476. Bundesgesetz: Pflanzenschutzmittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1.TEIL
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) „Pflanzenschutzmittel" sind Stoffe und
Zubereitungen sowie Organismen (einschließlich
Viren) und deren Inhaltsstoffe, die dazu bestimmt
sind,
1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen
zu schützen oder
2. Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs
freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide)
oder
3. den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren
oder
4. das Wachstum von zu schützenden Pflanzen
oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu
regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen
(Wachstumsregulatoren) oder
5. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu
werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen
zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe).
(2) „Zu schützende Pflanzen" sind landwirtschaftlich,
gärtnerisch oder forstlich nutzbare
Pflanzen und Kulturpilzzuchten.
(3) „Zu schützende Pflanzenerzeugnisse" sind
1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich
Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur
durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder
Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind,
ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,
2. Kulturpilze und
3. Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise
die natürliche Rundung seiner Mantelfläche
behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie
zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.
(4) „Schadorganismen" sind Tiere, Pflanzen
sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien
einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger,
die zu schützende Pflanzen oder zu
schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
Als Schadorganismen gelten auch nichtparasitäre
Beeinträchtigungen der zu schützenden Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse mit Ausnahme der Mangelerscheinungen.
(5) Unter „Umwelt" sind Wasser, Luft und Boden
sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu
allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(6) „Integrierter Pflanzenschutz" ist eine Kombination
von Verfahren, bei denen unter vorrangiger
Berücksichtigung biologischer, biotechnischer,
pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer
Maßnahmen die Anwendung chemischer
Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges
Maß beschränkt wird.
(7) „Stoffe" sind chemische Elemente oder
chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen
und der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische
von Stoffen, welche auf Grund von chemischen
Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.
(8) „Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 7
zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen,
einschließlich der Verunreinigungen sowie der für
die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als
Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die
Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen
Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für
die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe
oder Zubereitungen ist.
(9) „Wirkstoffe" sind Stoffe gemäß Abs. 7 und
Organismen (einschließlich Viren) sowie ihre
Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die im
Abs. 1 genannte bestimmungsgemäße Wirkung
verleihen.
(10) „Hersteller" ist, wer ein Pflanzenschutzmittel
erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.
(11) „Importeur" ist, wer ein Pflanzenschutzmittel
zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das
Transportunternehmen.
(12) „Vertriebsunternehmer" im Sinne des § 5 ist
derjenige, von dem ausgehend ein Pflanzenschutzmittel
in Verkehr gebracht wird, ohne daß erHersteller
oder Importeur ist.
§ 2. Unter „Inverkehrbringen" ist das Vorrätighalten
zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen
und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen
Verkehr zu verstehen.
§ 3. (1) Unter „Inverkehrbringen" ist nicht zu
verstehen
1. die Einfuhr und die nachweisliche Ausfuhr von
Pflanzenschutzmitteln,
2. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
für wissenschaftliche Forschungen
oder Versuche in den dafür erforderlichen
Mengen an zur Verwendung berechtigte
sachkundige Personen, sofern die Bestimmungen
der Verordnung gemäß Abs. 2 eingehalten
werden,
3. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
an Prüfstellen gemäß § 37
Chemikaliengesetz — ChemG, BGBl.
Nr. 326/1987, zur ausschließlichen Prüfung
von physikalischen, chemischen, physikalisch-
chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen
Eigenschaften,
4. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
für Untersuchungen zur Erstellung
von Gutachten gemäß § 9 Abs. 1,
5. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
durch den Zulassungsinhaber an
seinen schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer
und
6. das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
durch den Hersteller an den
Vertriebsunternehmer, der Zulassungsinhaber
ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat zum Schutz der Gesundheit von
Menschen oder der Umwelt durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen, die das Abgeben
von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche
Forschungen oder Versuche betreffen. In dieser
Verordnung hat er insbesondere die Menge, den
genauen Zweck, den Zeitraum, die Größe und die
Lage der Anwendungsfläche, die Kennzeichnung
der Proben, die zum Abgeben und zur Verwendung
berechtigten sachkundigen Personen und die von
diesen Personen zu erfüllenden Pflichten, wie
Meldepflichten und dgl., festzusetzen.
2. TEIL
Pflanzenschutzmittelverkehr
Inverkehrbringen
§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. zugelassen sind (§ 8 Abs. 1),
2. die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit
aufweisen und
3. den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(§§ 14 und 15 und den darauf
beruhenden Verwaltungsakten sowie § 35
Abs. 2 und 4) entsprechen.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur ausgehend
vom Zulassungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz im
Inland oder von seinem schriftlich bevollmächtigten
Vertriebsunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im
Inland in Verkehr gebracht werden.
(3) Bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel,
deren Zulassung
1. gemäß § 10 Abs. 2 auf Antrag abgeändert
wurde oder
2. gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß
§ 35 Abs. 3 erster und zweiter Satz erloschen
ist oder
3. gemäß § 13 unter anderen Bedingungen oder
Auflagen erneuert wurde,
gelten noch zwölf Monate ab Eintritt eines der in
den Z 1 bis 3 genannten Ereignisse mit der Maßgabe
als zugelassen, daß sie nach den bis zum Eintritt der
Ereignisse für sie geltenden Bestimmungen in
Verkehr gebracht werden dürfen. Das vom
Zulassungsinhaber oder seinem bevollmächtigten
Vertriebsunternehmer ausgehende Inverkehrbringen
darf jedoch nur entsprechend den nach diesen
Ereignissen geltenden Bestimmungen erfolgen. § 10
Abs. 1 und 3 ist anzuwenden.
(4) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
dürfen keine Angaben gemacht werden, die
mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes
und den darauf beruhenden Verwaltungsakten
nicht im Einklang stehen. Insbesondere
dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf
andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen
schließen lassen oder die zu falschen
Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels
führen können.
