarifs

nicht um Pflanzenschutzmittel, so hat die Bundesanstalt

für Pflanzenschutz dies auf Antrag für

Zwecke des Zollverfahrens zu bestätigen. Die

Bestätigung ist 24 Monate ab Ausstellung gültig. Im

übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat Waren, die nicht unter die Nummer 3808

einzureihen sind, durch Verordnung in die

Regelungen der Abs. 1 bis 7 einzubeziehen, wenn

diese Waren Pflanzenschutzmittel sind. Diese

Waren sind nach der Gliederung des Zolltarifs zu

bezeichnen.

7. TEIL

Kontrolle

Aufsichtsorgane

§ 24. (1) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

darauf beruhenden Verwaltungsakte obliegt — mit

Ausnahme des § 23 Abs. 1 bis 3 — dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich

bei der Überwachung fachlich befähigter Personen

als Aufsichtsorgane zu bedienen, die er aus dem

Kreis der Bediensteten der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz zu bestellen hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat dem Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde

auszustellen.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu

kontrollieren, ob Pflanzenschutzmittel den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und den darauf

beruhenden Verwaltungsakten entsprechend in

Verkehr gebracht, beworben oder entsprechend den

Voraussetzungen des § 3 abgegeben werden. Die

Kontrolle darf — außer bei Gefahr im Verzug —

nur während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten

überall, wo Pflanzenschutzmittel in Verkehr

gebracht oder gemäß § 3 abgegeben werden,

erfolgen. Auf Verlangen haben sich die Aufsichtsorgane

mit der Ausweisurkunde auszuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich

Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich

ihrer Verpackungen, Beipacktexte und Werbematerialien

im erforderlichen Ausmaß nehmen.

(3) Die entnommene Probe des Pflanzenschutzmittels

ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist

und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung

bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt

wird, in zwei gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der

Untersuchung und Begutachtung zuzuführen, ein

Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen

zurückzulassen.

(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer

Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne

vorherige Teilung der Untersuchung und Begutachtung

zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche

Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so

ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich

verschlossen zurückzulassen.

(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan

eine Niederschrift anzufertigen und der für

die Untersuchung und Begutachtung gezogenen

Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift

ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber

oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu

dulden, so kann diese erzwungen werden. In diesem

Fall haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

durch Sicherung der Amtshandlungen der

Aufsichtsorgane mitzuwirken.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle

jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu

vermeiden.

Untersuchung und Begutachtung der Proben

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Untersuchung und Begutachtung

der Proben durch die Bundesanstalt für Pflanzenschutz

zu veranlassen. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

erforderlich ist, andere geeignete

Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige

Personen als Sachverständige heranzuziehen. Die

Proben sind darauf zu untersuchen und zu

begutachten, ob sie den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten

entsprechen.

Beschlagnahme

§ 27. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel

einschließlich ihrer Verpackungen und

Beipacktexte (im folgenden „Gegenstände" genannt),

vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der

begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 4

Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige

Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen

zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß

Abs. 2 und bei Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid

anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme

außer Kraft.

(4) Besteht der begründete Verdacht, daß

Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in

Verkehr gebracht werden, so hat das Aufsichtsorgan

dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente

mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben,

binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen

Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan

die getroffenen Maßnahmen unverzüglich

mitzuteilen. Wurde innerhalb der festgesetzten Frist

den angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen,

so hat das Aufsichtsorgan dies der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich anzuzeigen. Diese

hat die Gegenstände mit Bescheid zu beschlagnahmen,

wenn der begründete Verdacht besteht, daß

die Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in

Verkehr gebracht werden.

