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476_1987 AT

476. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußfolgerungen wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE PARTEIEN des Abkommens

über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der

Folge als „Abkommen" oder

„MFA" bezeichnet),

IN ANWENDUNG des Artikels

10 Absatz 5 des Abkommens

und

NEUERLICH VERSICHERND,

daß die Bestimmungen

des Abkommens betreffend

die Zuständigkeit des Textilausschusses

und des Textilüberwachungsorgans

beibehalten werden,

und

VORBEHALTLICH der

Beschlüsse des Textilausschusses,

angenommen am 31. Juli 1986,

KOMMEN HIERMIT

ÜBEREIN wie folgt

(1) Das Abkommen wird, in

Übereinstimmung mit den

Beschlüssen des Textilausschusses,

welche beigeschlossen sind

und einen integrierenden

Bestandteil dieses Protokolls darstellen,

für einen Zeitraum von

fünf Jahren, bis zum 31. Juli

1991, verlängert.

(2) Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der Vertragsparteien

des GATT hinterlegt. Es

liegt zur Annahme durch Unterschrift

oder in anderer Form

durch die Parteien des Abkommens,

durch andere Regierungen,

die das Abkommen gemäß Artikel

13 desselben annehmen oder

ihm beitreten, und durch die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

(3) Dieses Protokoll tritt am

1. August 1986 für die Länder,

die es bis zu diesem Zeitpunkt

angenommen haben, in Kraft.

Für ein Land, das dieses Abkommen

zu einem späteren Zeitpunkt

annimmt, tritt es mit dem Zeitpunkt

dieser Annahme in Kraft.

GESCHEHEN zu Genf am

einunddreißigsten Juli eintausendneunhundertsechsundachtzig

in einer einzigen Ausfertigung, in

englischer, französischer und spanischer

Sprache, wobei jede Fassung

authentisch ist.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

DES TEXTILAUSSCHUSSES,

ANGENOMMEN AM 31. JULI

1986

(1) Die Teilnehmer des

Abkommens hatten einen Meinungsaustausch

über die Zukunft

des Abkommens.

(2) Die Teilnehmer betonten,

daß die Hauptziele des MFA

darin lägen, eine Ausweitung des

Handels, insbesondere für die

Entwicklungsländer, die Verringerung

von Handelshemmnissen,

die in diesem Bereich bestehen,

und die fortschreitende Liberalisierung

des Welthandels mit Textilerzeugnissen

zu erreichen und

gleichzeitig eine geordnete und

angemessene Entwicklung dieses

Handels sowie die Vermeidung

störender Auswirkungen auf einzelnen

Märkten und in einzelnen

Erzeugungsbereichen sowohl in

Einfuhr- als in Ausfuhrländern zu

gewährleisten.

(3) Sie betonten die Wichtigkeit

der Förderung der Liberalisierung

des Handels von Textilien

und Bekleidung. In diesem

Zusammenhang erkannten sie die

Notwendigkeit gemeinsamer

Bemühungen seitens aller Teilnehmer

an. Sie stimmten darin

überein, daß das Endziel in der

Anwendung der GATT-Regeln

auf dem Textilienhandel liege.

(4) Es wurde wiederholt, daß

die Förderung der wirtschaftlichen

und sozialen Entfaltung der

Entwicklungsländer und eine

erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse

für Textilerzeugnisse

sowie die Gewährleistung der

Voraussetzungen für einen größeren

Anteil dieser Länder am

Welthandel mit diesen Erzeugnissen

ein vorrangiges Ziel bei der

Durchführung dieses Abkommens

darstellt. Die Teilnehmer

verpflichten sich durch verbesserte

bilaterale Vereinbarungen

im Sinne des Abkommens dazu

beizutragen, wodurch generell

ein erfolgreicher Zugang zum

Markt gewährleistet werden

sollte.