Antragsteller
§ 5. Zur Antragstellung auf Zulassung sind der
Hersteller, der Importeur oder der Vertriebsunternehmer
berechtigt. Der Antragsteller muß seinen
Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
Antrag auf Zulassung
§ 6. (1) Der Antrag auf Zulassung ist in dreifacher
Ausfertigung unter Verwendung eines beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten
1. den Namen (Firma) und die Anschrift des
Antragstellers sowie seines schriftlich bevollmächtigten
Vertriebsunternehmers und,
wenn der Antragsteller nicht zugleich Hersteller
ist, auch den Namen (Firma) und die
Anschrift des Herstellers,
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des
Herstellers eines jeden Wirkstoffes,
3. die vorgesehene Handelsbezeichnung des
Pflanzenschutzmittels oder die vorläufige
firmeninterne Bezeichnung,
4. die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,
5. die Zusammensetzung und die Beschaffenheit
nach Art und Menge der Bestandteile
einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer
Verunreinigungen jeweils mit den
international anerkannten und allfälligen
gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen
und den Identitätsmerkmalen sowie
den gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5
ChemG) der Bestandteile und des Pflanzenschutzmittels,
6. die physikalischen, chemischen und physikalisch-
chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels
und seiner Bestandteile, bei
Organismen (einschließlich Viren) und deren
Bestandteilen die biologischen Eigenschaften,
7. die vorgesehenen Anwendungsbestimmungen
mit folgenden Angaben
a) die Indikationen,
b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,
c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte
und
d) die Wartefristen und die erforderlichen
Nachbaufristen,
8. Angaben über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
9. Angaben über die Gefahren, die für die
Gesundheit von Menschen oder für die
Umwelt auftreten können, die erforderlichen
Verhaltenshinweise und Sicherheitsratschläge,
geeignete Piktogramme und Hinweise
auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
10. Angaben über Verfahren zur schadlosen
Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und
der Handelspackungen,
11. die auf den Handelspackungen vorgesehenen
Kennzeichnungen (§ 14),
12. Angaben über geeignete, mit allgemein
gebräuchlichen Geräten und vertretbarem
Aufwand durchführbare Analysenverfahren,
mit denen die Zusammensetzung und die
Beschaffenheit sowie die Rückstände des
Pflanzenschutzmittels einschließlich toxikologisch
oder ökotoxikologisch bedeutsamer
Abbau- und Reaktionsprodukte zuverlässig
bestimmt werden können,
13. Angaben über die sachgerechte Lagerung,
14. die Mindesthaltbarkeitsdauer bei einem
Pflanzenschutzmittel mit begrenzter Haltbarkeit
und
15. Angaben über die vorgesehene Größe und
Beschaffenheit der Handelspackungen einschließlich
der vorgesehenen Verschlüsse,
sowie über Vorrichtungen, die eine genaue
Dosierung ermöglichen, insbesondere wenn
das Pflanzenschutzmittel auch für den Haus- und
Kleingartenbereich vorgesehen ist.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag jedenfalls
anzuschließen
1. dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechende Unterlagen in dreifacher
Ausfertigung, die die Zulassungsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c darlegen,
2. dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechende Unterlagen in dreifacher
Ausfertigung, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a und b eine umfassende Beurteilung der
physikalischen, chemischen und physikalisch-
chemischen Eigenschaften, bei Organismen
(einschließlich Viren) und deren Bestandteilen
auch die biologischen Eigenschaften und eine
umfassende toxikologische und ökotoxikologische
Beurteilung ermöglichen und Auswirkungen
auf Menschen und Umwelt abschätzen
lassen, soweit nicht Abs. 5 in Anspruch
genommen werden kann,
3. eine vom Antragsteller erstellte zusammenfassende
Auswertung der Unterlagen gemäß Z 1
und 2,
4. im Falle des Abs. 5 Z 1 die Zustimmung des
früheren Antragstellers und
5. für eine erforderlichenfalls notwendige Untersuchung
ausreichende Probenmengen des
Pflanzenschutzmittels sowie seiner Bestandteile,
die unentgeltlich beizustellen sind.
(4) Die Prüfungen zur Erstellung der gemäß
Abs. 3 Z 2 vorzulegenden Unterlagen sind nach
international anerkannten Prüfrichtlinien und in
Prüfstellen gemäß den §§ 37 und 38 ChemG
durchzuführen. § 40 ChemG ist anzuwenden.
Prüfnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erstellt worden sind, dürfen vorgelegt
werden, wenn sie einen gleichwertigen
Standard aufweisen und eine hinreichende Beurteilung
ermöglichen.
(5) Der Antragsteller darf im Antrag auf von
einem früheren Antragsteller vorgelegte Unterlagen
gemäß Abs. 3 Z 2 verweisen. Diese Unterlagen
dürfen von den im Verfahren mitwirkenden Stellen
verwendet werden, wenn sie dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und
1. der frühere Antragsteller der Verwendung für
den Antragsteller schriftlich und unwiderruflich
zugestimmt hat, wobei eine Zustimmung
für die Verwertung von Unterlagen, die die
physikalischen, chemischen und physikalisch-
chemischen Eigenschaften des Wirkstoffes
betreffen, nicht erforderlich ist oder
2. die Zulassung (§ 8 Abs. 1) des Pflanzenschutzmittels
für den früheren Antragsteller, der
diese Unterlagen zugrunde lagen, mehr als
zehn Jahre zurückliegt.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Unterlagen von
Pflanzenschutzmitteln gemäß § 35 Abs. 1, für die
ein Antrag auf Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 124/1948, oder dem
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, nach dem
1. Jänner 1983 beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gestellt worden ist.
(7) Soweit dies zur raschen und eingehenden
Prüfung eines Antrages auf Zulassung und zur
Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere
im Hinblick auf die Vermeidung von
Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder
für die Umwelt, erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang
und Form der dem Antrag gemäß Abs. 3 Z 1
und 2 anzuschließenden Unterlagen, sowie
über Art und Umfang der zu ihrer Erstellung
notwendigen Prüfungen und über die Probenmengen
und
2. über Abs. 2 hinausgehende Angaben, die im
Antrag enthalten sein müssen, und weitere
Unterlagen, die dem Antrag beizuschließen
sind,
festzusetzen.
Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels
§ 7. (1) Als Handelsbezeichnung für ein Pflanzenschutzmittel
sind Bezeichnungen ausgeschlossen,
die
1. der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen
Pflanzenschutzmittels gleich sind oder
2. zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere
hinsichtlich der Wirkungen oder der
Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen
können.
(2) Die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels
ist spätestens mit Abschluß des Ermittlungsverfahrens
über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Zulassungsvoraussetzungen vom Antragsteller
dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Zulassung
§ 8. (1) Einem Antrag auf Zulassung ist vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit
Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel
1. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung unter Bedachtnahme
auf Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes
hinreichend wirksam ist und
2. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung oder als Folge einer
solchen Anwendung
a) keine unmittelbar schädlichen Auswirkungen
auf die Gesundheit von Menschen
haben und zu keinen Beeinträchtigungen
führen kann, mit denen schädliche Auswirkungen
auf die Gesundheit von Menschen,
insbesondere über die Nahrung, über die
Nahrungskette oder über das Trinkwasser
verbunden sind,
b) zu keinen unvertretbaren Beeinträchtigungen
der Umwelt führen kann und
c) keine schädlichen Auswirkungen auf zu
schützende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
haben kann und
3. keine gemäß § 7 Abs. 1 ausgeschlossene
Handelsbezeichnung aufweist.