(5) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1

vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides

gemäß Abs. 3 . oder 4 steht das

Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände

der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den

Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das

Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die

Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten

eine Bescheinigung auszuhändigen,

in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art

und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände

anzugeben sind.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die

beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu

belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte

Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei

Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu

befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst

so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre

Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen

oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über

die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist

vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich auf die strafgerichtlichen

Folgen der Verbringung oder Veränderung der

beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung

des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen

Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher

Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere

Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher

Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde

vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im

Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit

eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der

Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das

Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift

aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen,

die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und

dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die

beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb

belassen werden können, so hat der bisher

Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten

zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht

entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit

Bescheid.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme

und der Beschlagnahme dürfen Proben der

Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen

Behörde entnommen werden.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber sowie

ihrer Beauftragten

§ 28. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, in

deren Geschäften oder Betrieben Pflanzenschutzmittel

in Verkehr gebracht oder gemäß § 3

abgegeben werden, sowie ihre Beauftragten haben

den Aufsichtsorganen unverzüglich

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben,

die dem Inverkehrbringen oder der

Abgabe gemäß § 3 dienen, und den Zutritt zu

diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie

die unentgeltliche Entnahme von Proben der

Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen,

Beipacktexte und Werbematerialien

zu gestatten,

2. die zur Kontrolle" notwendigen Auskünfte,

insbesondere über die Herstellung, die Herkunft

und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel

sowie über ihre Bestandteile zu

erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

3. die für die Durchführung der Kontrolle

notwendigen Urkunden und schriftlichen

Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen

und

4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen,

die mit den Betriebsverhältnissen vertraut

sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben

dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten

Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den

üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt

werden.

8. TEIL

Gebühren

§ 29. (1) Von den Parteien sind

1. für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden

Untersuchungen und Begutachtungen,

die auf Grund eines Parteienantrages

erforderlich sind, eine Untersuchungs- und

Begutachtungsgebühr und

2. für Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis

(§ 17) eine Veröffentlichungsgebühr

zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Höhe der Gebühren entsprechend den

erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden

Kosten der Untersuchungen, Begutachtungen und

Veröffentlichungen durch Verordnung in einem

Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Überdies haben die Parteien für die mit den

Untersuchungen und Begutachtungen (Abs. 1 Z 1)

im Zusammenhang stehenden Auslagen, wie Erntegutabgeltungen,

Abgeltungen für die Inanspruchnahme

von Versuchsflächen, Entsorgungskosten für

Erntegut, aufzukommen. Diese Kosten sind Barauslagen

im Sinne des § 76 AVG 1950, BGBl. Nr. 172.

Sie sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

9. TEIL

Vertraulichkeit von Informationen — Datenverkehr

§ 30. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom

Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

fallen insbesondere

1. die unter die Kennzeichnung (§ 14) fallenden

Angaben,

2. die zusammenfassende Auswertung der Unterlagen

gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 und

3. die Angaben gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21

Z 2.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz gemeldeten

Daten und die gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen

Angaben dürfen vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundeskanzler und vom

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet

werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten

dürfen nur übermittelt werden an

1. die Dienststellen des Bundes und der Länder,

soweit die Daten für den Empfänger zur

Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer

bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

zum Schutz der Gesundheit von Menschen

oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung

bilden,

2. Sachverständige, soweit sie die Daten in

Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in

Ausübung der Heilkunde zur Behandlung

eines konkreten Vergiftungsfalles benötigen

und

4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten,

sofern dies zur Abwehr einer konkreten

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen oder der Umwelt erforderlich

ist, oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen

vorsehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat unverzüglich eine Kopie der Bescheide

gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3, 12

und 23 Abs. 5, eine Kopie der Meldungen gemäß

§§ 19, 20 Abs. 1 und 21, eine Kopie der

Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 und 3, die

gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen Angaben und eine

Ausfertigung der Meldung gemäß § 35 Abs. 9 dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat unverzüglich eine Kopie der Bestätigungen

gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln,

wenn die den Meldungen und Bestätigungen

zugrundeliegenden wissenschaftlichen Forschungen

oder Versuche den Einsatz der Pflanzenschutzmittel

im Bereich der Eisenbahn oder das Ausbringen

aus der Luft betreffen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat unverzüglich eine Kopie der Meldungen

gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 und 21 und der Bestätigungen

gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales zu übermitteln, soweit dies zur

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die

Arbeitsinspektion erforderlich ist.

