476. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußfolgerungen wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE PARTEIEN des Abkommens
über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der
Folge als „Abkommen" oder
„MFA" bezeichnet),
IN ANWENDUNG des Artikels
10 Absatz 5 des Abkommens
und
NEUERLICH VERSICHERND,
daß die Bestimmungen
des Abkommens betreffend
die Zuständigkeit des Textilausschusses
und des Textilüberwachungsorgans
beibehalten werden,
und
VORBEHALTLICH der
Beschlüsse des Textilausschusses,
angenommen am 31. Juli 1986,
KOMMEN HIERMIT
ÜBEREIN wie folgt
(1) Das Abkommen wird, in
Übereinstimmung mit den
Beschlüssen des Textilausschusses,
welche beigeschlossen sind
und einen integrierenden
Bestandteil dieses Protokolls darstellen,
für einen Zeitraum von
fünf Jahren, bis zum 31. Juli
1991, verlängert.
(2) Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der Vertragsparteien
des GATT hinterlegt. Es
liegt zur Annahme durch Unterschrift
oder in anderer Form
durch die Parteien des Abkommens,
durch andere Regierungen,
die das Abkommen gemäß Artikel
13 desselben annehmen oder
ihm beitreten, und durch die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
(3) Dieses Protokoll tritt am
1. August 1986 für die Länder,
die es bis zu diesem Zeitpunkt
angenommen haben, in Kraft.
Für ein Land, das dieses Abkommen
zu einem späteren Zeitpunkt
annimmt, tritt es mit dem Zeitpunkt
dieser Annahme in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf am
einunddreißigsten Juli eintausendneunhundertsechsundachtzig
in einer einzigen Ausfertigung, in
englischer, französischer und spanischer
Sprache, wobei jede Fassung
authentisch ist.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
DES TEXTILAUSSCHUSSES,
ANGENOMMEN AM 31. JULI
1986
(1) Die Teilnehmer des
Abkommens hatten einen Meinungsaustausch
über die Zukunft
des Abkommens.
(2) Die Teilnehmer betonten,
daß die Hauptziele des MFA
darin lägen, eine Ausweitung des
Handels, insbesondere für die
Entwicklungsländer, die Verringerung
von Handelshemmnissen,
die in diesem Bereich bestehen,
und die fortschreitende Liberalisierung
des Welthandels mit Textilerzeugnissen
zu erreichen und
gleichzeitig eine geordnete und
angemessene Entwicklung dieses
Handels sowie die Vermeidung
störender Auswirkungen auf einzelnen
Märkten und in einzelnen
Erzeugungsbereichen sowohl in
Einfuhr- als in Ausfuhrländern zu
gewährleisten.
(3) Sie betonten die Wichtigkeit
der Förderung der Liberalisierung
des Handels von Textilien
und Bekleidung. In diesem
Zusammenhang erkannten sie die
Notwendigkeit gemeinsamer
Bemühungen seitens aller Teilnehmer
an. Sie stimmten darin
überein, daß das Endziel in der
Anwendung der GATT-Regeln
auf dem Textilienhandel liege.
(4) Es wurde wiederholt, daß
die Förderung der wirtschaftlichen
und sozialen Entfaltung der
Entwicklungsländer und eine
erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse
für Textilerzeugnisse
sowie die Gewährleistung der
Voraussetzungen für einen größeren
Anteil dieser Länder am
Welthandel mit diesen Erzeugnissen
ein vorrangiges Ziel bei der
Durchführung dieses Abkommens
darstellt. Die Teilnehmer
verpflichten sich durch verbesserte
bilaterale Vereinbarungen
im Sinne des Abkommens dazu
beizutragen, wodurch generell
ein erfolgreicher Zugang zum
Markt gewährleistet werden
sollte.