(2) Die Zulassung ist, soweit es zur Erreichung
der im Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen,
die insbesondere die Zusammensetzung und Beschaffenheit,
die Anwendungsbestimmungen, die
Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften des
Pflanzenschutzmittels gemäß § 2 Abs. 5 ChemG,
allfällige weitere toxische und ökotoxische Wirkungen,
die Reinheit der Wirkstoffe, die sonstige
Kennzeichnung und die Handelspackungen betreffen
können, zu erteilen. Überdies ist im Zulassungsbescheid
die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer
(§ 16 Abs. 1) anzugeben.
(3) Die Zulassung erlischt, sofern § 11 nicht
anderes bestimmt, zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem sie erteilt worden ist, auch wenn sie
später abgeändert oder übertragen worden ist oder
der im § 11 Abs. 3 genannte Fall eingetreten ist. Sie
kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden,
wenn auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse
im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung
der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1
Z 1 oder 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer
dieser Voraussetzungen in kürzerer Zeit erforderlich
erscheint.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. c
und Z 3 ein Gutachten der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz oder — nach Maßgabe ihres
Wirkungsbereiches — der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,
über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung
des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein Gutachten
des Bundeskanzleramtes und über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ein
Gutachten des Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie einzuholen. Er hat, soweit dies
zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
erforderlich ist, zusätzlich andere
Anstalten oder sonstige Einrichtungen oder fachkundige
Personen als Sachverständige heranzuziehen.
(2) Über einen Antrag auf Zulassung hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Jahre
nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur
Entscheidung auch Versuche zur Erprobung der
Wirksamkeit erforderlich, so beträgt die Entscheidungsfrist
drei Jahre, für Versuche mit Pflanzenschutzmitteln
zur Anwendung im Forst vier Jahre.
Die Frist beginnt bei Anträgen für die während der
Vegetationszeit anzuwendenden Pflanzenschutzmittel
mit dem auf die Einbringung folgenden
1. Februar und für die während der Vegetationsruhe
anzuwendenden Pflanzenschutzmittel mit dem auf
die Einbringung folgenden 1. August.
(3) Sind die Angaben im Antrag, die Unterlagen
oder die Probenmengen (§ 6) offensichtlich nicht
vollständig oder offensichtlich für die Beurteilung
nicht ausreichend, so ist dies dem Antragsteller vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm die
Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist
bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist
gemäß Abs. 2 um jene Zeitspanne, die bis
zur Behebung der Mängel verstrichen ist.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 10. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
ist von Amts wegen mit Bescheid des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder
nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen des § 8
Abs. 1 entspricht.
(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf
Abänderung der Zulassung nur jene Angaben,
Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die eine
Beurteilung des Abänderungsantrages im Hinblick
auf § 8 Abs. 1 ermöglichen. Abs. 1 wird nicht
berührt. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln aufzuheben oder abzuändern,
wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zur Vermeidung von Gefahren
für die Gesundheit von Menschen oder für die
Umwelt erforderlich ist und ein Zulassungsinhaber
nicht mehr besteht.
Erlöschen der Zulassung
§ 11. (1) Die Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 erlischt
1. durch Zeitablauf gemäß § 8 Abs. 3, sofern
nicht § 13 anderes bestimmt,
2. durch Aufhebung gemäß § 10 Abs. 1 oder 3,
3. mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung
beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft oder
4. mit der Aufgabe des inländischen Sitzes oder
Wohnsitzes des Zulassungsinhabers.
(2) Die Zulassung erlischt zwölf Monate nach
dem Tod der natürlichen Person, dem Untergang
der juristischen Person, der Beendigung der
Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn keine Liquidation stattfindet, mit
deren Auflösung.
(3) In den Fällen des Abs. 2 kann ein mit der
Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft
betrauter Erbe, der Verlassenschaftskurator oder
ein Gesamtrechtsnachfolger spätestens drei Monate
vor dem Erlöschen der Zulassung dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft schriftlich
mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten des
früheren Zulassungsinhabers nach diesem Bundesgesetz
eintritt. Der Übergang der Rechte und
Pflichten tritt ein, wenn er Hersteller, Importeur
oder Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 ist und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz im
Inland hat und die schriftliche Mitteilung über den
Eintritt der Rechte und Pflichten aus der Zulassung
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
einlangt. Der Übergang der Rechte und Pflichten
aus der Zulassung ist vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft mit Bescheid festzustellen.
Übertragung der Zulassung
§ 12. Der Zulassungsinhaber kann einem anderen
Hersteller, einem anderen Importeur oder einem
anderen Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 die
Zulassung übertragen. Mit der Übertragung der
Zulassung gehen alle Rechte und Pflichten des
bisherigen Zulassungsinhabers auf den neuen
Zulassungsinhaber über. Der Übergang der Rechte
und Pflichten tritt ein, wenn
1. der andere Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer
im Sinne des § 5 dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz
im Inland hat und
2. die schriftliche Mitteilung der an der Übertragung
beteiligten Personen über die Übertragung
beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft einlangt.
Die Übertragung der Zulassung ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid
festzustellen.
Erneuerung der Zulassung
§ 13. (1) Ein Antrag auf Erneuerung der
Zulassung ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein
Jahr, frühestens zwei Jahre vor Erlöschen der
Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung
zu stellen. Der bisherige Zulassungsbescheid
gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Antrages auf Erneuerung weiter.
(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf
Erneuerung der Zulassung nur jene Angaben,
Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die für
eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechende Beurteilung des Antrages auf Erneuerung
der Zulassung im Hinblick auf § 8 Abs. 1
erforderlich sind. Sind die Angaben, Unterlagen
oder Probenmengen nicht vollständig oder für die
Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag
zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der
Gesundheit von Menschen und der Umwelt
vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die
Behebung der Mängel innerhalb angemessener
Frist, die längstens ein Jahr nach dem Erlöschen der
Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei
sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
Kennzeichnungsvorschriften
§ 14. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn auf den Handelspackungen
(Behältnissen und Außenverpackungen)
folgende Angaben deutlich sichtbar, lesbar und
dauerhaft in deutscher Sprache enthalten sind
1. die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel",
2. die Handelsbezeichnung, unter der das
Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,
3. die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,
4. die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer
(„Pfl. Reg. Nr. ..."),
5. die Namen (nach international anerkannten
oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)
und die Mengen der im
Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,
6. die Namen (nach international anerkannten
oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)
und die Mengen der im
Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen
Stoffe nach Maßgabe des § 18 Abs. 1
Z 1 ChemG sowie der darauf beruhenden
Verwaltungsakte,
7. die zugelassenen Anwendungsbestimmungen
mit folgenden Angaben
a) die Indikationen,
b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,
c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte
und
d) die Wartefristen und die erforderlichen
Nachbaufristen,
8. die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2
Abs. 5 ChemG zumindest durch entsprechende
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben
und Gefahrenbezeichnungen sowie durch
Hinweise auf besondere sich daraus ergebende
Gefahren für die Gesundheit von
Menschen und für die Umwelt (Risikosätze)
gemäß § 18 ChemG und der auf dieser
Bestimmung beruhenden Verwaltungsakte
sowie nach Maßgabe einer Verordnung
gemäß Abs. 4,
9. die Verhaltenshinweise, gegebenenfalls auch
in Form von Piktogrammen, im Hinblick auf
die Anwendung und Beseitigung und Sicherheitsratschläge
sowie Hinweise auf Gegenmaßnahmen
bei Unfällen gemäß § 18
ChemG sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte
und nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß Abs. 4,
10. die sachgerechte Lagerung,
11. das Ablaufdatum bei Pflanzenschutzmitteln
mit einer begrenzten Haltbarkeit von höchstens
einem Jahr,
12. das Gewicht oder Volumen des Inhalts der
Handelspackung,
13. den Namen (Firma) und die Anschrift des
Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich
bevollmächtigten Vertriebsunternehmers;
wenn der Zulassungsinhaber nicht zugleich
Hersteller ist, auch den Namen (Firma) und
die Anschrift des Herstellers,
14. die Chiffre, unter der die Zuordnung zu einer
bestimmten Produktionseinheit feststellbar
ist (Chargennummer),
15. die sonstigen die Kennzeichnung betreffenden
festgesetzten Bedingungen und Auflagen
(§ 8 Abs. 2),
16. die auf Grund des § 33 Abs. 3 ChemG und
der darauf beruhenden Verwaltungsakte
zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen
und
17. Hinweise betreffend die schadlose Beseitigung
des Pflanzenschutzmittels und der
Handelspackungen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 9, 15 und 17
sind in Form eines deutlich lesbaren und in
deutscher Sprache abgefaßten Beipacktextes der
Handelspackung beizugeben, wenn ihre Anbringung
auf der Handelspackung nicht möglich ist. In
diesen Fällen ist jedoch auf der Handelspackung ein
deutlich sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Hinweis
auf den Beipacktext in deutscher Sprache
anzubringen.
(3) Sofern Überverpackungen verwendet werden,
müssen auch sie die im Abs. 1 geforderten Angaben,
ausgenommen die Angaben gemäß Abs. 1 Z 7, 15
und 17, enthalten. Überdies ist die Anzahl der
enthaltenen Handelspackungen anzugeben.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat, soweit dies nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der
Gesundheit von Menschen, zum Schutz der
Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im
Interesse einer ausreichenden Information der
beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich ist, durch
Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnungen
gemäß Abs. 1 und weitere Kennzeichnungen
für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
festzusetzen. In einer solchen Verordnung
ist auch zu bestimmen, wie, in welcher Größe
und wo die festgesetzten Kennzeichnungen anzubringen
sind.
(5) Im Falle einer Änderung von Angaben gemäß
Abs. 1 Z 13 dürfen bereits in Verkehr gebrachte
Pflanzenschutzmittel weiterhin mit den vor der
Änderung richtigen Angaben in Verkehr gebracht
werden. Das vom Zulassungsinhaber oder seinem
bevollmächtigten Vertriebsunternehmer ausgehende
Inverkehrbringen darf jedoch nur mehr zwölf
Monate entsprechend den vor der Änderung
richtigen Angaben erfolgen.
Verpackungen
§ 15. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in
unbeschädigten und sicheren Handelspackungen
und Überverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen
enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter
Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch
keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt herbeiführen können. Die
Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden
Anforderungen entsprechen
1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein,
daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach
außen gelangen kann,
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der
Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie
vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine gefährlichen Verbindungen mit ihm
eingehen können; erforderlichenfalls sind die
Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen
zu versehen,
3. die Handelspackungen und die Verschlüsse
müssen in allen Teilen so fest und so stark sein,
daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen
zuverlässig standhalten,
4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach
Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so
beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach
so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt
nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen
kann, und
5. die Handelspackungen müssen den sonstigen
für sie festgesetzten Bedingungen und Auflagen
(§ 8 Abs. 2) entsprechen.
(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für
die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere
Vorschriften über die Verpackungen zu erlassen.
3. TEIL
Veröffentlichungen
Pflanzenschutzmittelregister
§ 16. (1) Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich
nach ihrer Zulassung unter einer fortlaufenden
Nummer (Pflanzenschutzmittelregister-Nummer)
in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
geführte Register (Pflanzenschutzmittelregister)
einzutragen.
(2) Das Pflanzenschutzmittelregister ist auf dem
letzten Stand zu halten.
(3) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus
einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen
Teil.
(4) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters
sind jedenfalls der Zeitpunkt der
Zulassung, die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bis
10, Z 13 und Z 15 bis 17, die Abänderungen der
Zulassung, der Eintritt der im § 11 Abs. 2 genannten
Ereignisse, die Rechtsnachfolge gemäß § 11 Abs. 3,
die Übertragung (§ 12), der Beginn der Frist gemäß
§ 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, rechtzeitige Anträge auf
Erneuerung der Zulassung (§ 13) und das Erlöschen
der Zulassung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 3)
einzutragen.
(5) In den nichtöffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters
ist die zugelassene Zusammensetzung
und Beschaffenheit nach Art und Menge
der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch
bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit
den international anerkannten Bezeichnungen und
den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen
Bezeichnungen, einzutragen. Der nichtöffentliche
Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist unter
Verschluß zu halten.
(6) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters
kann jedermann während der Amtsstunden
in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht
nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst
anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen
Auszug anfertigen lassen.
(7) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
zum Zweck der automationsunterstützten Führung
des Pflanzenschutzmittelregisters ist zulässig.
Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis
§ 17. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat die
Bundesanstalt für Pflanzenschutz das Amtliche
Pflanzenschutzmittelverzeichnis zu veröffentlichen.