10. TEIL

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall

bis zu 400000 S, wer

a) einer gemäß § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt,

b) Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 in Verkehr

bringt,

c) Werbung betreibt, die nicht dem § 18

entspricht,

d) Pflanzenschutzmittel entgegen § 23 Abs. 1

oder 7 einführt,

e) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder

als dessen Beauftragter dem § 28 Abs. 1

oder 2 zuwiderhandelt,

f) einer gemäß § 35 Abs. 6 zweiter Satz

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2. mit Geldstrafe bis zu 100000 S, im Wiederholungsfall

bis zu 200000 S, wer

a) als Antragsteller dem § 19 Z 1 zuwiderhandelt,

b) als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 1,

3, 4 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

c) als Nachlaßverwalter oder eingeantworteter

Erbe dem § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt,

d) als Abwickler dem § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3. mit Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall

bis zu 100000 S, wer

a) als Antragsteller dem § 19 Z 2 zuwiderhandelt,

b) als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 2

zuwiderhandelt,

c) als schriftlich bevollmächtigter Vertriebsunternehmer

dem § 21 zuwiderhandelt,

d) als Zulassungsinhaber dem § 35 Abs. 9

zuwiderhandelt.

(2) Die Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a

und § 91 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

werden durch eine Bestrafung nach Abs. 1 nicht

berührt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung

beträgt ein Jahr.

11. TEIL

Sicherungsmaßnahmen

Verfall

§ 32. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von

ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel

einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte

als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu

erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche

Maßnahmen gewährleistet, daß nach

Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden,

wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis

zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter

treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der

Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von

Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich

zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos

auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen.

Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist

nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten

dem früheren Eigentümer der Gegenstände

auszufolgen.

Anzeigepflicht

§ 33. Besteht begründeter Verdacht, daß eine

Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so

haben die Aufsichtsorgane, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft oder die Zollämter bei

der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Die Aufsichtsorgane haben den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu

setzen.

12. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 34. Der III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 165/1987, die Pflanzenschutzmittelverordnung,

BGBl. Nr. 147/1949, in

der geltenden Fassung, und die Verordnung über

den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 313/1988, in der

geltenden Fassung, soweit sie Pflanzenschutzmittel

betrifft, werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nach dem Pflanzenschutzgesetz

oder nach dem Forstgesetz 1975 genehmigten

und im bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

geführten Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

eingetragenen Pflanzenschutzmittel

sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gemäß § 8

Abs. 1 zugelassen.

(2) Die Nummern, unter der die im Abs. 1

genannten Pflanzenschutzmittel in das bei der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register

der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragen

sind, gelten als Pflanzenschutzmittelregister-Nummern

nach diesem Bundesgesetz. Die auf Grund des

Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975

oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorgeschriebene

chemische und physikalische Beschaffenheit

der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel

gilt als zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit,

die auf Grund dieser Vorschriften festgesetzten

Anwendungsbestimmungen gelten als zugelassene

Anwendungsbestimmungen nach diesem

Bundesgesetz. Die der Genehmigung nach dem

Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975

entsprechende Bezeichnung der im Abs. 1 genannten

Pflanzenschutzmittel gilt als Handelsbezeichnung

nach diesem Bundesgesetz. Die in Genehmigungsbescheiden

nach dem Pflanzenschutzgesetz

oder dem Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen gelten als Bedingungen

und Auflagen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,

insoweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 2

Abs. 5, 17, 18, 23, 24, 27 und 33 ChemG und den

darauf beruhenden Verwaltungsakten widersprechen.

In jedem Fall sind die im Abs. 1 genannten

Pflanzenschutzmittel bis zu ihrer Einstufung auf

Grund des § 8 Abs. 2 entsprechend den §§ 2 Abs. 5

und 17 ChemG und den darauf beruhenden

Verwaltungsakten einzustufen und entsprechend

dieser Einstufung gemäß § 14 Abs. 1 und 4 zu

kennzeichnen.

