476. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung fester selbstentzündungsfähiger Alkoholate
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR sowie
der Rn. 212 410 des Anhangs B.1b dürfen feste
nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige
Alkali- und Erdalkalialkoholate als Stoffe der
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in bestimmten
Verpackungen, Tankcontainern nach
Anhang B.1b und metallischen Großpackmitteln
(Kubische Tankcontainer — KTC — aus metallischen
Werkstoffen) im internationalen Straßenverkehr
befördert werden
1. Verpackungen
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen
zu verpacken.
1.1.1 Innenverpackung
Es sind zu verwenden
— Verpackungen aus Glas, Porzellan oder
Steinzeug mit einer höchstzulässigen
Füllmenge von 5 kg,
— Verpackungen aus geeignetem Metall mit
einer höchstzulässigen Füllmenge von
40 kg,
— Verpackungen aus geeignetem Kunststoff
mit einer höchstzulässigen Füllmenge von
30 kg.
1.1.2 Außenverpackung
Es sind zu verwenden
— Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,
4C2, 4D, 4F oder
— Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg.
1.2 Weitere zulässige Verpackungen
Es dürfen auch verwendet werden
— Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
der Kodierung 1A2 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 250 Litern,
— Fässer aus geeignetem Kunststoff mit
abnehmbarem Deckel der Kodierung 1H2
mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 250 Litern,
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
mit einem Innengefäß aus geeignetem
Kunststoff und einer faßförmigen Außenverpackung
aus Stahl der Kodierung
6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 250 Litern,
— Kanister aus geeignetem Kunststoff mit
abnehmbarem Deckel der Kodierung 3H2
mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 60 Litern.
1.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach
den Vorschriften des Anhangs A. 5 zur Anlage
A des ADR mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes
zugelassen sein.
1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2. Tankcontainer
2.1 Tankcontainer nach Anhang B.1b.
2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den
Vorschriften des allgemeinen Teils des
Anhangs B.1b berechnet sein.
2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme
und wiederkehrend nach den
Vorschriften des allgemeinen Teils des
Anhangs B.1b zu prüfen.
2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift
gemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs
B. 1b gekennzeichnet sein.
2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen
Teils des Anhangs B.1b sind entsprechend
anzuwenden.
2.2 Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontainer
— KTC).
2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische
Tankcontainer — KTC — aus metallischen
Werkstoffen) müssen nach einem Baumuster
hergestellt sein, das mindestens den im
Dokument TRANS/GE. 15/AC. 1 /R.359 vom
29. April 1987 genannten Anforderungen
entspricht. Sie müssen gemäß diesen Vorschriften
baumustergeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme
und wiederkehrend geprüft sein.
2.2.2 Die für das ADR zuständige Behörde des
jeweiligen Vertragsstaates bestimmt die für
die Zulassung der Baumuster zuständigen
Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut
der Anforderungen bekannt, die in dem in
Ziffer 2.2.1 bezeichneten Dokument aufgeführt
sind.
2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich
mit der Aufschrift „Nicht öffnen während
der Beförderung, selbstentzündlich" gekennzeichnet
sein.
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten
Verpackungen und der Kombinationsverpackungen,
die Fässer und Kanister
sowie die Tankcontainer und metallischen
Großpackmittel (kubische Tankcontainer —
KTC) sind vor Befüllung zu reinigen und zu
trocknen; die Befüllung ist unter trockener
Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.
3.2 Die (Innen-)Verpackungen, die Tankcontainer
und die metallischen Großpackmittel
(KTC) müssen luftdicht verschlossen sein.
3.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel
nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur
Anlage A des ADR zu versehen. Versandstücke
mit Alkalialkoholaten sind zusätzlich
mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 zu
versehen. Bei Verpackungen aus Pappe oder
Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit
einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des
Anhangs A.9 zu kennzeichnen.
3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und
jedes metallische Großpackmittel (KTC) muß
an zwei Seiten mit einem Gefahrzettel nach
Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 gekennzeichnet
sein. Bei Alkalialkoholaten sind
zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8
anzubringen.
4. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken: „Festes nicht pyrophores,
aber selbstentzündungsfähiges Alkalialkoholat
(bzw. Erdalkalialkoholat), . . . 4.2,
ADR" und: „Beförderung vereinbart nach
Rn. 2010 und 10 602 des ADR."
5. Übergangsvorschriften
Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht
bauartgeprüfte Verpackungen verwendet
werden, sofern sie bauartgeprüften Verpackungen
gleichwertig sind.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 21. August 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 26. Mai 1989
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier