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476_1988 AT

476. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung.

Auftraggeber und Dienstleister

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Landesverteidigung

für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung,

das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen,

die militärluftfahrtbehördlichen

Angelegenheiten und das Büroinformationssystem;

2. die Militärkommanden für die Personalverwaltung,

die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen,

das Sanitätswesen und das

Büroinformationssystem;

3. die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung

Allentsteig für die Personalverwaltung,

die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;

4. das Korpskommando I und das Korpskommando

II für die Personalverwaltung, das

Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;

5. das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando

der Panzergrenadierdivision und das

Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung

und das Büroinformationssystem;

6. das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-

Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere

für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;

7. das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau-

und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt,

das Heeresgebührenamt, die

Landesverteidigungsakademie, die Theresianische

Militärakademie und die militärischen

Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem.

(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können

als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen

werden.

Aufgabengebiete

§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete

bedeuten

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes

für die aktiven Bundesbediensteten, der für

die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen

sowie der bei der Ermittlung der auszuzahlenden

Beträge anzuwendenden sonstigen

Rechtsvorschriften einschließlich der

Rechtsvorschriften über die Ausbildung und

die Planstellenbewirtschaftung;

2. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes

und des Bundesministeriengesetzes

1986;

3. Ergänzungswesen: die Vollziehung des

Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich der Erfassung,

Stellung, Einberufung und Evidenthaltung

der Wehrpflichtigen und die Vollziehung

des Militärleistungsgesetzes 1968;

4. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes

1978, des Heeresgebührengesetzes

1985, des Bundesministeriengesetzes 1986,

des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes

und des Tuberkulosegesetzes

hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie

der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes

und der ärztlichen Behandlung der

Angehörigen des Bundesheeres;

5. militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten

die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch

das Bundesministerium für Landesverteidigung

als Militärluftfahrtbehörde;

6. Büroinformationssystem: die Erstellung, Verteilung

und Archivierung von Texten.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den jeweiligen

technischen und organisatorischen Änderungen

umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten entsprechend

dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen

festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben

sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in

denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,

ändert, kontrolliert und entzieht.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten abgestufte

Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen

vergibt, ändert, kontrolliert und

entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten

vorzusehen. Der Zugriff auf das

Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware

ist darüber hinaus durch geeignete

Maßnahmen zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der dazugehörigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,

dieser Verordnung und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere über die

von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

nachweislich zu belehren und von deren Änderungen

umgehend und nachweislich in Kenntnis zu

setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten

und die Betroffenenkreise enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden

Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-

und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht

zuzumuten sind.

(3) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit

der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen

kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche

gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene

Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung

die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch den Auftraggeber zu bestimmenden

Organisationseinheit freizugeben.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach

Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden

Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu

gewähren. Die Daten und Programme sind vor

Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen

unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtung

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über

die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen

kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene

Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen

Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet

werden.

(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständi-

gen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber

zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann

vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und

der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,

die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger

der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung

ist außer im Fall ihrer Registrierung (§ 7

Abs. 4 DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft

gemäß § 11 DSG erteilt werden kann.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene

in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im

Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen

Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,

sicher aufbewahrt oder vernichtet werden.

§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,

wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen

oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem

Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das

schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der

Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32

Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten

Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte

schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder die begründete

Entscheidung über die abweichende Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt

oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren

liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht ausreichend

mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich

aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.

(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

gering ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die im § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder Löschung

von Daten hat durch solche Maßnahmen zu

erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 14. Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen

und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer

auf den Begleitpapieren oder auf den

Datenträgern anzugeben.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, BGBl. Nr. 316/1980, außer

Kraft.

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