(3) Die Zulassung erlischt für die im Abs. 1

genannten Pflanzenschutzmittel mit den Pflanzenschutzmittelregister-Nummern

1. 1 bis 500 drei Jahre,

2. 501 bis 1000 sechs Jahre,

3. 1001 bis 1500 acht Jahre und

4. ab 1501 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vergebenen Pflanzenschutzmittelregister-Nummern zehn Jahre

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Wenn jedoch ein Pflanzenschutzmittel einer höheren

Pflanzenschutzmittelregister-Nummer den

gleichen Wirkstoff wie ein Pflanzenschutzmittel

einer niedrigeren Pflanzenschutzmittelregister-

Nummer hat, so erlischt die Zulassung bereits mit

dem Zeitpunkt, der für das Pflanzenschutzmittel der

niedrigeren Pflanzenschutzmittelregister-Nummer

im ersten Satz festgesetzt ist, sofern nicht § 13 in

Verbindung mit Abs. 4 erster Satz anderes bestimmt.

Wenn jedoch der bisherige Zulassungsinhaber

weder Sitz noch Wohnsitz im Inland hat oder einen

solchen nicht bis spätestens ein Jahr nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet oder

einer anderen Person entsprechend § 12 die

Zulassung nicht überträgt oder zwar überträgt, aber

die Mitteilung darüber nicht spätestens ein Jahr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

einlangt, erlischt die Zulassung 18 Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Im übrigen gelten für die im Abs. 1 genannten

Pflanzenschutzmittel die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß für Anträge

auf Erneuerung der Zulassung § 6 im vollen

Umfang anzuwenden ist. Solange die Zulassung

noch nicht erneuert wurde, hat die Kennzeichnung

einen Hinweis zu enthalten, daß die Kennzeichnungselemente

des § 14 Abs. 1 Z 2, 5 bis 11 und 17

nicht nach diesem Bundesgesetz bewertet wurden.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel

dürfen ohne diesen Hinweis noch

innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes verkauft werden.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem

III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes und nach dem

Forstgesetz 1975 haben den Voraussetzungen des

§ 6 zu entsprechen und sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die auf

Grund des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes

oder des Forstgesetzes 1975 zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits entrichteten

Untersuchungsgebühren sind bei der Gebührenvorschreibung

gemäß § 29 Abs. 3 anzurechnen.

(6) Pflanzenschutzmittel, die nicht der Genehmigung

nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach

dem Forstgesetz 1975 bedurften und für die der

Antrag auf Zulassung (§ 6) bis spätestens ein Jahr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines dem

Antrag nicht stattgebenden Bescheides gemäß § 8

Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht,

beworben und eingeführt werden. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat mit

Verordnung das Inverkehrbringen, die Werbung

oder die Einfuhr zu verbieten oder zu beschränken

oder hinsichtlich des Abgebens die Bestimmungen

des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen, wenn dies zur

Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von

Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

(7) Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 und 8

können frühestens drei Monate vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beantragt und ausgestellt

und Feststellungsbescheide gemäß § 23 Abs. 5

erlassen werden. Sie werden frühestens mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel

mit gleichem Wirkstoff unter Angabe der

Handelsbezeichnungen und der Pflanzenschutzmittelregister-

Nummern sowie unter Angabe des im

Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen

Zeitpunktes des Erlöschens ihrer Zulassung im

Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Zulassungsinhaber der im Abs. 1 genannten

Pflanzenschutzmittel haben die Kennzeichnung

gemäß Abs. 4 zweiter Satz und gemäß § 14 Abs. 1

und 4 dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft in dreifacher Ausfertigung binnen

drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

schriftlich zu melden.

(10) Das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

gemäß § 13 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes

geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

ist als Pflanzenschutzmittelregister

gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt 12 Monate

nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen

dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

Vollziehung

§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, und zwar

1. hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9

Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29

Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß

§ 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden

Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen

des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler,

2. hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9

Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29

Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß

§ 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden

Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen

des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie,

3. hinsichtlich der gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 7, 10

Abs. 3 und 35 Abs. 6 und 8 zu erlassenden

Verordnungen im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie,

4. hinsichtlich der gemäß §§ 14 Abs. 4 und 15

Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie, dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

5. hinsichtlich der gemäß. § 29 Abs. 2 zu

erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und, soweit

es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie,

6. hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 9 zu

erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und

7. hinsichtlich des § 25 Abs. 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 bis 3 und

des § 33, soweit diese Bestimmung die Zollämter

betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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