(5) Die Aufmerksamkeit wurde
auf die Tatsache gelenkt, daß der
Rückgang in der Zuwachsrate
des Pro-Kopf-Verbrauches an
Textilien und Bekleidung ein
Umstand ist, der für das Wiederauftreten
oder die Verschärfung
einer Marktstörungssituation von
Bedeutung sein kann. Die Aufmerksamkeit
wurde auch auf die
Tatsache gelenkt, daß inländische
Märkte durch Umstände, wie
technologische Änderungen und
Änderungen bei Verbrauchergewohnheiten,
beeinflußt werden
können. In diesem Zusammenhang
wurde in Erinnerung
gebracht, daß die geeigneten Faktoren
zur Feststellung einer
Marktstörungssituation, wie sie
im Abkommen erwähnt werden,
im Anhang A verzeichnet sind.
(6) Die importierenden Teilnehmer
verpflichten sich, im Falle
einer ihrer Auffassung nach im
Sinne der Erläuterung in Absatz I
und II von Anhang A vorliegenden
Marktstörung oder der tatsächlichen
Gefahr einer solchen,
jedes Ersuchen um ein Einschreiten
gemäß Artikel 3 oder 4 durch
alle verfügbaren einschlägigen
und relevanten Sachinformationen
letztmöglichen Datums, vor
allem hinsichtlich der in
Anhang A angeführten Faktoren
zu belegen. Bei Ersuchen gemäß
Artikel 3 sind diese Informationen
so unmittelbar wie möglich
mit identifizierbaren Produktionssegmenten
und mit dem in
Anhang B Absatz 1 a angeführten
Referenzzeitraum in Beziehung
zu bringen. Sie vereinbarten, daß
ein Einschreiten auf Grund bestehender
oder unmittelbar zu
befürchtender ernsthafter Schädigung
einheimischer Erzeuger
gemäß Absatz I Anhang A nicht
alleine auf dem Umfang von Einfuhren
bzw. der Zuwachsrate dieser
beruhen kann. Die Teilnehmer
vereinbarten, daß für die
Entscheidung über das Vorliegen
einer Marktstörung die Entwicklung
der Situation der heimischen
Industrie im Einfuhrland einschließlich
der Ausfuhrleistung
und des Marktanteiles dieser
Industrie gebührend zu berücksichtigen
sind.
(7) Die Teilnehmer vereinbarten,
daß bei der Prüfung der Faktoren,
die eine Marktstörung verursachen,
beide in Absatz II
Anhang A angeführten Faktoren i
und ii entsprechend zu berücksichtigen
sind.
(8) Es wurde die Meinung
geäußert, daß sich für Einfuhrländer,
die Einschränkungen
gemäß Artikel 3, Absatz 5 auf der
Basis des Ausfuhrdatums anwenden,
im Falle einer mangels einer
gemeinsam vereinbarten Lösung,
wie in Artikel 3, Absatz 8 angeführt,
bevorstehenden und meßbaren
Erhöhung der Einfuhren,
die zu einem Wiederauftreten
oder einer Verschärfung einer
Marktstörung führen bzw. eine
kontinuierliche und reguläre Entwicklung
des Handels beeinträchtigen
könnte, besondere Schwierigkeiten
ergeben könnten. Es
wurde vereinbart, daß in derartigen
Fällen und nach Vorlage
beim Textilüberwachungsorgan
gemäß Artikel 3, Absatz 8 das
Einfuhrland die zuvor angewendeten
Beschränkungen für einen
weiteren Zeitraum von zwölf
Monaten aufrechterhalten darf.
Gemäß der Bestimmungen in
Absatz 3 und 5 von Anhang B ist
während dieser weiteren zwölfmonatigen
Beschränkung Wachstum
und Flexibilität einzuräumen.
(9) Es wurde in Erinnerung
gebracht, daß in Ausnahmefällen,
in denen ein Wiederauftreten
oder Verschärfung einer Marktstörungssituation,
wie sie im
Anhang A und im Anhang B,
Absätze 2 und 3 bezeichnet ist,
vorliegt, eine niedrigere
Zuwachsrate für ein bestimmtes
Erzeugnis aus einem bestimmten
Land zwischen den Parteien eines
bilateralen Übereinkommens vereinbart
werden kann. Es wurde
ferner Übereinstimmung erzielt,
daß der exportierende Abkommensteilnehmer
gegenseitig
annehmbaren Vereinbarungen
hinsichtlich der Flexibilitätsbestimmungen
zustimmen kann,
wenn in einem solchen Übereinkommen
die zunehmende Wirkung
eines stark ausgenützten
Kontingentes mit einer für das
betreffende Erzeugnis aus einem
bestimmten Herkunftsland sehr
großen Beschränkungsmenge
berücksichtigt wird, die einen
sehr großen Anteil am Markt des
Einfuhrlandes für Textilien und
Bekleidung ausmacht.
(10) Der Ausschuß bestätigte
ferner, daß exportierende Teilnehmer,
die in der Ausfuhr von
Textilerzeugnissen aller der nachfolgenden,
im Abkommen erfaßten
Fasern (Baumwolle, Wolle,
synthetische und künstliche
Fasern) eine beherrschende Stellung
einnehmen, mit importierenden
Teilnehmern hinsichtlich der
Zuwachsrate und der Flexibilität
jede gegenseitig annehmbare
Lösung vereinbaren können; aber
in keinem Fall sollten die
Zuwachsraten und Flexibilitäten
negativ sein. Die importierenden
Teilnehmer erkannten gleichzeitig
die Bedeutung einer Stabilität
im Textilhandel und die Notwendigkeit
der Sicherung dieser Stabilität
und Sicherheit für vorrangige
Ausfuhrländer während der
gesamten Laufzeit bilateraler
Abkommen unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit einer
geordneten Entwicklung im Handel
mit Textilien an.
(11) Es wurde die Auffassung
ausgedrückt, daß in Einfuhrländern
echte Schwierigkeiten durch
plötzliche und wesentliche
Zunahmen der Einfuhren als
Ergebnis von bedeutsamen
Unterschieden zwischen größeren,
in Übereinstimmung mit
Anhang B ausgehandelten Beschränkungsmengen
einerseits
und tatsächlichen Einfuhren
andererseits verursacht werden
können. Wenn solche Schwierigkeiten
auftreten, können Ausfuhr-
und Einfuhrländer einander
konsultieren, um eine gegenseitig
annehmbare Lösung einschließlich
gegebenenfalls der Einräumung
einer gerechten und quantifizierbaren
Kompensation zu
erreichen.
(12) Der Ausschuß erkannte
an, daß Länder mit kleinen
Märkten, außergewöhnlich
hohen Einfuhren und entsprechend
geringer Inlandserzeugung
den aus Einfuhren, die eine
Marktstörung laut Definition im
Anhang A verursachen, sich ergebenden
Problemen besonders
ausgesetzt sind, und daß ihre
Probleme im Sinne des Grundsatzes
der Billigkeit und Flexibilität
gelöst werden sollten, um eine
Schädigung des Minimums
lebensfähiger Textilerzeugung
dieser Länder zu vermeiden.
Gleichzeitig nahm der Ausschuß
die Verpflichtung dieser Länder,
zu einer weiteren Liberalisierung
im Welthandel mit Textilprodukten
beizutragen, zur Kenntnis.
Die Teilnehmer stimmten zu, daß
diese Länder niedrigere positive
Zuwachsraten, als im Anhang B
angeführt, und auf gegenseitig
annehmbarer Grundlage eine
geringere Flexibilität, als der im
gleichen Anhang angeführten
Norm entspräche, unter der Voraussetzung
anwenden dürfen,
daß in künftigen bilateralen
Übereinkommen, abhängig vom
Ausgangspunkt jedes Importlandes
wesentliche Verbesserungen
der Zuwachsraten und Flexibilitäten
gegenüber den im vorhergehenden
Übereinkommen enthaltenen
Bestimmungen zum Ausdruck
kommen. Die Teilnehmer
stimmten weiters zu, daß die
Bestimmungen hinsichtlich des
für eine lebensfähige Erzeugung
erforderlichen Minimums nur
unter den im Abkommen und in
diesem Absatz enthaltenen
Umständen Anwendung finden.