(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen
Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die
Zulassungsinhaber der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
bis 31. Oktober des vorausgegangenen
Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das
Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu
bringen beabsichtigen.
(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind folgende
Angaben zu veröffentlichen
1. die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer
(„Pfl. Reg. Nr. . . ."),
2. die Handelsbezeichnung, unter der das
Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,
3. den Namen (Firma) und die Anschrift des
Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich
bevollmächtigten Vertriebsunternehmers,
4. die Namen (nach international anerkannten
oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)
und die Mengen der im
Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,
5. die zugelassenen Anwendungsbestimmungen
mit folgenden Angaben
a) die Indikationen,
b) die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,
c) die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte
und
d) die Wartefristen und die erforderlichen
Nachbaufristen,
6. die gefährlichen Eigenschaften und die sonstigen
sich aus der Anwendung ergebenden
Gefahren für die Gesundheit von Menschen
und für die Umwelt, zumindest durch die
entsprechenden Kennbuchstaben und Risikosätze
gemäß §§ 2 Abs. 5 und 18 ChemG sowie
der darauf beruhenden Verwaltungsakte,
7. die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften
gemäß §§ 28 ff. ChemG und
8. die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die
Anwendung und die Sicherheitsratschläge.
(4) Das Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis
ist von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
gegen Kostenersatz an jedermann abzugeben.
4. TEIL
Werbung
§ 18. (1) Es darf nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel
geworben werden.
(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke
der Werbung haben je nach Art des Mediums
deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise
zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge
zu beachten sind, die die Kennzeichnung
enthält. Diese Hinweise haben in allgemein
verständlicher Form, in audiovisuellen Medien
jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu
erfolgen.
(3) § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
5. TEIL
Pflichten
Meldepflichten des Antragstellers
§ 19. Der Antragsteller (§ 5) hat dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu
melden
1. alle ihm nach der Antragstellung bekanntgewordenen
Beobachtungen und Daten, die mit
den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1)
nicht im Einklang stehen, einschließlich des
Datums des Bekanntwerdens unverzüglich
nach dem Bekanntwerden und
2. jede Änderung der Angaben gemäß § 6 Abs. 2
Z 1 und 2 einschließlich des Datums jeder
Änderung unverzüglich nach der Änderung.
Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 20. (1) Der Zulassungsinhaber hat dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
schriftlich zu melden
1. alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen
Beobachtungen und Daten, die mit den
Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht
im Einklang stehen, einschließlich des Datums
des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem
Bekanntwerden,
2. die Namen (nach international anerkannten
oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)
und die Mengen der einzelnen
Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr
gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten
Pflanzenschutzmittel spätestens drei
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
3. die Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes im
Inland einschließlich des Datums der Aufgabe
unverzüglich nach der Aufgabe,
4. den Namen (Firma) und die Anschrift seines
schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers
einschließlich des Datums der Vollmacht
unverzüglich nach der Erteilung der
Vollmacht und
5. jede sonstige Änderung der Angaben gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 13 und jede Änderung des
Namens (Firma) und der Anschrift des
Herstellers der Wirkstoffe des zugelassenen
Pflanzenschutzmittels einschließlich des Datums
jeder Änderung unverzüglich nach der
Änderung.
(2) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlich
bevollmächtigten Vertriebsunternehmer schriftlich
zu melden
1. alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen
Beobachtungen und Daten, die mit den
Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht
im Einklang stehen, unverzüglich nach dem
Bekanntwerden und
2. alle sonstigen für das Inverkehrbringen des
Pflanzenschutzmittels nach diesem Bundesge-
setz maßgeblichen Informationen unverzüglich
nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht
sowie jede Änderung der Informationen
unverzüglich nach dem Bekanntwerden.
(3) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlich
bevollmächtigten Vertriebsunternehmer eine Kopie
der zusammenfassenden Auswertung der Unterlagen
gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2, des Zulassungsbescheides
gemäß § 8 Abs. 1 und eines jeden
Abänderungsbescheides (§ 10 Abs. 1 und 2) unverzüglich
nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht
zu übermitteln.
Meldepflichten des schriftlich bevollmächtigten
Vertriebsunternehmers
§ 21. Der schriftlich bevollmächtigte Vertriebsunternehmer
hat dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft schriftlich zu melden
1. alle ihm nach der Bevollmächtigung bekanntgewordenen
Beobachtungen und Daten, die
mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8
Abs. 1) des zugelassenen Pflanzenschutzmittels
nicht im Einklang stehen, einschließlich
des Datums des Bekanntwerdens unverzüglich
nach dem Bekanntwerden und
2. die Namen (nach international anerkannten
oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen)
und die Mengen der einzelnen
Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr
gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten
Pflanzenschutzmittel spätestens drei
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
Meldepflichten der Nachlaßverwalter, der eingeantworteten
Erben und der Abwickler
§ 22. (1) Vom Tod des Zulassungsinhabers haben
die Erben, denen der Nachlaß zur Besorgung und
Verwaltung überlassen worden ist, oder sonstige
Nachlaßverwalter oder die eingeantworteten Erben
unverzüglich den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unter Angabe des Datums des Todes
schriftlich zu verständigen.
(2) Ist der Zulassungsinhaber eine juristische
Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes,
die liquidiert oder aufgelöst worden ist, so
haben die Abwickler unverzüglich den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft von der
Auflösung oder Beendigung unter Angabe des
Datums der Auflösung oder Beendigung schriftlich
zu verständigen.
6. TEIL
Einfuhr
§ 23. (1) Pflanzenschutzmittel aus Nummer 3808
des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987) dürfen in das Zollgebiet nur
eingeführt werden, wenn sie
1. a) zugelassen (§ 8 Abs. 1) und im Pflanzenschutzmittelregister
(§ 16) eingetragen
sind,
b) die zugelassene Zusammensetzung und
Beschaffenheit aufweisen und
c) vom Zulassungsinhaber oder von seinem
schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer
eingeführt werden oder
2. ausschließlich für wissenschaftliche Forschungen
oder Versuche • oder für Prüfungen in
Prüfstellen gemäß § 37 ChemG oder für
Untersuchungen zur Erstellung von Gutachten
gemäß § 9 Abs. 1 bestimmt sind oder
3. dem § 35 Abs. 6 erster Satz entsprechen und
eine Verordnung nach § 35 Abs. 6 zweiter Satz
der Einfuhr nicht entgegensteht.
