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476_1989 AT

476. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung fester selbstentzündungsfähiger Alkoholate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung fester selbstentzündungsfähiger Alkoholate

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR sowie

der Rn. 212 410 des Anhangs B.1b dürfen feste

nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige

Alkali- und Erdalkalialkoholate als Stoffe der

Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in bestimmten

Verpackungen, Tankcontainern nach

Anhang B.1b und metallischen Großpackmitteln

(Kubische Tankcontainer — KTC — aus metallischen

Werkstoffen) im internationalen Straßenverkehr

befördert werden

1. Verpackungen

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen

zu verpacken.

1.1.1 Innenverpackung

Es sind zu verwenden

— Verpackungen aus Glas, Porzellan oder

Steinzeug mit einer höchstzulässigen

Füllmenge von 5 kg,

— Verpackungen aus geeignetem Metall mit

einer höchstzulässigen Füllmenge von

40 kg,

— Verpackungen aus geeignetem Kunststoff

mit einer höchstzulässigen Füllmenge von

30 kg.

1.1.2 Außenverpackung

Es sind zu verwenden

— Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,

4C2, 4D, 4F oder

— Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.

Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als

100 kg.

1.2 Weitere zulässige Verpackungen

Es dürfen auch verwendet werden

— Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

der Kodierung 1A2 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 250 Litern,

— Fässer aus geeignetem Kunststoff mit

abnehmbarem Deckel der Kodierung 1H2

mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 250 Litern,

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

mit einem Innengefäß aus geeignetem

Kunststoff und einer faßförmigen Außenverpackung

aus Stahl der Kodierung

6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 250 Litern,

— Kanister aus geeignetem Kunststoff mit

abnehmbarem Deckel der Kodierung 3H2

mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 60 Litern.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

den Vorschriften des Anhangs A. 5 zur Anlage

A des ADR mit Erfolg unterzogen

worden sein. Es sind die Bedingungen für

Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes

zugelassen sein.

1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart

hergestellte (Außen-)Verpackung muß die

vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

2. Tankcontainer

2.1 Tankcontainer nach Anhang B.1b.

2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den

Vorschriften des allgemeinen Teils des

Anhangs B.1b berechnet sein.

2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme

und wiederkehrend nach den

Vorschriften des allgemeinen Teils des

Anhangs B.1b zu prüfen.

2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift

gemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs

B. 1b gekennzeichnet sein.

2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen

Teils des Anhangs B.1b sind entsprechend

anzuwenden.

2.2 Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontainer

— KTC).

2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische

Tankcontainer — KTC — aus metallischen

Werkstoffen) müssen nach einem Baumuster

hergestellt sein, das mindestens den im

Dokument TRANS/GE. 15/AC. 1 /R.359 vom

29. April 1987 genannten Anforderungen

entspricht. Sie müssen gemäß diesen Vorschriften

baumustergeprüft, zugelassen und

gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme

und wiederkehrend geprüft sein.

2.2.2 Die für das ADR zuständige Behörde des

jeweiligen Vertragsstaates bestimmt die für

die Zulassung der Baumuster zuständigen

Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut

der Anforderungen bekannt, die in dem in

Ziffer 2.2.1 bezeichneten Dokument aufgeführt

sind.

2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich

mit der Aufschrift „Nicht öffnen während

der Beförderung, selbstentzündlich" gekennzeichnet

sein.

3. Sonstige Vorschriften

3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten

Verpackungen und der Kombinationsverpackungen,

die Fässer und Kanister

sowie die Tankcontainer und metallischen

Großpackmittel (kubische Tankcontainer —

KTC) sind vor Befüllung zu reinigen und zu

trocknen; die Befüllung ist unter trockener

Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.

3.2 Die (Innen-)Verpackungen, die Tankcontainer

und die metallischen Großpackmittel

(KTC) müssen luftdicht verschlossen sein.

3.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel

nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur

Anlage A des ADR zu versehen. Versandstücke

mit Alkalialkoholaten sind zusätzlich

mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 zu

versehen. Bei Verpackungen aus Pappe oder

Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit

einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des

Anhangs A.9 zu kennzeichnen.

3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und

jedes metallische Großpackmittel (KTC) muß

an zwei Seiten mit einem Gefahrzettel nach

Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 gekennzeichnet

sein. Bei Alkalialkoholaten sind

zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8

anzubringen.

4. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken: „Festes nicht pyrophores,

aber selbstentzündungsfähiges Alkalialkoholat

(bzw. Erdalkalialkoholat), . . . 4.2,

ADR" und: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 2010 und 10 602 des ADR."

5. Übergangsvorschriften

Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht

bauartgeprüfte Verpackungen verwendet

werden, sofern sie bauartgeprüften Verpackungen

gleichwertig sind.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 21. August 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 26. Mai 1989

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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