(13) Die teilnehmenden Länder
waren sich der Probleme bewußt,
die infolge der Beschränkungen
von Ausfuhren neueintretender
Länder und kleiner Lieferländer
sowie von Baumwolltextilausfuhren
Baumwolle erzeugender Länder
auftreten. Sie bestätigten
erneut ihre Verpflichtung gegenüber
dem Buchstaben und Sinn
des Artikels 6 des Abkommens
und der wirksamen Durchführung
dieses Artikels zugunsten
dieser Länder.
Zu diesem Zwecke kamen sie
überein, daß
a) kleinen Lieferländern, neueintretenden
Ländern und
wenigst entwickelten Ländern
im Normalfall keine
Ausfuhrbeschränkungen
auferlegt werden sollten;
b) wo die Umstände Einfuhrländer
zwingen, gegenüber
wenigst entwickelten Ländern
Ausfuhrbeschränkungen
einzuführen, die diesen
Ländern gewährte Behandlung
vorzugsweise in allen
Punkten, mindestens jedoch
in den Gesamtbedingungen,
bedeutend günstiger sein
sollte als jene, die anderen
in diesem Artikel angeführten
Gruppen gewährt wird;
c) wo von neueintretenden
und kleinen Lieferländern
Ausfuhrbeschränkungen
auferlegt werden, die wirtschaftlichen
Bedingungen
für Wachstum und Flexibilität
auf die künftigen Möglichkeiten
der Entwicklung
des Handels und die Notwendigkeit,
kommerzielle
Einfuhrmengen zuzulassen,
gebührend berücksichtigt
werden sollten, um die wirtschaftliche
und soziale Entfaltung
dieser Lieferländer
zu fördern;
d) Ausfuhren von Baumwolltextilien
aus baumwollerzeugenden
Ländern besonders
berücksichtigt werden
sollten. Wenn Beschränkungen
Anwendung finden,
sollte diesen Ländern eine
günstigere Behandlung in
Form von Kontingenten,
Zuwachsraten und Flexibilität
unter gebührender Bedachtnahme
auf die Bestimmungen
des Anhangs B
zugestanden werden. Diese
besondere Berücksichtigung
sollte sich in der im oben
angeführten Artikel 4 vorgesehenen
Verbesserung
von bilateralen Abkommen
widerspiegeln und sollte
den Ausgangspunkt jedes
Landes, den Grad der Verwundbarkeit
des betroffenen
Industriesektors sowie
die Bedeutung der Baumwolltextilausfuhren
für die
Wirtschaft des betreffenden
Ausfuhrlandes berücksichtigen;
e) die Bestimmungen des
Anhangs B bezüglich außergewöhnlicher
Umstände
und Fälle auf Ausfuhren aus
neueintretenden Ländern,
kleinen Lieferländern und
auf den Baumwolltextilienhandel
mit baumwollerzeugenden
Entwicklungsländern
nur selten angewandt
werden sollten;
f) bei allen in Aussicht genommenen
Beschränkungen von
Ausfuhren aus neueintretenden
Ländern, kleinen Lieferländern
und Baumwolltextilien
erzeugenden Ländern
die Behandlung von
ähnlichen Ausfuhren ande-
rer Teilnehmer als auch
Nichtteilnehmer im Sinne
von Artikel 8 Absatz 3
berücksichtigt werden sollten.
(14) Die Teilnehmer erkannten
an, daß durch Beschränkungen
bei Wollprodukten besondere
Probleme für wollproduzierende
Entwicklungsländer geschaffen
werden, deren Wirtschaft und
Textilhandel vom Wollsektor
abhängig ist, deren gesamte Textilausfuhr
nahezu ausschließlich
aus Wolltextilien und -bekleidung
besteht und deren Umfang
des Textilhandels am Markt der
Einfuhrländer vergleichsweise
klein ist. Es wurde vereinbart,
daß bei der Anwendung von
Schutzmaßnahmen gemäß des
Abkommens unter gebührender
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Anhangs B, die Ausfuhrerfordernisse
dieser Länder bei
der Festlegung der Kontingente,
Zuwachsraten und Flexibilitäten
besonders berücksichtigt werden
sollten.