(2) Die Zollämter haben das Vorliegen der im
Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 und Z 3 genannten
Voraussetzungen zu überprüfen. Die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z 1 lit. a und c und Z 3 sind durch
die Vorlage einer Bestätigung der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz und die Voraussetzung des Abs. 1
Z 2 durch die Vorlage einer Bestätigung der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder — nach
Maßgabe ihres Wirkungsbereiches — der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt nachzuweisen (Abs. 4).
Die genannten Urkunden sind für die Durchführung
des Zollverfahrens erforderliche Unterlagen.
(3) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1
unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den
freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf oder in ein
offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt
werden oder
2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß
§ 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 644, abzugeben ist oder
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt
wird — es sei denn, sie verbleiben im
gebundenen Verkehr oder wurden nachweislich
durchgeführt — oder
4. bei anderen als den unter Z 1 genannten
Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für
diese Waren unbedingt wird.
Pflanzenschutzmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr
(ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr)
oder im Zwischenauslandsverkehr entsprechend
den Zollvorschriften in das Zollgebiet
zurückgebracht werden, unterliegen den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 nicht.
(4) 1. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat
auf Antrag des Zulassungsinhabers oder
seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers
über das Zutreffen der
Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a eine
Bestätigung auszustellen. In diese Bestäti-
gung hat sie auch den Namen (Firma) und
die Anschrift des Zulassungsinhabers
sowie seines schriftlich bevollmächtigten
Vertriebsunternehmers und das Ende der
Gültigkeit aufzunehmen. Die Bestätigung
ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig,
sofern sich nicht aus den Eintragungen im
Pflanzenschutzmittelregister eine kürzere
Frist ergibt.
2. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz
oder — nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
— die Forstliche Bundesversuchsanstalt
haben über das Zutreffen der
Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 eine Bestätigung
unter Angabe des im Abs. 1 Z 2
genannten Zweckes und für die hiefür
unbedingt erforderlichen Mengen auszustellen.
Die Bestätigung ist zwölf Monate
ab Ausstellung gültig.
3. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat
über das Zutreffen der Voraussetzung des
Abs. 1 Z 3 eine Bestätigung auszustellen.
Die Bestätigung ist zwölf Monate ab
Ausstellung gültig.
(5) Ist die Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder
die Forstliche Bundesversuchsanstalt der Auffassung,
daß die Bestätigung (Abs. 4) zu verweigern
wäre, so hat die betroffene Anstalt den Antrag
binnen zwei Wochen nach Einlangen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
Dieser hat den Antrag abzuweisen, wenn die
Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung
nicht vorliegen, andernfalls einen entsprechenden
Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid
tritt für Zwecke der zollamtlichen
Abfertigung an die Stelle einer Bestätigung der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt.
(6) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 4 Z 2
angestrebt, sind der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
oder — nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
— der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zur
Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzung des
Abs. 1 Z 2 jedenfalls die Bezeichnung, die Beschaffenheit
und die Menge des Pflanzenschutzmittels,
die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und
aller sonstigen Bestandteile, die gefährlich im Sinne
des § 2 Abs. 5 ChemG sind, einschließlich ihrer
gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen,
die für die im Abs. 1 Z 2 genannten
Zwecke maßgeblichen Umstände, die gemäß § 2
Abs. 5 ChemG zutreffenden gefährlichen Eigenschaften
des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus
ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise
im Hinblick auf die Anwendung und
Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und
die Anschrift der zur Verwendung berechtigten
sachkundigen Personen bekanntzugeben. Wird das
Pflanzenschutzmittel abgegeben, gilt § 3 Abs. 1 Z 2
bis 4 und § 3 Abs. 2.
(7) Sind die Bestätigungen gemäß Abs. 4 Z 1 oder
3 unrichtig geworden, dürfen sie nicht mehr den
Zollämtern vorgelegt werden.
(8) Handelt es sich bei Waren der Nummer 3808
oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen
Verordnung angeführten Nummern des Zolltarifs
nicht um Pflanzenschutzmittel, so hat die Bundesanstalt
für Pflanzenschutz dies auf Antrag für
Zwecke des Zollverfahrens zu bestätigen. Die
Bestätigung ist 24 Monate ab Ausstellung gültig. Im
übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat Waren, die nicht unter die Nummer 3808
einzureihen sind, durch Verordnung in die
Regelungen der Abs. 1 bis 7 einzubeziehen, wenn
diese Waren Pflanzenschutzmittel sind. Diese
Waren sind nach der Gliederung des Zolltarifs zu
bezeichnen.
7. TEIL
Kontrolle
Aufsichtsorgane
§ 24. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
darauf beruhenden Verwaltungsakte obliegt — mit
Ausnahme des § 23 Abs. 1 bis 3 — dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich
bei der Überwachung fachlich befähigter Personen
als Aufsichtsorgane zu bedienen, die er aus dem
Kreis der Bediensteten der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz zu bestellen hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat dem Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde
auszustellen.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu
kontrollieren, ob Pflanzenschutzmittel den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und den darauf
beruhenden Verwaltungsakten entsprechend in
Verkehr gebracht, beworben oder entsprechend den
Voraussetzungen des § 3 abgegeben werden. Die
Kontrolle darf — außer bei Gefahr im Verzug —
nur während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten
überall, wo Pflanzenschutzmittel in Verkehr
gebracht oder gemäß § 3 abgegeben werden,
erfolgen. Auf Verlangen haben sich die Aufsichtsorgane
mit der Ausweisurkunde auszuweisen.
(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich
Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich
ihrer Verpackungen, Beipacktexte und Werbematerialien
im erforderlichen Ausmaß nehmen.
(3) Die entnommene Probe des Pflanzenschutzmittels
ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist
und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung
bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt
wird, in zwei gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der
Untersuchung und Begutachtung zuzuführen, ein
Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen
zurückzulassen.
(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer
Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung der Untersuchung und Begutachtung
zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche
Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so
ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich
verschlossen zurückzulassen.
(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan
eine Niederschrift anzufertigen und der für
die Untersuchung und Begutachtung gezogenen
Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift
ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber
oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu
dulden, so kann diese erzwungen werden. In diesem
Fall haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
durch Sicherung der Amtshandlungen der
Aufsichtsorgane mitzuwirken.
(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle
jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu
vermeiden.
Untersuchung und Begutachtung der Proben
§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Untersuchung und Begutachtung
der Proben durch die Bundesanstalt für Pflanzenschutz
zu veranlassen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
erforderlich ist, andere geeignete
Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige
Personen als Sachverständige heranzuziehen. Die
Proben sind darauf zu untersuchen und zu
begutachten, ob sie den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten
entsprechen.