(5) Die Aufmerksamkeit wurde

auf die Tatsache gelenkt, daß der

Rückgang in der Zuwachsrate

des Pro-Kopf-Verbrauches an

Textilien und Bekleidung ein

Umstand ist, der für das Wiederauftreten

oder die Verschärfung

einer Marktstörungssituation von

Bedeutung sein kann. Die Aufmerksamkeit

wurde auch auf die

Tatsache gelenkt, daß inländische

Märkte durch Umstände, wie

technologische Änderungen und

Änderungen bei Verbrauchergewohnheiten,

beeinflußt werden

können. In diesem Zusammenhang

wurde in Erinnerung

gebracht, daß die geeigneten Faktoren

zur Feststellung einer

Marktstörungssituation, wie sie

im Abkommen erwähnt werden,

im Anhang A verzeichnet sind.

(6) Die importierenden Teilnehmer

verpflichten sich, im Falle

einer ihrer Auffassung nach im

Sinne der Erläuterung in Absatz I

und II von Anhang A vorliegenden

Marktstörung oder der tatsächlichen

Gefahr einer solchen,

jedes Ersuchen um ein Einschreiten

gemäß Artikel 3 oder 4 durch

alle verfügbaren einschlägigen

und relevanten Sachinformationen

letztmöglichen Datums, vor

allem hinsichtlich der in

Anhang A angeführten Faktoren

zu belegen. Bei Ersuchen gemäß

Artikel 3 sind diese Informationen

so unmittelbar wie möglich

mit identifizierbaren Produktionssegmenten

und mit dem in

Anhang B Absatz 1 a angeführten

Referenzzeitraum in Beziehung

zu bringen. Sie vereinbarten, daß

ein Einschreiten auf Grund bestehender

oder unmittelbar zu

befürchtender ernsthafter Schädigung

einheimischer Erzeuger

gemäß Absatz I Anhang A nicht

alleine auf dem Umfang von Einfuhren

bzw. der Zuwachsrate dieser

beruhen kann. Die Teilnehmer

vereinbarten, daß für die

Entscheidung über das Vorliegen

einer Marktstörung die Entwicklung

der Situation der heimischen

Industrie im Einfuhrland einschließlich

der Ausfuhrleistung

und des Marktanteiles dieser

Industrie gebührend zu berücksichtigen

sind.

(7) Die Teilnehmer vereinbarten,

daß bei der Prüfung der Faktoren,

die eine Marktstörung verursachen,

beide in Absatz II

Anhang A angeführten Faktoren i

und ii entsprechend zu berücksichtigen

sind.

(8) Es wurde die Meinung

geäußert, daß sich für Einfuhrländer,

die Einschränkungen

gemäß Artikel 3, Absatz 5 auf der

Basis des Ausfuhrdatums anwenden,

im Falle einer mangels einer

gemeinsam vereinbarten Lösung,

wie in Artikel 3, Absatz 8 angeführt,

bevorstehenden und meßbaren

Erhöhung der Einfuhren,

die zu einem Wiederauftreten

oder einer Verschärfung einer

Marktstörung führen bzw. eine

kontinuierliche und reguläre Entwicklung

des Handels beeinträchtigen

könnte, besondere Schwierigkeiten

ergeben könnten. Es

wurde vereinbart, daß in derartigen

Fällen und nach Vorlage

beim Textilüberwachungsorgan

gemäß Artikel 3, Absatz 8 das

Einfuhrland die zuvor angewendeten

Beschränkungen für einen

weiteren Zeitraum von zwölf

Monaten aufrechterhalten darf.

Gemäß der Bestimmungen in

Absatz 3 und 5 von Anhang B ist

während dieser weiteren zwölfmonatigen

Beschränkung Wachstum

und Flexibilität einzuräumen.

(9) Es wurde in Erinnerung

gebracht, daß in Ausnahmefällen,

in denen ein Wiederauftreten

oder Verschärfung einer Marktstörungssituation,

wie sie im

Anhang A und im Anhang B,

Absätze 2 und 3 bezeichnet ist,

vorliegt, eine niedrigere

Zuwachsrate für ein bestimmtes

Erzeugnis aus einem bestimmten

Land zwischen den Parteien eines

bilateralen Übereinkommens vereinbart

werden kann. Es wurde

ferner Übereinstimmung erzielt,

daß der exportierende Abkommensteilnehmer

gegenseitig

annehmbaren Vereinbarungen

hinsichtlich der Flexibilitätsbestimmungen

zustimmen kann,

wenn in einem solchen Übereinkommen

die zunehmende Wirkung

eines stark ausgenützten

Kontingentes mit einer für das

betreffende Erzeugnis aus einem

bestimmten Herkunftsland sehr

großen Beschränkungsmenge

berücksichtigt wird, die einen

sehr großen Anteil am Markt des

Einfuhrlandes für Textilien und

Bekleidung ausmacht.

(10) Der Ausschuß bestätigte

ferner, daß exportierende Teilnehmer,

die in der Ausfuhr von

Textilerzeugnissen aller der nachfolgenden,

im Abkommen erfaßten

Fasern (Baumwolle, Wolle,

synthetische und künstliche

Fasern) eine beherrschende Stellung

einnehmen, mit importierenden

Teilnehmern hinsichtlich der

Zuwachsrate und der Flexibilität

jede gegenseitig annehmbare

Lösung vereinbaren können; aber

in keinem Fall sollten die

Zuwachsraten und Flexibilitäten

negativ sein. Die importierenden

Teilnehmer erkannten gleichzeitig

die Bedeutung einer Stabilität

im Textilhandel und die Notwendigkeit

der Sicherung dieser Stabilität

und Sicherheit für vorrangige

Ausfuhrländer während der

gesamten Laufzeit bilateraler

Abkommen unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit einer

geordneten Entwicklung im Handel

mit Textilien an.

(11) Es wurde die Auffassung

ausgedrückt, daß in Einfuhrländern

echte Schwierigkeiten durch

plötzliche und wesentliche

Zunahmen der Einfuhren als

Ergebnis von bedeutsamen

Unterschieden zwischen größeren,

in Übereinstimmung mit

Anhang B ausgehandelten Beschränkungsmengen

einerseits

und tatsächlichen Einfuhren

andererseits verursacht werden

können. Wenn solche Schwierigkeiten

auftreten, können Ausfuhr-

und Einfuhrländer einander

konsultieren, um eine gegenseitig

annehmbare Lösung einschließlich

gegebenenfalls der Einräumung

einer gerechten und quantifizierbaren

Kompensation zu

erreichen.

(12) Der Ausschuß erkannte

an, daß Länder mit kleinen

Märkten, außergewöhnlich

hohen Einfuhren und entsprechend

geringer Inlandserzeugung

den aus Einfuhren, die eine

Marktstörung laut Definition im

Anhang A verursachen, sich ergebenden

Problemen besonders

ausgesetzt sind, und daß ihre

Probleme im Sinne des Grundsatzes

der Billigkeit und Flexibilität

gelöst werden sollten, um eine

Schädigung des Minimums

lebensfähiger Textilerzeugung

dieser Länder zu vermeiden.

Gleichzeitig nahm der Ausschuß

die Verpflichtung dieser Länder,

zu einer weiteren Liberalisierung

im Welthandel mit Textilprodukten

beizutragen, zur Kenntnis.

Die Teilnehmer stimmten zu, daß

diese Länder niedrigere positive

Zuwachsraten, als im Anhang B

angeführt, und auf gegenseitig

annehmbarer Grundlage eine

geringere Flexibilität, als der im

gleichen Anhang angeführten

Norm entspräche, unter der Voraussetzung

anwenden dürfen,

daß in künftigen bilateralen

Übereinkommen, abhängig vom

Ausgangspunkt jedes Importlandes

wesentliche Verbesserungen

der Zuwachsraten und Flexibilitäten

gegenüber den im vorhergehenden

Übereinkommen enthaltenen

Bestimmungen zum Ausdruck

kommen. Die Teilnehmer

stimmten weiters zu, daß die

Bestimmungen hinsichtlich des

für eine lebensfähige Erzeugung

erforderlichen Minimums nur

unter den im Abkommen und in

diesem Absatz enthaltenen

Umständen Anwendung finden.

(13) Die teilnehmenden Länder

waren sich der Probleme bewußt,

die infolge der Beschränkungen

von Ausfuhren neueintretender

Länder und kleiner Lieferländer

sowie von Baumwolltextilausfuhren

Baumwolle erzeugender Länder

auftreten. Sie bestätigten

erneut ihre Verpflichtung gegenüber

dem Buchstaben und Sinn

des Artikels 6 des Abkommens

und der wirksamen Durchführung

dieses Artikels zugunsten

dieser Länder.

Zu diesem Zwecke kamen sie

überein, daß

a) kleinen Lieferländern, neueintretenden

Ländern und

wenigst entwickelten Ländern

im Normalfall keine

Ausfuhrbeschränkungen

auferlegt werden sollten;

b) wo die Umstände Einfuhrländer

zwingen, gegenüber

wenigst entwickelten Ländern

Ausfuhrbeschränkungen

einzuführen, die diesen

Ländern gewährte Behandlung

vorzugsweise in allen

Punkten, mindestens jedoch

in den Gesamtbedingungen,

bedeutend günstiger sein

sollte als jene, die anderen

in diesem Artikel angeführten

Gruppen gewährt wird;

c) wo von neueintretenden

und kleinen Lieferländern

Ausfuhrbeschränkungen

auferlegt werden, die wirtschaftlichen

Bedingungen

für Wachstum und Flexibilität

auf die künftigen Möglichkeiten

der Entwicklung

des Handels und die Notwendigkeit,

kommerzielle

Einfuhrmengen zuzulassen,

gebührend berücksichtigt

werden sollten, um die wirtschaftliche

und soziale Entfaltung

dieser Lieferländer

zu fördern;

d) Ausfuhren von Baumwolltextilien

aus baumwollerzeugenden

Ländern besonders

berücksichtigt werden

sollten. Wenn Beschränkungen

Anwendung finden,

sollte diesen Ländern eine

günstigere Behandlung in

Form von Kontingenten,

Zuwachsraten und Flexibilität

unter gebührender Bedachtnahme

auf die Bestimmungen

des Anhangs B

zugestanden werden. Diese

besondere Berücksichtigung

sollte sich in der im oben

angeführten Artikel 4 vorgesehenen

Verbesserung

von bilateralen Abkommen

widerspiegeln und sollte

den Ausgangspunkt jedes

Landes, den Grad der Verwundbarkeit

des betroffenen

Industriesektors sowie

die Bedeutung der Baumwolltextilausfuhren

für die

Wirtschaft des betreffenden

Ausfuhrlandes berücksichtigen;

e) die Bestimmungen des

Anhangs B bezüglich außergewöhnlicher

Umstände

und Fälle auf Ausfuhren aus

neueintretenden Ländern,

kleinen Lieferländern und

auf den Baumwolltextilienhandel

mit baumwollerzeugenden

Entwicklungsländern

nur selten angewandt

werden sollten;

f) bei allen in Aussicht genommenen

Beschränkungen von

Ausfuhren aus neueintretenden

Ländern, kleinen Lieferländern

und Baumwolltextilien

erzeugenden Ländern

die Behandlung von

ähnlichen Ausfuhren ande-

rer Teilnehmer als auch

Nichtteilnehmer im Sinne

von Artikel 8 Absatz 3

berücksichtigt werden sollten.

(14) Die Teilnehmer erkannten

an, daß durch Beschränkungen

bei Wollprodukten besondere

Probleme für wollproduzierende

Entwicklungsländer geschaffen

werden, deren Wirtschaft und

Textilhandel vom Wollsektor

abhängig ist, deren gesamte Textilausfuhr

nahezu ausschließlich

aus Wolltextilien und -bekleidung

besteht und deren Umfang

des Textilhandels am Markt der

Einfuhrländer vergleichsweise

klein ist. Es wurde vereinbart,

daß bei der Anwendung von

Schutzmaßnahmen gemäß des

Abkommens unter gebührender

Berücksichtigung der Bestimmungen

des Anhangs B, die Ausfuhrerfordernisse

dieser Länder bei

der Festlegung der Kontingente,

Zuwachsraten und Flexibilitäten

besonders berücksichtigt werden

sollten.

(15) In Übereinstimmung mit

den Bestimmungen des Artikels 6,

Absatz 6 des Abkommens hinsichtlich

der Berücksichtigung

besonders unterschiedlicher und

im Hinblick auf die besondere

Art des darin angeführten betroffenen

Handels günstigerer

Behandlung vereinbarten die

Partner am Übereinkommen, daß

bei Verhandlungen bezüglich

bilateraler Beschränkungen das

relative Ausmaß, in dem diese

Ausfuhren zum Auftreten einer

Marktstörung oder der echten

Gefahr einer solchen beitragen,

berücksichtigt werden sollte.

(16) Die Teilnehmer stimmten

überein, bei der Behandlung von

Problemen betreffend die Umgehung

des Übereinkommens im

Hinblick auf die Bestimmungen

des Artikels 8 desselben voll

zusammenzuarbeiten. Zu diesem

Zwecke wurde vereinbart, daß

diese Zusammenarbeit in Über-

einstimmung mit den Rechtsvorschriften

und Verfahrensregeln

jedes Landes jede Art administrativer

Zusammenarbeit und den

Austausch von verfügbaren Informationen

und Dokumenten, die

erforderlich sind, um den entsprechenden

Sachverhalt festzustellen,

umfaßt. Es wurde weiters

vereinbart, daß die im Artikel 8,

Absatz 2 erwähnten administrativen

Maßnahmen, wenn Beweismaterial

betreffend das tatsächliche

Ursprungsland und den

Umgehungssachverhalt verfügbar

ist, grundsätzlich eine Berichtigung

der Anrechnung auf bestehende

Kontingente einschließen

sollte, um das Land des tatsächlichen

Ursprungs anzugeben; jede

derartige Berichtigung sollte mit

ihrer zeitlichen Abstimmung und

ihrem Umfang in Konsultationen

zwischen den betroffenen Ländern

bestimmt werden, um zu

einer gegenseitig zufriedenstellenden

Lösung zu gelangen.

Wenn eine solche Lösung nicht

erreicht wird, kann jeder betroffene

Teilnehmer die Angelegenheit

dem TÜO gemäß den

Bestimmungen des Artikels 8

Absatz 2 vorlegen.

(17) Die Teilnehmer vereinbarten,

im Falle falscher Angaben

hinsichtlich Menge und Art von

zu Importzwecken angebotenen

Textilprodukten mittels Austausch

verfügbarer Informationen

und Unterlagen in Übereinstimmung

mit den geltenden Rechtsvorschriften

in der Absicht

zusammenzuarbeiten, die einschlägigen

Fakten nachzuweisen

und die betreffenden Regierungen

in die Lage zu versetzen, im

Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

und Verfahrensregeln

geeignete Maßnahmen zu

setzen.

(18) Die Einführung von

Änderungen wie zB Änderungen

in den Praktiken, Regeln, Verfahren,

in der Einteilung von Textilprodukten,

einschließlich solcher

Änderungen im Bezug auf das

„Harmonisierte System" in der

Anwendung oder Auslegung bilateraler

Textilabkommen bzw. des

Abkommens, die das Gleichge-

wicht von Rechten und Pflichten

der betroffenen Teilnehmer verändern

oder die wirtschaftliche

Bedeutung eines bilateralen

Abkommens berühren oder die

Möglichkeit eines Teilnehmers

am Abkommen beeinträchtigen,

in den vollen Nutzen und

Gebrauch dieses Abkommens zu

gelangen, oder den Handel

gefährden, soweit wie möglich

vermieden werden sollten. Die

Teilnehmer vereinbarten, daß, wo

solche Veränderungen unumgänglich

sind, der Teilnehmer,

der eine Veränderung herbeiführt,

wo immer möglich, den

betroffenen Teilnehmer informiert

und Beratungen in der

Absicht abhält, eine gegenseitig

annehmbare Lösung hinsichtlich

einer zweckmäßigen und gerechten

Anpassung zu finden, bevor

solche Änderungen den in Frage

stehenden Handel beeinflussen.

Die Teilnehmer vereinbarten weiters,

daß, wo Konsultationen vor

der Einführung solcher Veränderungen

nicht möglich sind, der

Teilnehmer, welcher die Veränderungen

einführt, sich zum frühestmöglichen

Zeitpunkt mit dem

betroffenen Teilnehmer berät, um

eine zweckmäßige und gerechte

Anpassung zu finden. Jede Meinungsverschiedenheit,

die unter

diese Bestimmung fällt, kann dem

TÜO zur Abgabe einer Empfehlung

vorgelegt werden.

(19) In Verfolgung des in das

Abkommen aufgenommenen Zieles

der Handelsliberalisierung

bestätigt der Ausschuß erneut die

Notwendigkeit, die Anpassungspolitik

und -maßnahmen sowie

den autonomen Anpassungsprozeß

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 1, Absatz 4 zu überwachen.

Zu diesem Zweck

beschloß der Ausschuß eine Fortsetzung

der Betreuung des Unterausschusses

für Anpassungsmaßnahmen

mit periodischen Überprüfungen

der Entwicklung des

autonomen Anpassungsprozesses

und der Politik und Maßnahmen

zur Erleichterung der Anpassung

sowie im Bereich der Produktion

von Textilien und im Handel auf

der Grundlage von Unterlagen

und Informationen seitens der

teilnehmenden Länder und

zusätzlichen Informationsmaterials,

das das Sekretariat aus anderen

Quellen erhält, und Mithilfe

von Referenzanalysen seitens des

Sekretariates. Die Aufmerksamkeit

wurde weiters auf den Einfluß

der technologischen Entwicklungen

auf den komparativen

Vorteil und die Konkurrenzfähigkeit

im Textilhandel gelenkt.

Die teilnehmenden Länder wurden

aufgefordert, den Unterausschuß

für Anpassung mit allen

einschlägigen, aktuellen Informationen,

die sich unter anderem

auf Produktion und Handel

beziehen, zu versehen, soweit

diese für den Unterausschuß für

Anpassung erforderlich sind,

damit dieser seiner Aufgabe nachkommen

und dem Textilausschuß

periodisch berichten kann, auf

daß dieser in die Lage versetzt

wird, seine Verpflichtungen

gemäß Artikel 10, Absatz 2 zu

erfüllen.

(20) Die Teilnehmer bestätigen

erneut die Bedeutung des wirkungsvollen

Funktionierens des

Textilausschusses, des Unterausschusses

für Anpassung und des

Textilüberwachungsorganes in

ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

In diesem Zusammenhang

betonten die Teilnehmer die

Bedeutung der Aufgaben des

Textilüberwachungsorganes, wie

sie im Artikel 11 des MFA dargelegt

sind.

(21) Die Partner am Übereinkommen

bestätigten auch erneut,

daß es die Rolle des TÜO ist,

seine Funktion, wie im Artikel 11

dargelegt, auszuüben, um zur

Sicherung der wirkungsvollen

und gerechten Handhabung des

Abkommens beizutragen und

seine Ziele zu fördern. In diesem

Zusammenhang erkannte der

Ausschuß die Notwendigkeit

einer engeren Zusammenarbeit

der Teilnehmer im Hinblick auf

die wirksame Erfüllung der Aufgaben

des TÜO an.

(22) Die Teilnehmer vereinbarten,

daß das TÜO bei der

Behandlung von Problemen, die

sich bei der Anwendung bilateraler

Abkommen oder von Maßnahmen

im Rahmen dieses

Abkommens ergeben, und im

Hinblick auf die Erfüllung seiner

Funktion hinsichtlich der Prüfung

solcher Maßnahmen Auslegungsprobleme

der entsprechenden

Bestimmungen des Abkommens

aufwerfen kann.

(23) In Anbetracht der wichtigen

Rolle des TÜO auf die

zunehmende Anzahl der Mitgliedsländer

vereinbarten die

Teilnehmer, die Möglichkeit

einer Erhöhung der Anzahl der

Mitglieder des TÜO zu prüfen.

(24) i) Der Ausschuß

erkannte die Besorgnis

einiger Einfuhrländer

hinsichtlich des

wesentlichen Anstieges

der Einfuhren

pflanzlicher Fasern,

Mischungen von

pflanzlichen Fasern

mit in Artikel 12

angeführten Fasern

und Seide enthaltender

Mischungen, die

mit Textilien aus

Fasern, welche in

Artikel 12 angeführt

werden, unmittelbar

konkurrieren, an.

Dementsprechend

stimmte der Ausschuß

der Anwendung der

Bestimmungen des

Artikels 3 und 4 auch

in Bezug auf unmittelbar

konkurrierende

Einfuhren solcher

Textilien zu, in welchen

eine oder alle

dieser Fasern gemeinsam

entweder den

Hauptwert der Fasern

oder gewichtsmäßig

50 Prozent oder mehr

des Produktes ausmachen,

wodurch eine

Marktstörung oder

die tatsächliche

Gefahr einer solchen

verursacht wird, unter

Berücksichtigung der

Bestimmungen des

Artikels 8, Absatz 3

des Abkommens.

ii) Bei der Prüfung des

Vorliegens einer

Marktstörung ist der

Textilüberwachungsausschuß

angewiesen,

Beweismaterial für

den direkten Wettbewerb

dieser Produkte

mit Produkten aus

Baumwolle und Chemiefasern

im betreffenden

Einfuhrland

besondere Aufmerksamkeit

zu widmen.

iii) Es gilt als vereinbart,

daß hinsichtlich historisch

gehandelter Textilien,

welche in wirtschaftlich

bedeutenden

Mengen vor 1982

gehandelt wurden,

wie Taschen, Säcke,

Teppichrücken, Tauwerk,

Reiseartikeln,

Matten, Mattenstoffen

und Teppichen,

welche charakteristisch

aus Fasern wie

Jute, Kokos, Sisal,

Abaca, Maguey oder

Henequen hergestellt

wurden, Beschränkungen

nicht angewendet

werden.

(25) Im Zusammenhang mit

dem Ablaufen von Beschränkungen

nach dem Abkommen wäre

Handelssektoren, wie zB Kammzügen,

und Lieferländern, für die

das Abkommen gemäß Artikel 6

besondere und günstigere

Behandlung vorsieht, vordringliche

Beachtung zu widmen.

(26) Man war sich bewußt, daß

es zwecks Sicherstellung eines

ordnungsgemäßen Funktionierens

des MFA alle Teilnehmer am

Abkommen unterlassen sollten,

Maßnahmen betreffend Textilien,

die vom MFA erfaßt sind, außerhalb

der Bestimmungen desselben

zu ergreifen, bevor alle im MFA

vorgesehenen Hilfsmaßnahmen

erschöpft sind.

(27) Die Teilnehmer nahmen

die seitens einiger Mitgliedsländer

geäußerte Besorgnis hinsichtlich

des Problems eines Verstoßes

gegenüber registrierter Markenzeichen

und Muster im Handel

mit Textilien und Bekleidung zur

Kenntnis und führten aus, daß

solche Probleme in Übereinstimmung

mit den geltenden Landesgesetzen

und -verordnungen

behandelt werden könnten.

(28) Unter Beachtung der vorstehenden

in Absatz 2 angeführten

Ziele und auf der Basis der in

den vorstehenden Absätzen enthaltenen

Grundsätze, die in ihrer

Gesamtheit diejenigen ersetzen,

die am 22. Dezember 1981 angenommen

worden waren, war der

Textilausschuß der Ansicht, daß

das Abkommen vorbehaltlich der

Bestätigung durch Unterzeichnung

eines diesbezüglichen Protokolls

ab dem 31. Juli 1986 um

einen Zeitraum von fünf Jahren

verlängert werden sollte.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. September 1987 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist

gemäß seiner Ziffer 3 mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten bzw. Parteien

des Abkommens und internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen

Ägypten, Argentinien, Bangladesh, China, Finnland, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan,

Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaysia, Mexiko, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen,

Polen, Portugal im Namen von Macao, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Thailand,

Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

China hat anläßlich der Annahme des Protokolls erklärt, daß durch die Unterzeichnung des Protokolls

durch China der Standpunkt der chinesischen Regierung betreffend den rechtlichen Status Chinas

gegenüber dem GATT nicht berührt wird.

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