(15) In Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Artikels 6,
Absatz 6 des Abkommens hinsichtlich
der Berücksichtigung
besonders unterschiedlicher und
im Hinblick auf die besondere
Art des darin angeführten betroffenen
Handels günstigerer
Behandlung vereinbarten die
Partner am Übereinkommen, daß
bei Verhandlungen bezüglich
bilateraler Beschränkungen das
relative Ausmaß, in dem diese
Ausfuhren zum Auftreten einer
Marktstörung oder der echten
Gefahr einer solchen beitragen,
berücksichtigt werden sollte.
(16) Die Teilnehmer stimmten
überein, bei der Behandlung von
Problemen betreffend die Umgehung
des Übereinkommens im
Hinblick auf die Bestimmungen
des Artikels 8 desselben voll
zusammenzuarbeiten. Zu diesem
Zwecke wurde vereinbart, daß
diese Zusammenarbeit in Über-
einstimmung mit den Rechtsvorschriften
und Verfahrensregeln
jedes Landes jede Art administrativer
Zusammenarbeit und den
Austausch von verfügbaren Informationen
und Dokumenten, die
erforderlich sind, um den entsprechenden
Sachverhalt festzustellen,
umfaßt. Es wurde weiters
vereinbart, daß die im Artikel 8,
Absatz 2 erwähnten administrativen
Maßnahmen, wenn Beweismaterial
betreffend das tatsächliche
Ursprungsland und den
Umgehungssachverhalt verfügbar
ist, grundsätzlich eine Berichtigung
der Anrechnung auf bestehende
Kontingente einschließen
sollte, um das Land des tatsächlichen
Ursprungs anzugeben; jede
derartige Berichtigung sollte mit
ihrer zeitlichen Abstimmung und
ihrem Umfang in Konsultationen
zwischen den betroffenen Ländern
bestimmt werden, um zu
einer gegenseitig zufriedenstellenden
Lösung zu gelangen.
Wenn eine solche Lösung nicht
erreicht wird, kann jeder betroffene
Teilnehmer die Angelegenheit
dem TÜO gemäß den
Bestimmungen des Artikels 8
Absatz 2 vorlegen.
(17) Die Teilnehmer vereinbarten,
im Falle falscher Angaben
hinsichtlich Menge und Art von
zu Importzwecken angebotenen
Textilprodukten mittels Austausch
verfügbarer Informationen
und Unterlagen in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht
zusammenzuarbeiten, die einschlägigen
Fakten nachzuweisen
und die betreffenden Regierungen
in die Lage zu versetzen, im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
und Verfahrensregeln
geeignete Maßnahmen zu
setzen.
(18) Die Einführung von
Änderungen wie zB Änderungen
in den Praktiken, Regeln, Verfahren,
in der Einteilung von Textilprodukten,
einschließlich solcher
Änderungen im Bezug auf das
„Harmonisierte System" in der
Anwendung oder Auslegung bilateraler
Textilabkommen bzw. des
Abkommens, die das Gleichge-
wicht von Rechten und Pflichten
der betroffenen Teilnehmer verändern
oder die wirtschaftliche
Bedeutung eines bilateralen
Abkommens berühren oder die
Möglichkeit eines Teilnehmers
am Abkommen beeinträchtigen,
in den vollen Nutzen und
Gebrauch dieses Abkommens zu
gelangen, oder den Handel
gefährden, soweit wie möglich
vermieden werden sollten. Die
Teilnehmer vereinbarten, daß, wo
solche Veränderungen unumgänglich
sind, der Teilnehmer,
der eine Veränderung herbeiführt,
wo immer möglich, den
betroffenen Teilnehmer informiert
und Beratungen in der
Absicht abhält, eine gegenseitig
annehmbare Lösung hinsichtlich
einer zweckmäßigen und gerechten
Anpassung zu finden, bevor
solche Änderungen den in Frage
stehenden Handel beeinflussen.
Die Teilnehmer vereinbarten weiters,
daß, wo Konsultationen vor
der Einführung solcher Veränderungen
nicht möglich sind, der
Teilnehmer, welcher die Veränderungen
einführt, sich zum frühestmöglichen
Zeitpunkt mit dem
betroffenen Teilnehmer berät, um
eine zweckmäßige und gerechte
Anpassung zu finden. Jede Meinungsverschiedenheit,
die unter
diese Bestimmung fällt, kann dem
TÜO zur Abgabe einer Empfehlung
vorgelegt werden.
(19) In Verfolgung des in das
Abkommen aufgenommenen Zieles
der Handelsliberalisierung
bestätigt der Ausschuß erneut die
Notwendigkeit, die Anpassungspolitik
und -maßnahmen sowie
den autonomen Anpassungsprozeß
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 1, Absatz 4 zu überwachen.
Zu diesem Zweck
beschloß der Ausschuß eine Fortsetzung
der Betreuung des Unterausschusses
für Anpassungsmaßnahmen
mit periodischen Überprüfungen
der Entwicklung des
autonomen Anpassungsprozesses
und der Politik und Maßnahmen
zur Erleichterung der Anpassung
sowie im Bereich der Produktion
von Textilien und im Handel auf
der Grundlage von Unterlagen
und Informationen seitens der
teilnehmenden Länder und
zusätzlichen Informationsmaterials,
das das Sekretariat aus anderen
Quellen erhält, und Mithilfe
von Referenzanalysen seitens des
Sekretariates. Die Aufmerksamkeit
wurde weiters auf den Einfluß
der technologischen Entwicklungen
auf den komparativen
Vorteil und die Konkurrenzfähigkeit
im Textilhandel gelenkt.
Die teilnehmenden Länder wurden
aufgefordert, den Unterausschuß
für Anpassung mit allen
einschlägigen, aktuellen Informationen,
die sich unter anderem
auf Produktion und Handel
beziehen, zu versehen, soweit
diese für den Unterausschuß für
Anpassung erforderlich sind,
damit dieser seiner Aufgabe nachkommen
und dem Textilausschuß
periodisch berichten kann, auf
daß dieser in die Lage versetzt
wird, seine Verpflichtungen
gemäß Artikel 10, Absatz 2 zu
erfüllen.
(20) Die Teilnehmer bestätigen
erneut die Bedeutung des wirkungsvollen
Funktionierens des
Textilausschusses, des Unterausschusses
für Anpassung und des
Textilüberwachungsorganes in
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
In diesem Zusammenhang
betonten die Teilnehmer die
Bedeutung der Aufgaben des
Textilüberwachungsorganes, wie
sie im Artikel 11 des MFA dargelegt
sind.
(21) Die Partner am Übereinkommen
bestätigten auch erneut,
daß es die Rolle des TÜO ist,
seine Funktion, wie im Artikel 11
dargelegt, auszuüben, um zur
Sicherung der wirkungsvollen
und gerechten Handhabung des
Abkommens beizutragen und
seine Ziele zu fördern. In diesem
Zusammenhang erkannte der
Ausschuß die Notwendigkeit
einer engeren Zusammenarbeit
der Teilnehmer im Hinblick auf
die wirksame Erfüllung der Aufgaben
des TÜO an.
(22) Die Teilnehmer vereinbarten,
daß das TÜO bei der
Behandlung von Problemen, die
sich bei der Anwendung bilateraler
Abkommen oder von Maßnahmen
im Rahmen dieses
Abkommens ergeben, und im
Hinblick auf die Erfüllung seiner
Funktion hinsichtlich der Prüfung
solcher Maßnahmen Auslegungsprobleme
der entsprechenden
Bestimmungen des Abkommens
aufwerfen kann.
(23) In Anbetracht der wichtigen
Rolle des TÜO auf die
zunehmende Anzahl der Mitgliedsländer
vereinbarten die
Teilnehmer, die Möglichkeit
einer Erhöhung der Anzahl der
Mitglieder des TÜO zu prüfen.
(24) i) Der Ausschuß
erkannte die Besorgnis
einiger Einfuhrländer
hinsichtlich des
wesentlichen Anstieges
der Einfuhren
pflanzlicher Fasern,
Mischungen von
pflanzlichen Fasern
mit in Artikel 12
angeführten Fasern
und Seide enthaltender
Mischungen, die
mit Textilien aus
Fasern, welche in
Artikel 12 angeführt
werden, unmittelbar
konkurrieren, an.
Dementsprechend
stimmte der Ausschuß
der Anwendung der
Bestimmungen des
Artikels 3 und 4 auch
in Bezug auf unmittelbar
konkurrierende
Einfuhren solcher
Textilien zu, in welchen
eine oder alle
dieser Fasern gemeinsam
entweder den
Hauptwert der Fasern
oder gewichtsmäßig
50 Prozent oder mehr
des Produktes ausmachen,
wodurch eine
Marktstörung oder
die tatsächliche
Gefahr einer solchen
verursacht wird, unter
Berücksichtigung der
Bestimmungen des
Artikels 8, Absatz 3
des Abkommens.
ii) Bei der Prüfung des
Vorliegens einer
Marktstörung ist der
Textilüberwachungsausschuß
angewiesen,
Beweismaterial für
den direkten Wettbewerb
dieser Produkte
mit Produkten aus
Baumwolle und Chemiefasern
im betreffenden
Einfuhrland
besondere Aufmerksamkeit
zu widmen.
iii) Es gilt als vereinbart,
daß hinsichtlich historisch
gehandelter Textilien,
welche in wirtschaftlich
bedeutenden
Mengen vor 1982
gehandelt wurden,
wie Taschen, Säcke,
Teppichrücken, Tauwerk,
Reiseartikeln,
Matten, Mattenstoffen
und Teppichen,
welche charakteristisch
aus Fasern wie
Jute, Kokos, Sisal,
Abaca, Maguey oder
Henequen hergestellt
wurden, Beschränkungen
nicht angewendet
werden.
(25) Im Zusammenhang mit
dem Ablaufen von Beschränkungen
nach dem Abkommen wäre
Handelssektoren, wie zB Kammzügen,
und Lieferländern, für die
das Abkommen gemäß Artikel 6
besondere und günstigere
Behandlung vorsieht, vordringliche
Beachtung zu widmen.
(26) Man war sich bewußt, daß
es zwecks Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Funktionierens
des MFA alle Teilnehmer am
Abkommen unterlassen sollten,
Maßnahmen betreffend Textilien,
die vom MFA erfaßt sind, außerhalb
der Bestimmungen desselben
zu ergreifen, bevor alle im MFA
vorgesehenen Hilfsmaßnahmen
erschöpft sind.
(27) Die Teilnehmer nahmen
die seitens einiger Mitgliedsländer
geäußerte Besorgnis hinsichtlich
des Problems eines Verstoßes
gegenüber registrierter Markenzeichen
und Muster im Handel
mit Textilien und Bekleidung zur
Kenntnis und führten aus, daß
solche Probleme in Übereinstimmung
mit den geltenden Landesgesetzen
und -verordnungen
behandelt werden könnten.
(28) Unter Beachtung der vorstehenden
in Absatz 2 angeführten
Ziele und auf der Basis der in
den vorstehenden Absätzen enthaltenen
Grundsätze, die in ihrer
Gesamtheit diejenigen ersetzen,
die am 22. Dezember 1981 angenommen
worden waren, war der
Textilausschuß der Ansicht, daß
das Abkommen vorbehaltlich der
Bestätigung durch Unterzeichnung
eines diesbezüglichen Protokolls
ab dem 31. Juli 1986 um
einen Zeitraum von fünf Jahren
verlängert werden sollte.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. September 1987 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist
gemäß seiner Ziffer 3 mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten bzw. Parteien
des Abkommens und internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen
Ägypten, Argentinien, Bangladesh, China, Finnland, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan,
Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaysia, Mexiko, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen,
Polen, Portugal im Namen von Macao, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Thailand,
Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
China hat anläßlich der Annahme des Protokolls erklärt, daß durch die Unterzeichnung des Protokolls
durch China der Standpunkt der chinesischen Regierung betreffend den rechtlichen Status Chinas
gegenüber dem GATT nicht berührt wird.