Beschlagnahme
§ 27. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel
einschließlich ihrer Verpackungen und
Beipacktexte (im folgenden „Gegenstände" genannt),
vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der
begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 4
Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige
Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß
Abs. 2 und bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid
anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme
außer Kraft.
(4) Besteht der begründete Verdacht, daß
Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in
Verkehr gebracht werden, so hat das Aufsichtsorgan
dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben,
binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen
Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan
die getroffenen Maßnahmen unverzüglich
mitzuteilen. Wurde innerhalb der festgesetzten Frist
den angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen,
so hat das Aufsichtsorgan dies der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Diese
hat die Gegenstände mit Bescheid zu beschlagnahmen,
wenn der begründete Verdacht besteht, daß
die Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in
Verkehr gebracht werden.
(5) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1
vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides
gemäß Abs. 3 . oder 4 steht das
Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den
Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das
Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die
Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen,
in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art
und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände
anzugeben sind.
(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die
beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu
belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte
Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei
Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu
befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst
so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre
Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen
oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über
die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist
vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich auf die strafgerichtlichen
Folgen der Verbringung oder Veränderung der
beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung
des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen
Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere
Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde
vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im
Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit
eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das
Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift
aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen,
die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und
dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die
beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb
belassen werden können, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten
zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht
entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid.
(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme
und der Beschlagnahme dürfen Proben der
Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen
Behörde entnommen werden.
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber sowie
ihrer Beauftragten
§ 28. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, in
deren Geschäften oder Betrieben Pflanzenschutzmittel
in Verkehr gebracht oder gemäß § 3
abgegeben werden, sowie ihre Beauftragten haben
den Aufsichtsorganen unverzüglich
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben,
die dem Inverkehrbringen oder der
Abgabe gemäß § 3 dienen, und den Zutritt zu
diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie
die unentgeltliche Entnahme von Proben der
Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen,
Beipacktexte und Werbematerialien
zu gestatten,
2. die zur Kontrolle" notwendigen Auskünfte,
insbesondere über die Herstellung, die Herkunft
und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel
sowie über ihre Bestandteile zu
erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
3. die für die Durchführung der Kontrolle
notwendigen Urkunden und schriftlichen
Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen
und
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen,
die mit den Betriebsverhältnissen vertraut
sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben
dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten
Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den
üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt
werden.
8. TEIL
Gebühren
§ 29. (1) Von den Parteien sind
1. für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen,
die auf Grund eines Parteienantrages
erforderlich sind, eine Untersuchungs- und
Begutachtungsgebühr und
2. für Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis
(§ 17) eine Veröffentlichungsgebühr
zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Höhe der Gebühren entsprechend den
erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden
Kosten der Untersuchungen, Begutachtungen und
Veröffentlichungen durch Verordnung in einem
Tarif festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Überdies haben die Parteien für die mit den
Untersuchungen und Begutachtungen (Abs. 1 Z 1)
im Zusammenhang stehenden Auslagen, wie Erntegutabgeltungen,
Abgeltungen für die Inanspruchnahme
von Versuchsflächen, Entsorgungskosten für
Erntegut, aufzukommen. Diese Kosten sind Barauslagen
im Sinne des § 76 AVG 1950, BGBl. Nr. 172.
Sie sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
9. TEIL
Vertraulichkeit von Informationen — Datenverkehr
§ 30. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom
Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
fallen insbesondere
1. die unter die Kennzeichnung (§ 14) fallenden
Angaben,
2. die zusammenfassende Auswertung der Unterlagen
gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 und
3. die Angaben gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21
Z 2.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz gemeldeten
Daten und die gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen
Angaben dürfen vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundeskanzler und vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet
werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten
dürfen nur übermittelt werden an
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten für den Empfänger zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
zum Schutz der Gesundheit von Menschen
oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung
bilden,
2. Sachverständige, soweit sie die Daten in
Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in
Ausübung der Heilkunde zur Behandlung
eines konkreten Vergiftungsfalles benötigen
und
4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten,
sofern dies zur Abwehr einer konkreten
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt erforderlich
ist, oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen
vorsehen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat unverzüglich eine Kopie der Bescheide
gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3, 12
und 23 Abs. 5, eine Kopie der Meldungen gemäß
§§ 19, 20 Abs. 1 und 21, eine Kopie der
Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 und 3, die
gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen Angaben und eine
Ausfertigung der Meldung gemäß § 35 Abs. 9 dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie zu übermitteln.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat unverzüglich eine Kopie der Bestätigungen
gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln,
wenn die den Meldungen und Bestätigungen
zugrundeliegenden wissenschaftlichen Forschungen
oder Versuche den Einsatz der Pflanzenschutzmittel
im Bereich der Eisenbahn oder das Ausbringen
aus der Luft betreffen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat unverzüglich eine Kopie der Meldungen
gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 und 21 und der Bestätigungen
gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales zu übermitteln, soweit dies zur
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die
Arbeitsinspektion erforderlich ist.
10. TEIL
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall
bis zu 400000 S, wer
a) einer gemäß § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt,
b) Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 in Verkehr
bringt,
c) Werbung betreibt, die nicht dem § 18
entspricht,
d) Pflanzenschutzmittel entgegen § 23 Abs. 1
oder 7 einführt,
e) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder
als dessen Beauftragter dem § 28 Abs. 1
oder 2 zuwiderhandelt,
f) einer gemäß § 35 Abs. 6 zweiter Satz
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
2. mit Geldstrafe bis zu 100000 S, im Wiederholungsfall
bis zu 200000 S, wer
a) als Antragsteller dem § 19 Z 1 zuwiderhandelt,
b) als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 1,
3, 4 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
c) als Nachlaßverwalter oder eingeantworteter
Erbe dem § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt,
d) als Abwickler dem § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. mit Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall
bis zu 100000 S, wer
a) als Antragsteller dem § 19 Z 2 zuwiderhandelt,
b) als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 2
zuwiderhandelt,
c) als schriftlich bevollmächtigter Vertriebsunternehmer
dem § 21 zuwiderhandelt,
d) als Zulassungsinhaber dem § 35 Abs. 9
zuwiderhandelt.
(2) Die Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a
und § 91 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
werden durch eine Bestrafung nach Abs. 1 nicht
berührt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung
beträgt ein Jahr.
11. TEIL
Sicherungsmaßnahmen
Verfall
§ 32. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von
ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel
einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte
als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu
erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche
Maßnahmen gewährleistet, daß nach
Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden,
wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich
zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos
auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen.
Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist
nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten
dem früheren Eigentümer der Gegenstände
auszufolgen.
Anzeigepflicht
§ 33. Besteht begründeter Verdacht, daß eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so
haben die Aufsichtsorgane, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft oder die Zollämter bei
der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Die Aufsichtsorgane haben den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu
setzen.
12. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 34. Der III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 165/1987, die Pflanzenschutzmittelverordnung,
BGBl. Nr. 147/1949, in
der geltenden Fassung, und die Verordnung über
den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem
Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 313/1988, in der
geltenden Fassung, soweit sie Pflanzenschutzmittel
betrifft, werden aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nach dem Pflanzenschutzgesetz
oder nach dem Forstgesetz 1975 genehmigten
und im bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
geführten Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel
eingetragenen Pflanzenschutzmittel
sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gemäß § 8
Abs. 1 zugelassen.
(2) Die Nummern, unter der die im Abs. 1
genannten Pflanzenschutzmittel in das bei der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register
der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragen
sind, gelten als Pflanzenschutzmittelregister-Nummern
nach diesem Bundesgesetz. Die auf Grund des
Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975
oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorgeschriebene
chemische und physikalische Beschaffenheit
der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel
gilt als zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit,
die auf Grund dieser Vorschriften festgesetzten
Anwendungsbestimmungen gelten als zugelassene
Anwendungsbestimmungen nach diesem
Bundesgesetz. Die der Genehmigung nach dem
Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975
entsprechende Bezeichnung der im Abs. 1 genannten
Pflanzenschutzmittel gilt als Handelsbezeichnung
nach diesem Bundesgesetz. Die in Genehmigungsbescheiden
nach dem Pflanzenschutzgesetz
oder dem Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen gelten als Bedingungen
und Auflagen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,
insoweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 2
Abs. 5, 17, 18, 23, 24, 27 und 33 ChemG und den
darauf beruhenden Verwaltungsakten widersprechen.
In jedem Fall sind die im Abs. 1 genannten
Pflanzenschutzmittel bis zu ihrer Einstufung auf
Grund des § 8 Abs. 2 entsprechend den §§ 2 Abs. 5
und 17 ChemG und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten einzustufen und entsprechend
dieser Einstufung gemäß § 14 Abs. 1 und 4 zu
kennzeichnen.
(3) Die Zulassung erlischt für die im Abs. 1
genannten Pflanzenschutzmittel mit den Pflanzenschutzmittelregister-Nummern
1. 1 bis 500 drei Jahre,
2. 501 bis 1000 sechs Jahre,
3. 1001 bis 1500 acht Jahre und
4. ab 1501 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vergebenen Pflanzenschutzmittelregister-Nummern zehn Jahre
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Wenn jedoch ein Pflanzenschutzmittel einer höheren
Pflanzenschutzmittelregister-Nummer den
gleichen Wirkstoff wie ein Pflanzenschutzmittel
einer niedrigeren Pflanzenschutzmittelregister-
Nummer hat, so erlischt die Zulassung bereits mit
dem Zeitpunkt, der für das Pflanzenschutzmittel der
niedrigeren Pflanzenschutzmittelregister-Nummer
im ersten Satz festgesetzt ist, sofern nicht § 13 in
Verbindung mit Abs. 4 erster Satz anderes bestimmt.
Wenn jedoch der bisherige Zulassungsinhaber
weder Sitz noch Wohnsitz im Inland hat oder einen
solchen nicht bis spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet oder
einer anderen Person entsprechend § 12 die
Zulassung nicht überträgt oder zwar überträgt, aber
die Mitteilung darüber nicht spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
einlangt, erlischt die Zulassung 18 Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Im übrigen gelten für die im Abs. 1 genannten
Pflanzenschutzmittel die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß für Anträge
auf Erneuerung der Zulassung § 6 im vollen
Umfang anzuwenden ist. Solange die Zulassung
noch nicht erneuert wurde, hat die Kennzeichnung
einen Hinweis zu enthalten, daß die Kennzeichnungselemente
des § 14 Abs. 1 Z 2, 5 bis 11 und 17
nicht nach diesem Bundesgesetz bewertet wurden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel
dürfen ohne diesen Hinweis noch
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes verkauft werden.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem
III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes und nach dem
Forstgesetz 1975 haben den Voraussetzungen des
§ 6 zu entsprechen und sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die auf
Grund des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes
oder des Forstgesetzes 1975 zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits entrichteten
Untersuchungsgebühren sind bei der Gebührenvorschreibung
gemäß § 29 Abs. 3 anzurechnen.
(6) Pflanzenschutzmittel, die nicht der Genehmigung
nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach
dem Forstgesetz 1975 bedurften und für die der
Antrag auf Zulassung (§ 6) bis spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines dem
Antrag nicht stattgebenden Bescheides gemäß § 8
Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht,
beworben und eingeführt werden. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat mit
Verordnung das Inverkehrbringen, die Werbung
oder die Einfuhr zu verbieten oder zu beschränken
oder hinsichtlich des Abgebens die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen, wenn dies zur
Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.
(7) Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 und 8
können frühestens drei Monate vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beantragt und ausgestellt
und Feststellungsbescheide gemäß § 23 Abs. 5
erlassen werden. Sie werden frühestens mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel
mit gleichem Wirkstoff unter Angabe der
Handelsbezeichnungen und der Pflanzenschutzmittelregister-
Nummern sowie unter Angabe des im
Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen
Zeitpunktes des Erlöschens ihrer Zulassung im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(9) Die Zulassungsinhaber der im Abs. 1 genannten
Pflanzenschutzmittel haben die Kennzeichnung
gemäß Abs. 4 zweiter Satz und gemäß § 14 Abs. 1
und 4 dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft in dreifacher Ausfertigung binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
schriftlich zu melden.
(10) Das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
gemäß § 13 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes
geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel
ist als Pflanzenschutzmittelregister
gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt 12 Monate
nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen
dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Vollziehung
§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, und zwar
1. hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9
Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29
Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß
§ 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden
Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler,
2. hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9
Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29
Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß
§ 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden
Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie,
3. hinsichtlich der gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 7, 10
Abs. 3 und 35 Abs. 6 und 8 zu erlassenden
Verordnungen im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie,
4. hinsichtlich der gemäß §§ 14 Abs. 4 und 15
Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
5. hinsichtlich der gemäß. § 29 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und, soweit
es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie,
6. hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 9 zu
erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und
7. hinsichtlich des § 25 Abs. 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 bis 3 und
des § 33, soweit diese Bestimmung die Zollämter
betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut.